Privat krankenversicherte Krebspatienten, die Chemotherapeutika erhalten haben, erhalten derzeit Rechnungen von Apotheken in fünfstelliger Höhe. Ob diese Forderungen berechtigt sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie die Berliner Zeitung heute berichtet, erhalten privat versicherte Krebspatienten dieser Tage korrigierte Rechnungen von Apotheken für die Herstellung von Chemotherapeutika (sogenannte Zytostatika). Die Nachforderungen überschreiten die ursprünglich gestellten Rechnungen, die die privaten Krankenversicherungen in der Regel bereits beglichen haben, um bis zu 30 %. Die Rechnungen bewegen sich nach Angaben der Berliner Zeitung teilweise im fünfstelligen Euro-Bereich.

Die Patienten sind deswegen empört. Hier stellt sich die Frage, inwiefern die Apotheken berechtigt sind, diese Nachforderungen zu stellen. Weiter fragt sich, was zu tun ist, wenn die privaten Krankenversicherungen die Nachforderungen nicht begleichen.

Rechtsgrundlage der Berechnungen der Apotheken ist die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) von 2009. Zytostatika werden vom Apotheker selbst hergestellt und unterliegen schon daher keiner unmittelbaren Preisbindung. Nach § 5 der Arzneimittelpreisverordnung werden die Preise der Zytostatika nach festen Regeln berechnet. Die Apotheken haben einen begrenzten Spielraum bei der Berechnung des Preises.

Eine einmal gestellte Rechnung kann dabei durchaus korrigiert werden. Die erste Rechnung bindet die Apotheke also nicht. Die Apotheke muss aber in einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Rechnung im Einzelnen erklären, warum die erste Rechnung unrichtig sein soll.

Den Patienten ist folgender Hinweis zu geben:

Zuerst sollte die Rechnung bei der pivaten Krankenversicherung eingereicht werden. Zahlungen an die Apotheke aus eigener Tasche sollte der Patient vorerst unterlassen.

Übernimmt die Apotheke die Zahlung anstandslos, hat sich das Problem für den Patienten erledigt.

Wenn die Versicherung die Rechnung nicht bezahlt - und dies ist nach den erbitterten Streitigkeiten der privaten Krankenversicherungen mit den Apothekern in 2009 wegen dieser Frage zu erwarten - dann sollte der Patient die Rechnung der Apotheken anwaltlich prüfen lassen. Dabei sind die Ablehnungsgründe, die die privaten Krankenversicherungen genannt haben, genau zu studieren. Sie stellen die "Munition" in einem möglichen Rechtsstreit gegen den Apotheker dar. Auch die Ablehnung der privaten Krankenversicherung sollte geprüft werden, denn auch sie kann fehlerhaft sein. Unter Umständen unterstützen die privaten Krankenversicherungen die versicherten Patienten auch in einem Rechtsstreit gegen die Apotheker.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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