Die Zulassung zum Vertragsarzt ist beim Kauf einer Arztpraxis als unselbstständiger wertbildender Faktor untrennbar mit dem Wirtschaftsgut Praxiswert verbunden. Daher ist die Zulassung kein weiteres selbstständiges immaterielles, nicht abnutzbares Einzelwirtschaftsgut neben dem Praxiswert (BFH, Urteil vom 9.8.11 - VIII R 13/08 -). Damit ist der Wert der Zulassung abschreibbar.

Der Entscheidung war ein Streit zwischen einem Arzt und der Finanzverwaltung wegen des Kaufs einer Arztpraxis vorausgegangen (Sachwerte: EUR 58.000, Zulassungswert: EUR 440.000). Die Finanzverwaltung verweigerte dem eine Praxis erwerbenden Arzt und späteren Kläger die Abschreibung des Teils des Kaufpreises, die auf den Wert der Zulassung entfiel mit dem Argument, die Zulassung sei ein selbstständiges immaterielles nicht abnutzbares Einzelwirtschaftsgut neben dem materiellen Praxiswert. Daher könne der Wert der Zulasung auch nicht steuermindernd abgeschrieben werden.


Dagegen klagte der Arzt mit Erfolg vor dem Finanzgericht.

Die Finanzverwaltung legte Revision zum Bundesfinanzhof ein. Dieser entscheid nun im Sinne des Arztes. Wesentliches Argument des BFH war, dass der Vertragsarzt die Zulassung in Regelfall nicht selbständig verwerten kann. Denn wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie auch im vorliegenden Fall am Verkehrswert orientiert, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten. Der veräußernde Vertragsarzt kann den Wert der Zulassung nicht selbst verwerten, er lediglich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Nachbesetzung und Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger beantragen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. Eine gesonderte Bewertung des Vorteils aus der Zulassung kommt im Übrigen auch aus Gründen der Praktikabilität nicht in Betracht, weil ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich sei.

Hinweis:

Mehrheitlich dürften damit Streitigkeiten mit dem Finanzamt wegen der Abschreibung beendet sein. Allerdings gilt das nicht für den Sonderfall, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, er aber nicht die Praxis übernehmen will, ohne jedoch dessen konkrete Praxis (Inventar, Räumlichkeiten, Personal) zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz verlegen will. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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