Eltern, deren Kind bei der Geburt einen Schaden erlitten hat, müssen zuerst einmal alle Kräfte darauf verwenden, sich mit der neuen Lebenssituation zu arrangieren. Sie sollten gleichwohl einige Hinweise beachten, um sich die Möglichkeit offen zu halten, später noch Schadensersatz oder Schmerzensgeld von den behandelnden Ärzten bzw. dem Entbindungspersonal fordern zu können.

NeugeborenesDie Geburt eines behinderten Kindes als einschneidendes Erlebnis

Wird das gesunde Kind bei dem Geburtsvorgang zerebral geschädigt, ist es oftmals stark behindert. Dies stellt für die Eltern und deren Angehörige einen großen Schock und eine völlige Veränderung der Lebenssituation der Familie dar. Die Eltern sollten frühzeitig Kontakt zu Selbsthilfegruppen aufnehmen. Dort können sie Informationen austauschen und bei Leidensgenossen Hilfe und Zuspruch erfahren.

Gedächtnisprotokoll über Geburt fertigen

Die Eltern sollten möglichst bald ein Protokoll über die Geburt und die Geburtsvorbereitung in der Klinik fertigen. Dort sollten - soweit noch erinnerlich - alle Behandlungsmaßnahmen, Beratungen, Behandlungswünsche der Mutter etc. mit Datums- und Zeitangabe vermerkt werden. Anschließend ist das Protokoll mit Datum und Unterschrift zu unterschreiben.

Dieses Gedächtnisprotokoll bietet den Eltern auch die Möglichkeit, das Ganze gedanklich zu ordnen, sich eine Übersicht zu verschaffen und so einen klaren Blick auf die sehr emotionsgeladene Situation zu behalten.

Einsicht in die Krankenakte und ärztliche Zweitmeinung zur Beweissicherung

Alsbald nach der Geburt sollten die Eltern die Klinik um Übersendung einer Kopie der vollständigen Behandlungsakte des Kindes bitten (unter Zusicherung der Zahlung angemessener Kopierkosten und unter Setzung einer angemessenen Frist von drei Wochen). Zugleich sollten sie das Kind außerhalb der Klinik, in der es geboren wurde, von einem Neurologen und einem Kinderarzt untersuchen lassen. Die Mutter sollte sich von einem Frauenarzt untersuchen lassen und mit einer Hebamme sprechen. Übergeben Sie dem jeweiligen nachbehandelnden Arzt bzw. der Hebamme eine Kopie der Behandlungsakte. Der Arzt bzw. die Hebamme kann Ihnen dann Hinweise zu möglichen Fehlern bei der Behandlung geben. Als Laien haben die Eltern ansonsten ja kaum die Möglichkeit, einen Behandlungsfehler zu erkennen. Und solange nicht ein Vorwurf eines Behandlungsfehlers zumindest in groben Zügen formuliert werden kann, ist ein weiteres Vorgehen nur schwer möglich.

Verjährungsfristen beachten

Ein Schadensersatzanspruch verjährt grob gesagt in drei Jahren (gerechnet ab dem 31.12. eines Jahres) ab der Entstehung des Geburtsschadens und ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Solange die Betroffenen nichts von einem fehlerhaften Verhalten ahnen, droht auch keine Verjährung. Verhandlungen mit dem Schädiger - wozu auch Schlichtungsverfahren (siehe unten) gehören - schieben die Verjährung auf. Wird der Anspruch auf Schadensersatz innerhalb der drei Jahre nicht anerkannt, müssen die Betroffenen klagen oder zumindest einen Mahnbescheid beantragen.

Das heißt, die Betroffenen müssen hier nichts überstürzen.

Zu beachten ist aber, dass eine Beweissicherung immer möglichst schnell erfolgen sollte.

Geburt ist komplexer und fehlerträchtiger Vorgang

Die heutige Geburtshilfe hat die Sterblichkeit der Neugeborenen erheblich reduziert. Man geht davon aus, dass die Rate von geburtsgeschädigten Kindern bei 2 % liegt und ca. 25 % dieser Fälle vermeidbar wären. Bei einer Geburtenzahl von ca. 800.000 Geburten im Jahr bedeutet diese Einschätzung der Ärzteschaft immerhin noch ein Potential vermeidbarer Schädigungen in Höhe von 3.000 bis 4.000 Kindern im Jahr. Behandlungsfehler bei der Geburt entstehen immer dann, wenn sich der Geburtsvorgang verzögert und dadurch eine nach außen erkennbare Sauerstoffunterversorgung des Kindes entsteht. Häufig sind dabei sogenannte hypoxische Hirnschädigungen.

