Ist es einer ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft erlaubt, Radiologen aufzunehmen - oder verstößt dies gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt? Der BGH prüft diese Frage nun (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZR 137/12 -).

Im vergangenen Jahr hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe einer Teilberufsausübungs-gemeinschaft untersagt, Radiologen aufzunehmen. Dabei ging es um die Frage, ob Radiologen mit anderen Ärzten eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg bilden betreiben dürfen, wenn der Arbeitsbeitrag der Radiologen in dieser BAG sich darauf beschränkt, medizinisch-technische Leistungen auf Veranlassung der übrigen Ärzte zu erbringen. Das Gericht bezog sich dabei auf § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 der BO der LÄK Baden-Württemberg.

Es war der Ansicht, diese Form der Zusammenarbeit verstoße gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, § 31 Berufsordnung BW. Danach ist es Ärzten untersagt, sich für die Zuweisungen von Patienten Vorteile versprechen zu lassen oder solche zu gewähren.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Dies ist ein Rechtsmittel, das wegen seiner Komplexität selten Erfolg verspricht.

Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof der Beschwerde stattgegeben. Nun wird der BGH im Einzelnen prüfen, ob die Zusammenarbeit zwischen Radiologen und anderen Ärzten in einer Teil-BAG ist zulässig ist. Die Gründe des Beschlusses liegen noch nicht vor.

Anmerkung:
Mit diesem Beschluss ist die Revision eröffnet. Der BGH wird nun über die Revision im Einzelnen entscheiden und sich mit den Standpunkten beider Seiten auseinander setzen. Die Entscheidung wird von denjenigen Ärzten, die vergleichbare Kontsellation planen, mit Spannung erwartet.

Kooperationen niedergelassener Ärzte mit Radiologen sind für beide Seiten attraktiv - ermöglichen sie doch eine kurzfristige Überweisung von Patienten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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