Ein auf fehlerhafte Abrechnung gestützter Honorarrückforderungsbescheid kann nicht sofort vollzogen werden, wenn die Begründung des Bescheides nicht den tatsachenmäßigen Nachweis der im jeweiligen Quartal vorgeworfenen Falschabrechnung des Arztes ausdrücklich enthält (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2013 – Az. L 3 KA 34/12 B ER).

Der Fall:
Einer Vertragsärztin wurde nach einer Plausibilitätsprüfung das Honorar um mehr als 300.000 EUR gekürzt. Als Grund wurden grob fahrlässig falsche Abrechnungen von Leistungen in mindestens einem Fall in mehreren Quartalen angegeben. Der Bescheid enthielt aber keine einzelfallmäßige Begründung des Verstoßes. Es wurde in dem Bescheid die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Dagegen wehrte sich die Ärztin. Sie wollte verhindern, dass der Bescheid sofort vollzogen wird, sie also den Rückforderungsbetrag sofort bezahlen muss (und später gezwungen ist, diesen nach langem Rechtsstreit zurückzufordern).

Die Entscheidung:
Der Antrag der Ärztin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen anzuordnen (so dass sie gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides geschützt ist und die Sache in einem Hauptsacheverfahren ordentlich entschieden werden kann, bevor sie etwas zurückzahlen muss), hatte vor dem Sozialgericht und auch vor dem Landessozialgericht Erfolg.
Zwar dürfe zunächst zuerkanntes Quartalshonorar grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn die Honorarabrechnung nachweisbar zumindest einen Fehlansatz aufweise und dem Vertragsarzt grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Damit aber eine sofortige Vollziehung angeordnet werden darf, müsse sich jedoch aus dessen Begründung für jedes der betroffenen Abrechnungsquartale der tatsachenmäßige Nachweis mindestens einer unrichtigen Honorarabrechnung des Vertragsarztes ergeben. Dies ist hier aber nicht geschehen. Das Gericht hatte damit von ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Honorarrückforderung auszugehen.

Hinweis:
Werden Sie mit einer Honorarrückforderung konfrontiert, die üblicherweise auch für sofort vollziehbar erklärt wurde, sollten Sie sich sofort fachanwaltlich beraten lassen und nach Möglichkeit die sofortige Vollziehung umgehend angreifen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de