Der Abrechnungsausschluss für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gilt auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis (BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - ).

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) zweier im Bezirk der beklagten KÄV Rheinland-Pfalz an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Fachärzte, von denen der eine als Internist mit Schwerpunkt Gastroenterologie an der fachärztlichen, der andere als Internist ohne Schwerpunktbezeichnung an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt.

Die Beklagte stellte die Abrechnungen der Klägerin in den Quartalen IV/2006, I und III/2007 bezüglich der Nr 13400 EBM-Ä ("Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie") sachlich-rechnerisch richtig, soweit diese Leistungen im Wege einer praxisinternen "Vertretung" durch das hausärztlich tätige Mitglied der Gemeinschaftspraxis erbracht wurden.

Widersprüche, Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seiner Berufungsentscheidung ausgeführt, die strittigen Leistungen könnten nach dem EBM-Ä ausschließlich von Fachärzten der Inneren Medizin, die nicht an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, berechnet werden. Auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis sei jeder Arzt nur aus dem mit der Zulassung erworbenen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Behandlung berechtigt. Unter dem Gesichtspunkt einer "Vertretung" ergebe sich nichts anderes; der vertretende Vertragsarzt rücke nicht an die Stelle des Vertretenen, sondern nehme die Vertretung im Rahmen seiner vertragsärztlichen Zulassung wahr und bleibe damit an seinen Versorgungsbereich gebunden.

Mit ihrer Revision verfolgt die klagende Gemeinschaftspraxis ihr Begehren weiter.

Die Revision der Klägerin ist aber ohne Erfolg geblieben.

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die beklagte KÄV die Abrechnung der klagenden Gemeinschaftspraxis zu Recht sachlich-rechnerisch richtig gestellt hat, soweit diese Leistungen abgerechnet hat, die nach den maßgeblichen Bestimmungen des EBM-Ä dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet sind, jedoch durch den im hausärztlichen Versorgungsbereich tätigen Dr. S. erbracht wurden.

Der Abrechnungsausschluss für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gilt auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis, also auch für die klagende Gemeinschaftspraxis aus haus- und fachärztlich tätigen Internisten. Auch hier bleiben die Ärzte an die Grenzen ihres Fachgebiets gebunden und auf die Erbringung von Leistungen ihres Versorgungsbereichs beschränkt. Die Trennung der Versorgungsbereiche muss auch in einer Gemeinschaftspraxis beachtet werden; auch insoweit richtet sich der Umfang der vom einzelnen Arzt zu erbringenden Leistungen nicht allein nach dessen fachlichem Können oder seiner berufsrechtlichen Berechtigung, sondern auch und vorrangig nach den Regeln der vertragsärztlichen Versorgung. Ein an der hausärztlichen Versorgung teilnehmender Internist darf daher keine Magenspiegelungen bei seinen gesetzlich versicherten Patienten durchführen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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