05.03.2013 - Der Patient hat den Verdacht, von seinem Arzt falsch behandelt worden zu sein. Allerdings kann er diesen Verdacht als medizinischer Laie nicht selbst überprüfen. Ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben, käme den Patienten sehr teuer und kommt daher nicht in Betracht. Der Patient kann sich hier aber von seiner Krankenkasse unterstützen lassen.

Die Krankenkassen sind an der Aufdeckung von Behandlungsfehlern sehr interessiert. Liegt nämlich ein solcher ärztlicher Fehler vor, will die Krankenkasse die Kosten der sich daraus ergebenden Folgebehandlungen nicht übernehmen. Der Arzt, der fehlerhaft behandelt hat, soll vielmehr diese Kosten selbst tragen müssen.

Nach § 66 SGB V sollen die Kassen die bei ihnen versicherten Patienten bei der Ermittlung des Schadens unterstützen. Insofern ist die Rechtsstellung des Patienten durch das neue Patientenrechtegesetz noch einmal gestärkt worden. Die Kassen unterstützen den Patienten, indem sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen - eine Art ärztliche Dienstleisterin - mit der Begutachtung des Falles beauftragen. Das Ganze ist für den Patienten völlig kostenfrei und der Patient erhält ein fachärztliches Gutachten, das den Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler oder Dokumentationsfehler des Arztes entweder feststellt oder verneint.

Was hat der Patient im Einzelnen zu tun?

Der Patient schreibt seine Krankenversicherung an (das hat auf jeden Fall schriftlich zu geschehen) und teilt Ihnen den Verdacht eines Behandlungsfehlers mit und benennt den Behandlungszeitraum, den Arzt und skizziert den Vorwurf (z.B. "Arzt hat bei Behandlung am ... die Blinddarmentzündung übersehen, weil er kein Ultraschallbild anfertigte"). Je konkreter der Vorwurf formuliert ist, desto besser. Zugleich bittet er um Übersendung einer Kopie des MDK-Gutachtens nach Abschluß des Verfahrens.

Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, so kann der Patient mit dem Gutachten selbst über einen Anwalt seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen und zwar gestützt auf das Fachgutachten. Das Fachgutachten hat einiges Gewicht und wird von den Haftpflichtversicherern des Arztes bzw. der Klinik nicht so einfach vom Tisch gewischt. Auch in einem gerichtlichen Verfahren findet es Berücksichtigung, wenn auch das Gericht in solchen Fällen darauf besteht, selbst einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen. Aber oftmals kann mit Hilfe eines MDK-Gutachtens ein teures und risikoreiches Gerichtsverfahren vermieden werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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