Wollen sich Ärzte zu einer Praxisgemeinschaft (also zu einer gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen/Personal unter Beibehaltung der selbständigen Einzelpraxen) zusammen schließen, so können und sollten sie die Regeln dieser Zusammenarbeit in einem Vertrag festlegen. Folgende Punkte sollten dabei geregelt werden:

Wichtig ist zum einen der Gegenstand der Praxisgemeinschaft. Es kann sich um eine bloße Gerätegemeinschaft handeln. Die Parteien können aber auch eine engere Zusammenarbeit wünschen, etwa durch gemeinsamen Nutzung von Personal und Räumlichkeiten bis hin zur Teilung aller Kosten der Einzelpraxen. Grundgedanke der Praxisgemeinschaft ist dabei immer, dass die einzelnen Ärzte ihre Patienten selbst behandeln.

Praxistipp:

Sollen die Krankenunterlagen gemeinsam bearbeitet und verwaltet werden, ist eine entsprechende vorherige Genehmigung der Patienten der einzelnen Ärzte einzuholen. Dies gilt auch, wenn die Gebühren des Arztes durch die Praxisgemeinschaft oder Dritte abgerechnet und eingezogen werden sollen. Bei Überweisungen und Krankheitsvertretungen ist dagegen grundsätzlich keine gesonderte Zustimmung der Patienten erforderlich.

Zu regeln ist zum anderen das Verhältnis der Praxisgemeinschaft zu den Einzelpraxen der Gesellschafter. So können z.B. die Behandlungsunterlagen gemeinsam verwaltet werden aber auch getrennt.

Sinnvoll sind auch Regelungen zur gegenseitigen Urlaubs- und Krankheitsvertretung.

Wichtig ist es zu regeln, was der einzelnen Gesellschafter in die Praxis einbringt (etwa Arbeitsleistung und oder Geräte)  und ob das Personal gemeinsam genutzt wird und wie das erfolgen soll. Eine Regelung ist auch über die Verteilung der laufenden Betriebskosten und - soweit die Praxisgemeinschaft die Kosten und Einnahmen auf mehrere Schultern verteilen will - die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu treffen.

Wer die Praxisgemeinschaft wie vertreten soll und wer welchen Zugriff auf Konten der Ärzte hat, sollte gleichfalls im Vertrag geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Sinnvoll sind des weiteren Regelungen über die Abstimmung der Ärzte über Belange der Gesellschaft (z.B. gemeinsamen Anschaffungen, Personalfragen). In der Praxis haben sich feste Gesellschafterversammlungen als zielführend erwiesen. Auch die Frage der Haftungsverteilung ist zu regeln.

Praxistipp:

Besonders zu beachten ist, dass die Praxisgemeinschaft nicht dazu mißbraucht werden darf, eine Gemeinschaftspraxis zu tarnen. Abzuraten ist hier insbesondere von einem Gewinnpooling, d.h. einem Zusammenführen aller Einnahmen und/oder Ausgaben auf einem gemeinsamen Konto. Dies kann zur Entziehung der Zulassung führen. Auch dürfen sich die Ärzte der Gemeinschaftspraxis nicht einfach die Behandelten gegenseitig zuweisen, um  Gebühren zu produzieren.  

Regelungen über den Austritt aus der Praxisgemeinschaft, die Auflösung der Praxisgemeinschaft, die Praxisveräußerung, Vorkaufsrechte der verbleibenden Ärzte und der Aufnahme neuer Ärzte sind gleichfalls sinnvoll.

Praxistipp:

Die Gründung einer Praxisgemeinschaft ist der Kassenärztlichen Vereinigung lediglich anzuzeigen; eine Genehmigung der KV ist - anders als bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis - nicht erforderlich.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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