Die Zusatzweiterbildung „MRT-fachgebunden“ eines Kardiologen und die Führung einer entsprechende Zusatzbezeichnung berechtigen den Kardiologen nicht zur Abrechnung von MRT-Leistungen (LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 20.02.2013 - L 7 KA 60/11).
Aus den Gründen:
Als bloßer Kardiologe verfüge der Kläger nicht über die erforderlichen Facharztbezeichnungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der KernspinV. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der KernspinV i.V.m. § 135 Abs. 2 SGB V dürfen nämlich nur Fachärzten für Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten. Der Kläger besitzt aber diese Facharztbezeichnung nicht.
Aus Sicht des Gerichts kann die KernspinV auch nicht erweiternd ausgelegt werden in dem Sinne, dass die Bezeichnung des "Facharztes für diagnostische Radiologie" auch der Facharzt erfasst sei, der lediglich über die Zusatzqualifikation "fachgebundene MRT" verfüge.
Die Konzentration der diagnostischen Leistungen auf (nur) einen besonders qualifizierten (Fach-)Arzt gewährleiste, dass die beste diagnostische Methode ausgewählt werde und die Ergebnisse sachgerecht interpretiert würden. Außerdem bewirke eine derartige Arbeitsteilung im Sinne des sog. Mehraugenprinzips, dass die Diagnostik unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolge. Die Regelung diene deshalb sowohl der Gesundheit der Versicherten als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hinweis:
Die Entscheidung zum closed-shop ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber ersteinmal zu beachten, solange des Bundessozialgericht diese Frage noch nicht abschließend geklärt hat. Gleichwohl sollten interessierte und entsprechend weitergebildet Radiologen ihre Forderung auf Erhalt einer entsprechenden Abrechnungsgenehmigung geltend machen und notfalls einklagen, um ihre Rechtsposition mit Blick auf eine nicht auszuschließende günstige Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu wahren.