Als Beispiele aus der Praxis sind zu nennen:

"Fehlerhaft ist es gewesen, bei der sich in der Gebärwanne befindenden Kreißenden die Wehentätigkeit nicht abzuleiten. Dadurch war es nicht möglich, die für die Geburtsleitung wichtige Zuordnung zwischen fetaler Herzfrequenz und Wehenverlauf zu kontrollieren. Wäre dies erfolgt, hätte die Bradykardie vermieden bzw. abgekürzt werden können. Außerdem hätte die Gebärende beim Abfallen der Herzfrequenz des Kindes sofort aus der Gebärwanne herausgenommen werden müssen. Eine wegen der anhaltenden Bradykardie zur Prüfung einer vorzeitigen Geburtsbeendigung erforderliche Fetalblutanalyse wurde nicht durchgeführt. Unmittelbar nach der Geburt wurde behandlungsfehlerhaft kein Nabelschnurblut entnommen, so dass der Säure-Basen-Status nicht bestimmt und keine Aussage zu Schwere und Dauer des intrauterinen Sauerstoffmangelzustandes getroffen werden konnte. Schließlich wurde der Kläger zu lange vergeblich mittels Maske beatmet und zu spät intubiert."

Vermeidbar ist ein Geburtsschaden immer dann, wenn auf reaktionspflichtige Befunde seitens Arzt oder Hebamme nicht oder zu spät therapeutisch reagiert wird. Heutzutage werden Geburten durch das Cardiotokogramm und die Mikroblutanalyse überwacht. Ein mangelentwickeltes Kind kann unter Wehentätigkeit schnell dekompensieren und in eine Sauerstoffnot geraten.Häufig ist es so, dass auf ein pathologisches, also einen Notzustand des Kindes anzeigendes CTGs nicht reagiert wird, weil entweder das CTG falsch interpretiert wurde oder zur Zeit des Beginns der Notzustandes niemand zugegen war, der es auswertete.

Die Geburt ist also ein derart komplexer medizinischer Vorgang, dass der Laie auch bei Durchsicht der Behandlungsunterlagen kaum selbst beurteilen kann, ob in seinem Fall korrekt vorgegangen worden ist.

Schlichtungsstellen: Kompetent und kostenfrei

Hat sich ein solcher Fehler nun herauskristallisiert, können die Betroffenen sich an die Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern wenden. Dort liegen online Formulare für ein Schlichtungsverfahren aus. Darin sollen die Betroffenen den Fehler formulieren und die Behandlungsunterlagen beifügen. Die Schlichtungsstellen beauftragen dann zeitnah einen sachverständigen Arzt mit der Prüfung des Falles. Dies ist für die Betroffenen kostenfrei.

Dieses Verfahren ist für nicht rechtsschutzversicherte Betroffene unbedingt zu empfehlen. Denn das Kostenrisiko eines Rechtsstreites oder eines privat eingeholten Sachverständigengutachtens ist hoch. Und überhaupt erst durch ein - entweder gerichtlich oder vorab privat eingeholtes - Sachverständigengutachten kann der Betroffene sicher erfahren, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Kommt der Gutachter der Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler vorlag, wird vor der Schlichtungsstelle über einen Ersatz der Schäden verhandelt. Soweit es vor der Schlichtungsstelle zu einer Einigung kommt (insbesondere Schmerzensgeld- und Unterhaltszahlungen, Kosten für behindertengerechten Umbau des Hauses etc.) kann der Schaden zumindest materiell ausgeglichen werden. Scheitert das Schlichtungsverfahren aber an dieser Stelle, so ist den Betroffenen zu raten, einen Fachanwalt aufzusuchen, um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Denn sie wissen ja nun aufgrund des Sachverständigengutachtens, dass ein Behandlungsfehler vorlag.

Die Arbeit des Fachanwaltes besteht nun darin, den Sachverhalt im Einzelnen zu erfassen, aufzubereiten und dem Gericht zu vermitteln und ein angemessenes Schmerzensgeld und den Schadensersatz zu bestimmen sowie die Betroffenen kompetent durch den Zivilprozess zu geleiten.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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