Der Nachweis der Erbringung einer im Einzelnen streitigen zahnärztlichen Leistung kann von dem Zahnarzt nur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der KZV, nicht mehr aber im anschließenden Sozialgerichtsverfahren vorgelegt werden (SG Marburg, Urteil vom 07.07.2010 – S 12 KA 325/09 – ).

Die KZV nahm eine sachlich-rechnerische Berichtigung der KCH-Abrechnungen des klagenden Zahnarztes in Höhe von EUR 14.479,56 vor. Der klagende Zahnarzt hatte die Leistungen nicht in den Krankenblättern vermerkt. Der Zahnarzt legte Widerspruch gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung ein. In dem Verwaltungsverfahren bei der KZV legte er aber keine weiteren Belege für die Erbringung der Leistungen vor. Dies tat er erst im anschließenden Klageverfahren.

Das Sozialgericht Marburg wies diese Nachweise nach § 106a SGB V zurück.

Sind von einem Zahnarzt abgerechnete Leistungen aus den Krankenblättern nicht ersichtlich, so ist zunächst davon auszugehen, dass er diese Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Es obliegt dann dem Zahnarzt, die Erbringung der von ihm abgerechneten Leistungen nachzuweisen. Eine sachlich- rechnerische Richtigstellung ist gerechtfertigt, wenn die gebührenordnungsgemäßen Leistungen und Abrechnungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden sind, die Behandlungsdokumentation Vollständigkeit vermissen lässt und Richtlinienverstöße vorliegen, die im Hinblick auf die Qualitätssicherung der vertragszahnärztlichen Versorgung zu beachten und einzuhalten sind.

Das SG Marburg weist darauf hin, dass die vollständige Leistungserbringung grundsätzlich bereits mit der Abrechnung nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen kann sie in einem Verwaltungsverfahren (und eben nur dort) nachgereicht werden. Im Gerichtsverfahren kann die Dokumentation weder nachgereicht noch ergänzt werden. Insofern ist auch die Amtsermittlungspflicht beschränkt. Die Amtsermittlungspflicht gilt nur für die Frage, in welchem Umfang im Verwaltungsverfahren Unterlagen vorgelegt wurden und ob diese zum Nachweis der Leistungserbringung ausreichend waren.

Hinweis:

Dem Arzt kann nur geraten werden, sich bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich beraten zu lassen und schon dann umfassend vorzutragen und entsprechende Belege vorzulegen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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