Optiert der Vermieter einer Arztpraxis zur Umsatzsteuer und zahlt der Arzt diese Umsatzsteuer, so kann er diese wieder zurückverlangen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Vereinbarungen dazu bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 292/02).
Der Vermieter hatte bei Vermietung an eine Arztpraxis auf Umsatzsteuer optiert. Die Ärzte zahlten nach Vertragsabschluss zwei Jahre lang die Umsatzsteuer. Anschließend zahlten sie nur noch den Nettomietzins. Sie forderten die bislang bezahlte Umsatzsteuer von dem Vermieter zurück unter Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen.
Die Klage der Ärzte hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Vermieter ist grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet. Denn die ärztlichen Leistungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Die per Gesetz umsatzsteuerfreie Nutzung des Mietobjektes durch eine Arztpraxis könne nicht durch Vereinbarungen im Praxismietvertrag steuerpflichtig gemacht werden. Damit ist die Umsatzsteueroption im Mietvertrag unwirksam. Folglich besteht besteht grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch der Ärzte wegen der ohne Rechtsgrund gezahlten Umsatzsteuerbeträge.
Etwas anderes gelte nur dann, wenn die ergänzende Vertragsauslegung ergäbe, dass die Parteien bei der Vereinbarung der Miethöhe von einer wirksamen Umsatzsteueroption ausgegangen sind, und für den Fall der Unwirksamkeit der Umsatzsteueroption eine höhere Miete vereinbart hätten. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.
Anmerkung:
Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und das Verhältnis zu dem Vermieter nicht mit unnötigen Rechtsstreitigkeiten zu belasten, sollte der Arzt bereits bei der Anbahnung des Mietvertrages auf einer Streichung der Umsatzsteueroptionsklausel im Mietvertrag bestehen.
Wer dagegen bereits Umsatzsteuer entrichtet hat, kann diese von dem Vermieter zurückfordern. Dabei ist die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren besonders zu beachten.