Befinden sich Schimmelpilze in einer Arztpraxis, so kann der Arzt die Miete entsprechend mindern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.7.2011 - 24 U 31/11).

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Arztpraxis den Mietzins mindern kann, weil sich in den Praxisräumlichkeiten Schimmel gebildet hatte. Im Ergebnis bejahte das Gericht dieses Recht zur Minderung.

Schimmelpilze in einer Arztpraxis berechtigen den Mieter zu einer Minderung. Das Maß der Mietminderung orientiert sich dabei am Ausmaß der Ausbreitung des Schimmels und insbesondere an der Frage, ob der Schimmelpilz bereits gesundheitsgefährdend ist.

Praxistipp:

Der Schimmelbefall ist fotografisch zu dokumentieren. Ist der Schimmel zudem gesundheitsgefährdend, kann der Mieter auch fristlos kündigen, wenn er dem Vermieter den Mangel vorher angezeigt und dieser nicht kurzfristig für Abhilfe gesorgt hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de