Der gesetzlich Krankenversicherte Kläger ist gehbehindert. Er verlangte von seiner Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für eine Zugvorrichtung für seinen Rollstuhl als Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Die Krankenkasse lehnte dies ab.
Das LSG wies die dagegen gerichtete Klage nun in zweiter Instanz ab.
Da nach Ansicht des LSG wegen der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken konkret durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind, hat das LSG nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt. Das LSG ist der Meinung, Wegstrecken bis 500 gehörten noch zum Nahbereich. Die Krankenversicherung gewährt nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasst nach gefestigter Rechtsprechung die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht mehr zurückgelegt werden könnten, komme ein Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung ("Speedy-Bike") in Betracht. Da die Alltagsgeschäfte hier innerhalb von 500 Metern Wegstrecke lägen und vom Versicherten noch mit dem Rollstuhl erledigt werden könnten, wies das LSG die Klage auf Erteilung des Hilfsmittels ab.
Das Urteil kann noch mit der Revision angegriffen werden.
Hinweis:
Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 SGB V nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken (Basisausgleich). Was darüber hinaus geht, muss der Versicherte selbst bezahlen. Die Einzelheiten muss in der Regel ein Gutachter vor Gericht klären.