Setzte eine Patienten ein fachärztlich verordnetes Medikament (hier Kortison) auf Rat einer spirituellen Heilerin ab und entsteht ihr dadurch ein Gesundheitsschaden, so stellt dies ein schuldhaftes Verhalten der Heilerin dar. Die Patientin muss sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, das darin besteht, dass sie die sich gegen die schulmedizinischen Behandlungserfordernisse entscheidet (OLG Frankfurt Main, Urteil vom 14.12.2010 - 8 U 108/07 -).

Die Klägerin leidet seit geraumer Zeit unter einer Autoimmunerkrankung. Diese wird u.a. mit Kortison behandelt. Im Sommer 2003 begab sich die Klägerin zu der Beklagten, deren Praxis ein Schild mit folgender Aufschrift trug "Tierheilpraktikerin, Termine nach Vereinbarung, Mobile Naturheilpraxis". Die Beklagte riet ihr nach Angaben der Klägerin, das Kortison langsam abzusetzen, was die Klägerin auch tat. In der Folge verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand. 

Das OLG spricht der Klägerin Schadensersatzansprüche zu mit folgender Begründung:
„Dass die Beklagte der Klägerin die unstreitig falsche Empfehlung gegeben hat, die ärztlich verordneten Medikamente, insbesondere das Kortison, abzusetzen, stellt einen Verstoß gegen die aus diesem Verhältnis folgende Nebenpflicht dar, der Klägerin keine Maßnahmen anzuraten, deren Ergreifung ihre Gesundheit nachhaltig gefährden können. Ob daneben auch eine deliktische Haftung der Beklagten vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat der Klägerin geraten, die ärztlich verordneten Medikamente, insbesondere das Kortison, abzusetzen. Dass diese Empfehlung vorwerfbar unrichtig war (§ 276 BGB), unterliegt keinem Zweifel, zumal die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dass eine solche Empfehlung unverantwortlich wäre, sondern lediglich, sie jemals abgegeben zu haben.“

Das OLG spricht der Klägerin allerdings nicht den begehrten Schadensersatz zu, sondern mindert den Betrag, weil es von einem Mitverschulden der Patientin ausgeht. Dazu führt es aus:
„Der Senat hat demgegenüber zu Lasten der Klägerin in erheblichem Umfang berücksichtigt, dass sie selbst in einem Maße an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat (§ 254 Abs. 1 BGB), das dem Maß der Vorwerfbarkeit, welches die Beklagte trifft, gleichkommt. Die Klägerin war volljährig und im Besitz ihrer geistigen Kräfte, als sie sich hilfesuchend an die Beklagte wandte. Der Senat kann nachvollziehen, dass eine Patientin in der Lage der Klägerin an einer schweren Grunderkrankung und ihren tiefgreifenden Folgen für das tägliche Leben in erheblichem Maße leidet und sich daher auch für weniger naheliegende Alternativen interessiert, Erleichterung und Hilfe zu finden. Dieser Leidensdruck führt indes nicht ohne erheblichen Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dahin, zur Therapie einer schweren Autoimmunerkrankung nebst Querschnittslähmung auf die Möglichkeiten einer „Geistheilung“ zu setzen und sich zugleich gegen die schulmedizinischen Behandlungserfordernisse zu entscheiden. Das gilt umso mehr, als die Klägerin von der medizinischen Notwendigkeit der fortdauernden Medikation wusste und die Zeugin Z. - immerhin eine familiäre Vertrauensperson - ihr diese Notwendigkeit im Verlauf der Krise dringlich vor Augen geführt hat. Dass der Entschluss der Klägerin, dennoch der Empfehlung der Beklagten zu folgen, erheblich unvernünftig war, belegt im Übrigen nicht, dass die Klägerin sich in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit befunden hätte. Hierfür fehlt es an darüber hinausgehenden weiterführenden Anhaltspunkten. Weder dem Klagevorbringen noch den zahlreichen aktenkundigen Äußerungen behandelnder Ärzte aus der Zeit vor Oktober 2003 sind solche Anhaltspunkte zu entnehmen.“ Das OLG Frankfurt hat die Revision nicht zugelassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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