(11.4.2008) Bei einer Brust-Implantation (Schönheitsoperation: subpectoraler Implantation) hat der Arzt deutlich auf das Risiko lebenslanger Schmerzbeeinträchtigung aufgrund von Brustmuskelüberdehnungen hinzuweisen (OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2006 – 3 U 263/05-).

Der Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer am 3.4.2002 durchgeführten kosmetischen Brustoperation (subpectorale Augmentation mit beidseitiger periäreolärer Bruststraffung) auf Schmerzensgeld, Erstattung von Foto- und Beratungskosten sowie auf Feststellung weiterer Schadensersatzpflichtigkeit in Anspruch. Die damals 36-jährige Klägerin wünschte sich nach der Geburt und dem Stillen zweier Kinder eine Vergrößerung der erschlafften Brüste mit gleichzeitiger Straffung. Sie besprach hierzu mit dem Beklagten zu 1) - der an der von der Beklagten zu 2) betriebenen Klinik für ästhetische Chirurgie operierte - am 14.3.2002 die Möglichkeiten operativer Vorgehensweisen beim Einsetzen von Brustimplantaten, wobei die Einzelheiten des Gesprächs zwischen den Parteien streitig sind.

Die schlanke und körperlich zierlich gebaute Klägerin entschied sich in diesem Gespräch für eine optisch weniger auffälligere Implantation unter dem Brustmuskel und eine periareoläre Straffung. Nachdem die Klägerin die schriftliche Narkoseeinwilligung und den ihr vorgelegten Perimed-Bogen „Augmentationsplastik" unterzeichnet hatte, führte der Beklagte zu 1) am 3.4.2002 die operative Brustvergrößerung aus, wobei jeweils 300-g-Implantate unter die Brustmuskel der Klägerin eingesetzt wurden. Die Kiägerin wurde nach komplikationslosem Verlauf am Folgetag aus der Klinik entlassen.

Im Juni 2002 bemerkte sie einen aus der rechten Brustnaht herausstechenden Faden des vom Beklagten zu 1) verwandten resorbierbaren Nahtmaterials. Diesen entfernte ihre Frauenärztin durch Abschneiden. Sodann bildete sich an der unteren Nahtstelle eines Brustwarzenvorhofes eine Eiterblase, die sich spontan eröffnete und Eiter freigab. Unter Hinweis hierauf stellte sich die Klägerin am 18.6.2002 bei dem Beklagten zu I ) zur Nachschau vor, dieser entfernte weitere resorbierbare Fadenenden mittels einer Pinzette.

Bei der Klägerin entwickelten sich postoperativ rund um die Brustwarzenvorhöfe breite Narben und weitere optische Nachteile. Die Brüste zeihgen sich bei Belastung schmerzempflindlich.

Deshalb nimmt die Klägerin die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch, welches nach ihren Vorstellungen mindestens 25.000,- EUR betragen sollte. 

Die Begründung:

Der Klägerin steht insgesamt ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR zu, so das OLG Hamm.

Denn der schadensverursachende operative Eingriff vom 3.4.2002 war nicht durch eine wirksame Patienteneinwilligung gedeckt und damit rechtswidrig.

Der kosmetischen Brustoperation vom April 2002 ging aus Sicht des OLG Hamm keine ausreichende ärztliche Risikoaufklärung durch den Beklagten zu 1) voraus, die Grundlage einer wirksamen Operationseinwilligung der Klägerin hatte sein können. Der Beklagte zu 1) hat nach Auffassung des Senates versäumt, die Klägerin in der gebotenen Weise über das bei lmplantierung unter dem Brustmuskel (sog. subpectoraler Augmentation) gegebene typische Risiko lebenslanger Schmerzen bei bestimmten Armbewegungen aufzuklären.

Nach Angabe, des erfahrenen Sachverständigen ist das Auftreten dieser Schmerzen eine Folge der subpectoraten Augmentation, die auch durch das häilftige Lösen des großen Brustmuskels im Rahmen der OP nicht zuverlässig vermieden werden kann. Hierüber müsse man - so der Sachverständige - die Patientin aufklären, wenn eine Vorgehensweise bei der lmplantateinbringung geplant sei. In dieser Hinsicht seien die Angaben in dem der Klägerin zur Verfügung gestellten und von ihr unstreitig unterzeichneten Perimed-Bogen unvollständig.

