Die sofortige Vollziehung der Zulassungsentziehung gegen ein Berliner MVZ wegen Abrechnungsfehlern ist vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit vorläufig ausgesetzt worden (BVerfG, Beschluß vom 15.03.2010 - 1 BvR 722/10).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des betroffenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gegen die Zulassungsentziehung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Das Rechtsschutzinteresse des betroffenen MVZ ist umso stärker und darf umso weniger hinter dem Vollziehungsinteresse des Zulasungsausschusses der KV zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr sie bewirkt, dass eine unabänderliche Situation geschaffen wird.

Nach alledem ist der Verfassungsbeschwerde des MVZ eine Chance zu geben. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache ist einstweilig die sofortige Vollziehung der Zulasungsentziehung auszusetzen. Mithin darf das MVZ bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde weiter seine Patienten behandeln.

Das BVerfG führt zur Begründung aus, der Sofortvollzug würde dazu führen, dass das MVZ seine Tätigkeit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einstellen müsste und damit zwingend alle seine Patienten verlöre. Diese Konsequenzen wären bei einem späteren Erfolg der Verfassungsbeschwerde "kaum noch rückgängig zu machen". Dies ist aber mit dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Damit ist das BVerfG erheblich weiter gegangen als das Bundessozialgericht, das in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 dem MVZ lediglich eine Auslauffrist bis einschließlich 01.04.2010 zugestanden hatte.

Es ist aber zu beachten, dass dies nur eine vorläufige Entscheidung ist, die nichts darüber besagt, ob das MVZ mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassungsentziehung selbst Erfolg haben wird. In Anbetracht der Schwere der Abrechnungsfehler des MVZ ist eher zu erwarten, dass das MVZ letztlich die Zulassung verlieren wird.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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