Wird die Aufklärung zu einer Herzkatheteruntersuchung von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr und nicht von einem approbierten Arzt durchgeführt, so liegt darin kein Aufklärungsfehler, soweit es sich um einen standardisierten Eingriff handelt, die Studentin unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes steht und dies dem Ausbildungsstand der Studentin entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 7 U 163/12). 

Dass die - inhaltlich korrekte - Risikoaufklärung von einer Studentin im praktischen Jahr durchgeführt wurde, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausreichen lassen. Es hat auch zutreffend erkannt, dass es im konkreten Fall nicht auf die Anwesenheit eines Arztes ankommt.

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe ist, die zwar grundsätzlich auf einen anderen Arzt (BGH, NJW-RR 2007, 310 f.), aber nicht auf andere Hilfspersonen übertragen werden kann (vgl. nur BGH, NJW 1974, 604, 605; OLG Karlsruhe [13. Zivilsenat], NJW-RR 1998, 459, 461). Das beruht auf dem Gedanken, dass der behandelnde Arzt als solcher für eine wirksame Einwilligung des Patienten zu sorgen hat und die dafür erforderliche Aufklärung des Patienten medizinische Kenntnisse voraussetzt, die bei nichtärztlichem Personal grundsätzlich nicht erwartet werden können (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., aber auch Senat, VersR 1997, 241). Dementsprechend kann sich der behandelnde Arzt bei einer fehlerhaften Aufklärung durch einen nachgeordneten Kollegen auch nur dann entlasten, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des beauftragten Arztes besteht und die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 310, 311 und Senat, OLGR 2006, 617, 619).

Entgegen der Auffassung der Berufung ist es danach nicht von vornherein unzulässig, die Aufklärung des Patienten auf einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr zu delegieren. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Aufklärung durch einen solchen Studenten der ärztlichen Aufklärung gleichstehen kann. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ApprOÄ können und sollen Medizinstudenten im Praktischen Jahr entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Das entspricht auch dem Zweck des Praktischen Jahres, die Anwendung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse zu lernen (§ 3 Abs. 4 Satz ApprOÄ) und damit die praktischen Fähigkeiten und die klinische Erfahrung zu erwerben, die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BÄO und Art. 24 Abs. 3 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG in der medizinischen Ausbildung vermittelt werden müssen.

Danach kann die Aufklärung einem Studenten im Praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2000, 7 U 231/96, juris Tz. 94). Das war hier der Fall.

Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin W. davon überzeugt, dass die Zeugin sowohl während ihres Studiums, dessen theoretischen Teil sie als Studentin im Praktischen Jahr bereits absolviert hatte, als auch während der Famulatur mit Herzkatheteruntersuchungen befasst war und diese auch schon in Patientengesprächen erläutert hatte. Sie war daher nach ihrem Ausbildungsstand in der Lage, Patienten über diesen Eingriff und dessen Risiken aufzuklären. Die Zeugin hat sich auch nicht nur - wie schon vor dem Landgericht angegeben - selbst anhand eines ihr überlassenen Aufklärungsbogens in diese Aufgabe eingearbeitet. Sie hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass dieser Bogen mit ihr durchgesprochen und dabei hervorgehoben wurde, worauf besonderes zu achten sei. Zudem hat sie die Aufklärungsgespräche nicht von vornherein selbständig geführt, sondern zunächst an mehreren Gesprächen teilgenommen, die von einem Arzt geführt wurden. Die gebotene Anleitung war damit ebenfalls erfolgt. Da ihre eigenen Aufklärungsgespräche nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin regelmäßig in Anwesenheit eines Arztes stattfanden, war schließlich auch die erforderliche Aufsicht gewährleistet.

Die Zeugin konnte sich zwar nicht erinnern, ob bei dem Gespräch mit der Klägerin ein Arzt anwesend war. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn zum einen handelt es sich bei der Herzkatheteruntersuchung nicht um eine seltene Spezialmaterie, sondern um einen standardisierten Eingriff, über den die Zeugin schon mehrfach aufgeklärt hatte, ohne dass es dabei zu Beanstandungen gekommen wäre. Zum anderen kann bei einem Aufklärungsgespräch - anders als beim Eingriff selbst - kein unvorhergesehener Notfall eintreten, der das sofortige Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, und bei außergewöhnlichen Fragen des Patienten bestand die Möglichkeit, einen Arzt hinzuziehen oder um Rat zu fragen.

Unerheblich ist ferner, ob die Beklagten Ziff. 1 und 3 die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt hatten (vgl. dazu etwa BGH, NJW-RR 2007, 310, 311 und Senat, OLGR 2006, 617, 619 f.). Denn auf ein entsprechendes Organisationsverschulden des Klinikträgers oder des operierenden Arztes kommt es nur an, wenn der Patient falsch oder unzureichend aufgeklärt worden ist. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall. Es geht vielmehr darum, ob die inhaltlich nicht zu beanstandende Aufklärung der Klägerin deshalb unwirksam ist, weil sie von einer Medizinstudentin im Praktischen Jahr durchgeführt wurde. Das ist schon deshalb zu verneinen, weil sie aus den dargelegten Gründen einer ärztlichen Aufklärung gleichsteht. Unabhängig davon hat die Zeugin Weber der Klägerin alle für eine eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Kenntnisse vermittelt, so dass eine ärztliche Aufklärung auch aus diesem Grund entbehrlich war (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2000, 7 U 231/96, juris Tz. 95). Aus dem gleichen Grund wäre wohl auch von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Diesen - naheliegenden (vgl. Frahm, VersR 2009, 1576, 1578) - Einwand haben die Beklagten allerdings nicht erhoben.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Anmerkung:

Da es bei der Aufklärung im Gegensatz zur Operation nicht zu Komplikationen kommen kann, die die sofortige Hinzuziehung eines voll ausgebildeten Arztes erfordern, ist diese Entscheidung nachvollziehbar. Handelte es sich nicht - wie hier - um eine Standardbehandlung, sondern um einen schwerweiegenden und besonders risikoreichen Eingriff, könnte eine Aufklärung durch einen Medizinstudenten aber als nicht mehr ausreichend angesehen werden. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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