Ein Patient klagte vor dem OLG München (Urteil vom 06.09.2012, Az.: 14 U 4805/11) gegen seine private Zusatzversicherung auf Erstattung von Zahnarztkosten. Die Versicherung begehrte zur Prüfung des Leistungsfalles eine Kopie aus der Behandlungsakte des Zahnarztes. Der Zahnarztverweigerte die Übersendung der Kopie aus der Akte. Daraufhin verweigerte die PKV die Leistungen an den Versicherten. Der Patient hatte zuvor seinen Arzt zwecks Auskunftserteilung von der Schweigepflicht entbunden. Das OLG München gab nun der Versicherung Recht.

Der Kläger begehrt mit seiner Zahlungsklage von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenzusatzversicherung.

Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang um den Umfang der Auskunftspflicht des Klägers, insbesondere die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Kopien seines Patientenblattes aus der behandelnden Arztpraxis beginnend ab ca. 1 Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrags vorzulegen.

Im vorliegenden Fall liegen konkrete Umstände vor, die das streitige Verlangen der Beklagten nach der Übermittlung einer Kopie des Patientenblattes im Hinblick auf ihr Aufklärungsinteresse zur Beurteilung der Frage eines Versicherungsfalles und dessen Umfangs aus § 31 Abs. 1 VVG, jedenfalls aus § 242 BGB für berechtigt und für den Kläger zumutbar erscheinen lassen.

Zwar haben die behandelnden Ärzte der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 23.3.2010 und 27.4.2010 (Anlage B 3 und Klägeranlagen Berufung) erklärt, dass sie die Herausgabe einer Kopie des Patientenblattes verweigern.

Dem Kläger ist es jedoch zumutbar, sich eine Kopie des Patientenblattes zu beschaffen, die er im Rahmen seines Rechts auf Einsichtnahme von seinem behandelnden Arzt grundsätzlich beanspruchen kann (vgl. BGHZ VersR 1983, 264; BVerfG NJW 2006, 1116), und diese der Beklagten zu übermitteln.

Es handelt sich im Streitfall um eine Facharztpraxis, in deren Patientenkartei sich in aller Regel - über die Darstellung eines bestimmten Status und bestimmter Zahn-, Kiefer- oder Zahnfleischbehandlungen hinaus - keine höchst persönlichen oder intimen Aufzeichnungen befinden.

Praxishinweis:
Wer als Patient den sichersten Weg gehen will, besorgt die Unterlagen von seinem Arzt (er hat ja gegen den Arzt ein Einsichtsrecht in die Behandlungsakte) und übersendet die geforderten Unterlagen an seine Versicherung. Ansonsten kann es sein, dass der Patient - wie im vorliegenden Fall - keine Leistungen von der Versicherung erhält.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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