Das Bundessozialgericht verbot Ende 2008 die Weitergabe der Daten gesetzlich Versicherter an Abrechnungsstellen. Daraufhin erging eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die bei Notfallbehandlungen und bei Selektivverträgen eine Datenweitergabe erlaubt. Diese Regelung läuft im Juni 2010 aus. Die Bundesregierung will diese Ausnahmeregelung zur Weitergabe von Informationen von gesetzlich Krankenversicherten an private Abrechnungsstellen um ein Jahr verlängern (Gesetzentwurf der Regierung Nr. 17/1297).

In dem Gesetzesentwurf heißt es, die bereits praktizierte Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie bei sogenannten Selektivverträgen (dies betrifft also nur einen Teilbereich der Abrechnungen) solle "vorübergehend weiter ermöglicht" werden.

Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen ist grundsätzlich verboten

Am 10.12.2008 entschied das Bundessozialgericht, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Patientendaten nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Abrechnungsstellen übermittelt werden dürfen (Az. B 6 KA 37/07 R). Dies gelte sogar dann, wenn der Patient entsprechende Einwilligungserklärungen unterzeichnet hat.

Der Gesetzgeber reagierte im Juli 2009 auf dieses Urteil und verschob die Umsetzung des Urteils im Zuge der 15. AMG-Novelle auf den 01.07.2010. Man gestattete bis dahin die Weitergabe entsprechender Patientendaten per Ausnahmeregelung bis Juni 2010. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll diese Frist nunmehr um ein weiteres Jahr bis Ende Juni 2011 verlängert werden.

Regelungen zur Insolvenz der Krankenkassen vorgesehen

Der Gesetzentwurf sieht des weiteren vor, dass auch Krankenkassen als Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, Wertguthaben ihrer Angestellten aus Vereinbarungen zur Altersteilzeitarbeit ab einer bestimmten Größenordnung gegen das Insolvenzrisiko abzusichern.

Bloße bilanzielle Rückstellung genügen nicht. Als geeignet gilt die Überweisung der Wertguthaben auf offene Treuhandkonten.

Um die Krankenversicherungen mit der für sie seit 01. Januar 2010 neuen Verpflichtung nicht finanziell zu überfordern, wird rückwirkend zu diesem Zeitpunkt eine Übergangsregelung geschaffen, die den Versicherungen einen zeitlich gestreckten Aufbau der vollständigen Insolvenzsicherung aller bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Wertguthaben erlaubt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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