Ein Krankenhaus und deren Ärzte sind gegenüber einer gesetzliche Krankenversicherung nicht verpflichtet zur Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines bei ihr versicherten Patienten. Diese Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat das Bundessozialgericht in einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2010 bekräftigt, woraufhin die klagende Krankenkasse die Revision zurück nahm (BSG, Az.: B 3 KR 16/09 R).

Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte in seiner nunmehr rechtskräftigen Entscheidung vom 11.09.2009 (Az. L 1 KR 152/08) ausgeführt:

1. Für das Begehren einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein zugelassenes Krankenhaus auf Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen eines bei ihr versicherten Patienten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG. Dies gilt auch, wenn die Einsicht in die Behandlungsunterlagen der Prüfung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen das Krankenhaus bzw. dessen Ärzte, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre, dienen soll.

2. Die Mitteilungspflichten von Ärzten und Krankenhäusern an die gesetzlichen Krankenkassen nach § 294 a SGB V werden nur dann ausgelöst, wenn durch Dritte verursachte Gesundheitsschäden in Rede stehen. Dritte in diesem Sinne sind weder das Krankenhaus selbst noch die dort tätigen Ärzte.

3. Soweit die gesetzliche Krankenkasse eine mögliche fehlerhafte Behandlung ihres Versicherten prüfen will, kann sie über das in § 275 SGB V geregelte Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen. Sie hat in derartigen Fällen jedoch keinen Anspruch auf die Herausgabe an sich selbst nach § 294 a SGB V.

Anmerkung:

Das LSG stellte in seiner Entscheidung also klar, dass die Regelung des § 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Mitteilungspflichten der Ärzte und Krankenhäuser gegenüber einer Krankenkasse nur bei sog. "drittverursachten" Gesundheitsschäden begründet. Damit sind Schäden gemeint wie sie etwa durch eine Fehlbehandlung externer Ärzte oder einen Unfall entstehen können.

Etwas anderes gelte, wenn die Krankenversicherung - wie hier - selbst die Krankenhausabrechnung überprüfen und mögliche Erstattungsansprüche wegen falscher Abrechnungen des Krankenhauses geltend machen will. In einem solchen Fall kann die Krankenversicherung nur über das in § 275 SGB V geregelte Prüfverfahren die Herausgabe der Behandlungsunterlagen an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) verlangen und muss dann das Ergebnis der Prüfung des MDK abwarten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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