Gestützt auf diese medizinischen Ausführungen hält der Senat es für erforderlich, dass die Klägerin vor dem in Rede stehenden kosmetischen Eingriff mit subpectoraler Implantatiion deutlich auf das Risiko lebenslänglicher Schmerzbeeinträchtigung aufgrund von Brustmuskelüberdehnungen hätte hingewiesen werden müssen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Patienten vor kosmetischen Operationen über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs wie etwa bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen besonders sorgfältig und umfassend aufzuklären sind. Dem Patienten sind bei kosmetischen Operationen etwaige Risiken deutlich vor Augen zu stellen, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen (BGH VersR 1991, 227 f. m.w.N.). Weil derartige Eingriffe eher einem psychischen oder ästhetischen Bedürfnis dienen, ist es noch weniger als sonst selbstverständlich, dass der Patient in Unkenntnis dessen, auf was er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt, so dass es bei kosmetischen Eingriffen der besonderen Verantwortung des Arztes obliegt, ihm das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen (BGH, a.a.0.). An die Aufklärung eines Patienten vor kosmetischen Operationen stellt die ständige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung - der der Senat folgt - deshalb sehr strenge Anforderungen (BGH, a.a.0. m.w.N.; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 320, 321 ; OLG Oldenburg OLGR 2002, 50 ff.)

b) Diesen Anforderungen genügte die mündliche Aufklärung durch den Beklagten zu 1) hier nicht. Das gilt selbst dann, wenn man seine Darlegungen zum Inhalt des Aufklärungsgespräches im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht des ersten Rechtszuges als richtig unterstellt. Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. im Kammertermin am 20.10.2005 in der geschilderten Weise auf die Notwendigkeit der Aufklärung zur Schmerzproblematik bei subpectoralem Brustimplantat hingewiesen hatte, ist der Beklagte zu 1) zu diesem Punkt persönlich angehört worden. Er hat dabei ausgeführt, dass er seine Patientinnen auf die verschiedenen Einbringungsmöglichkeiten und auch darauf hinweise, dass es nach der Operation zu verstärkten Schmerzen kommen kann. Nach Darstellung des Beklagten zu 1) weist er ferner darauf hin, dass „es wie bei Sportlern zu längerfristigen Schmerzen kommen kann" und erwähnt „oft als Beispiel einen Muskelfaserriss".Diese Darstellung der Aufklärungspraxis durch den Beklagten zu 1) selbst zeigt, dass er das vorhandene Risiko lebenslanger Schmerzen bei implantatbedingten Brustmuskelüberdehnungen nicht hinreichend drastisch und schonungslos, sondern - mit zumindest missverständlichem Hinweis auf den Zustand nach Sportverletzungen - verharmlost dargestellt hat. Der vom Beklagten zu I) geschilderte Aufklärungsinhalt war geeignet, bei der Klägerin Fehlvorstellungen dahin hervorzurufen, dass sie schlimmstenfalls mit einer dem langwierigen Heilungsverlauf nach Muskelfaserriss vergleichbaren Schmerzproblematik rechnen müsse. Infolgedessen lässt sich die eigene Darstellung des Beklagten zu 1) über seine Aufklärungspraxis durchaus in Einklang bringen mit der im Kammertermin geschilderten Erinnerung der Klägerin an das Aufklärungsgespräch, wonach der Beklagte zu 1) Ihr erklärt habe, dass ein Implantat unter dem Brustmuskel schmerzhafter sei und er dabei ausdrücklich von Schmerzen „nach der OP und in den nächsten Wochen" gesprochen habe.

Der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 EUR erscheint dem OLG Hamm angemessen und ausreichend, um die Klägerin für die genannten immateriellen Beeinträchtigungen in dem Zeitraum bis zur voraussichtlichen Nach-Op und hinsichtlich der verminderten Berührungsempfindlichkeit der Brüste auf Dauer zu entschädigen. Die weitergehende Schmerzensgeldklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.(...)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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