Ambulante Operationen können von Krankenhäusern nach § 115b SGB V und AOP-Vertrag nur durchgeführt werden, wenn entweder sowohl der Operateur als auch der Anästhesist Ärzte des Krankenhauses sind oder der Operateur ein an dem Krankenhaus tätiger Belegarzt und der Anästhesist ein Arzt des Krankenhauses sind (BSG, Urteil vom 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R -).

Eine anästhesistische Gemeinschaftspraxis klagte gegen ein Krankenhaus, das ambulante Operationen durch  in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Gemeinschaftspraxis niedergelassene Chirurgen zuließ. Dabei zog die Klinik bei ihr angestellte Anästhesisten hinzu. Dadurch entstanden der klagenden Gemeinschaftspraxis Einnahmeverluste. Diese machte sie im Rahmen einer sozialgerichtlichen Klage gegen das Klinikum geltend.

Das Bundessozialgericht trat der Kooperation zwischen Klinik und den chirurgisch tätigen Vertragsärzten entgegen.

Es begründete dies damit, dass sowohl § 115b SGB V als auch der AOP-Vertrag aus dem Jahr 2005 nur die Konstellation vorsähe, dass ambulante Operationen durch Operateure des Krankenhauses oder durch
Belegärzte, jeweils in Verbindung mit einem Anästhesisten des Krankenhauses durchgeführt würden. Die hier durchgeführten Operationen durch zugelassene Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit dem Krankenhaus verbunden sind, ist nach Sicht der Bundesrichter nicht gesetzlich erlaubt. Das BSG betont dabei noch einmal den Vorrang der neidergelassenen Vertragsärzte in der ambulanten Versorgung der Patienten, der hier zu schützen sei.

Aus Sicht des BSG ist daher eine Auslegung des § 115b SGB V in dem Sinne, dass jeder Vertragsarzt in Räumen eines Krankenhauses auf der Grundlage des AOP-Vertrages ambulant operieren dürfte, nicht möglich. Denn weder aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit noch aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz könne abgeleitet werden, der Kreis möglicher Operateure hätte weiter gefasst und auf alle dazu qualifizierten Vertragsärzte erstreckt werden müssen.

Dies gilt aus Sicht des BSG auch nach den zwischenzeitlichen Änderungen im AOP-Vertrag aus dem Jahr 2010. Denn auch die aktuelle Version des AOP-Vertrages aus dem Jahr 2010 enthält zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz erfolgten Neuregelungen der Kooperationsmöglichkeiten zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankernhäusern (also insbesondere § 115b SGB V). Man könne dies aber nicht dahin auslegen, dass ein niedergelassener Vertragsarzt Leistungen nach dem AOP-Vertrag nunmehr erbringen dürfe, ohne Belegarzt zu sein.

Hinweis:
Erkennbar wird durch diese Entscheidung, dass das Bundessozialgericht derartigen Kooperationen gegenüber skeptisch ist und sie begrenzt. Damit versprechen Konkurrentenklagen von niedergelassenen Ärzten gegen derartige Kooperationsformen der Krankenhäuser derzeit Erfolg.
Unklar bleiben dagegen die Fälle, in denen ein Honorar- oder Konsiliararzt an der Klinik ambulant operiert. Zu der Frage, ob dies nach § 115b SGB V zulässig ist, steht eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG noch aus.

Zum Thema:
Sozialgerichte: Arzt kann gegen ambulante Behandlung durch Klinik klagen: 03.03.2011

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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