Das AG Singen (Urteil vom 31.1.2012 - 10 C 256/11) verwehrt einem Honorararzt den Anspruch aus einer Wahlleistungsvereinbarung. Denn die Behandlung geschah nicht auf Veranlassung des liquidationsberechtigten Chefarztes. 

Für Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger auf Vergütung für wahlärztliche Leistungen aus Anlass des stationären Aufenthaltes des Klägers fehle es aus Sicht des Gerichts an einer Rechtsgrundlage, da die ärztlichen Leistungen des Beklagten nicht von einem im X-Klinikum angestellten oder beamteten Arzt veranlaßt wurden, der im Rahmen der stationären sowie vor- und nachstationären Behandlung zur gesonderten Berechnung seiner Leistungen berechtigt wäre.

Das AG Singen führt dazu weiter aus: Da diese Anforderungen nach § 17 I 1, III 1 KHEntgG nicht eingehalten sind, ist die Wahlleistungsvereinbarung des Klägers (Anmerkung: der Patient) mit der X-Kliniken GmbH vom 03.11.2010 keine Grundlage für die Abrechnung des Beklagten (Anmerkung: der Honorararzt) vom 25.11.2010. In der Anlage zur Wahlleistungsvereinbarung sind als Wahlärzte für die Abteilung Neurochirurgie lediglich der Beklagte und Dr. Y aufgeführt, die beide nicht bei der X-Kliniken GmbH angestellt oder beamtet sind.

Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung - für das Gericht ohne jede Bedenken glaubhaft - angegeben, dass eine ärztliche Untersuchung und Veranlassung seiner neurochirurgischen Tätigkeit auch nicht durch einen abrechnungsberechtigten Arzt der Klinik veranlasst worden sei. Er hat glaubhaft darauf verwiesen, dass im speziellen Gebiet der Neurochirurgie kein Arzt im Klinikum die erforderliche Kompetenz aufweise. Damit fehlt es für die sogenannte Wahlarztkette an der Veranlassung durch einen Arzt des X-Klinikums,der für wahlärztliche Leistungen abrechnungsberechtigt wäre, und mithin an der rechtlichen Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch für wahlärztliche Leistungen gegenüber dem Kläger geltend zu machen (BGHZ 187, 279 ff = NJOZ 2011, 888; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., GOÄ § 6 a Rn. 6). Für eine analoge Anwendung des § 17 III 1 KHEntgG sieht das AG Singen wegen der klaren Formulierung dieser Vorschrift keinen Raum.

pdf16 Urteil AG Singen vom 31.01.2012

Anmerkung:

Die sichere Gestaltung von Honorararztverträgen bzw. Wahlleistungsvereinbarungen sollte unter professioneller Beratung erfolgen. Näheres zum Thema finden Sie hier:

Der Vertrag des Honorararztes

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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