Die Dauer einer Entlastungsassistenz bei Erziehungszeiten hängt nicht vom Kindesalter ab. Die 36 Monate können auch gestückelt genutzt werden (LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 8/13 B ER -).

Eine niedergelassene Ärztin und Mutter wollte zum Zwecke der Kindererziehung für 36 Monate eine Entlastungsassistentin einsetzen. Ihr Kind war bereits älter als drei Jahre. Dem widersetzte sich die KV Nordrhein. Sie war der Auffassung, die zeitliche Beschränkung von 36 Monaten beziehe sich auf das Lebensalter des Kindes. Ein Entlastungsassistent könne daher nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genehmigt werden.

Die Ärztin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen diese Entscheidung und obsiegte in erster Instanz.

In zweiter Instanz hat nun das LSG NRW der KV widersprochen und den erstinstanzlich gewährten vorläufigen Rechtsschutz de Ärztin bestätigt.

Nach § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Ärzte kann ein Vertragsarzt in Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten einen Entlastungsassistenten beschäftigen. Nach Ansicht des LSG beziehe sich der in der Zulassungsordnung angegebene Zeitraum von 36 Monaten auf die Dauer der Vertretung, nicht auf das Lebensalter des Kindes. Entsprechend dem Wortlaut der Norm müsse der Zeitraum der Assistentenbeschäftigung nicht zusammenhängend genommen werden.

Fazit:
Ärztinnen mit Kindern gewinnen durch diese Entscheidung mehr Spielraum bei der Erziehung ihrer Kinder: Sie können auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zum Zwecke der Erziehung und Betreuung Entlastungsassistenten einsetzen. Sie müssen dies auch nicht36 Monate "am Stück" tun. Die Regelung ist aus familienpolitischer Sicht zu begrüßen, zumal keine Nachteile bei der Patientenversorgung erkennbar sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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