Verpflichtet sich der Vermieter gegenüber einem Arzt, die Mietsache in einem bestimmten Zustand zur Verfügung zu stellen (Umbau zu einer Arztpraxis) und ist dieser Zustand nicht herstellbar, so hat der Arzt Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter (Beschluss des BGH vom 25.11.1998 – XII ZR 12/97).

In dem Fall ging es um einen Mietvertrag für eine Arztpraxis. der Vermieter konnte den vertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht herstellen. Der Arzt klagte auf Schadensersatz, weil er die Praxis nicht eröffnen konnte.

Der BGH sprach dem Arzt einen Schadensersatzanspruch aus § 325 BGB zu. Der Vermieter als Schuldner hat die Unmöglichkeit der Leistung nicht nur zu vertreten, wenn er das zur Unmöglichkeit führende Ereignis schuldhaft herbeigeführt hat, sondern auch dann, wenn er sich uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet hat, obwohl er das Leistungshindernis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bei Vertragsschluss hätte erkennen oder voraussehen können.

Praxistipp:
Der Arzt sollte sich bereits vor Vertragsschluß über mögliche Bauhindernisse informieren und nach Möglichkeit selbst ermitteln, ob ein Umbau der Räumlichkeiten in eine Arztpraxis (z.B. auch mittels Einbau einer behindertengerechten Rampe) möglich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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E-mail: mail@christmann-law.de


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