Ein Arzt, der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis ist, dort aber kein wirtschaftliches Risiko trägt, ist kein Mitunternehmer in steuerlicher Hinsicht, so dass seine Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt (FG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2013 - 11 K 3968/11 F). 

Im vorliegenden Fall nahmen zwei Ärzte eine Kollegin in ihre Gemeinschaftspraxis auf. Sie vereinbarten vertraglich, dass sich jeder Arzt selbst versichert. Die neue Kollegin wurde zunächst nicht an der Praxis beteiligt. Sie erhielt aber die Option, zu einem späteren Zeitpunkt Anteile zu erwerben. Davon machte sie aber keinen Gebrauch. Die Geschäftsführung oblag allen gemeinschaftlich. Die Einkünfte der Ärztin waren von ihrem Umsatz unabhängig.

Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Ärztin nicht an den wirtschaftlichen Risiken der Gemeinschaftspraxis beteiligt ist, sondern die anderen beiden Ärzte alleinige Gesellschafter sind. Damit galten aber alle Umsätze, die nicht auf der Tätigkeit der zwei Ärzte beruhten, als gewerbliche Einkünfte. Das Finanzamt verlangte daher Gewerbesteuer.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Ein Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis gilt nur dann steuerlich als Mitunternehmer, wenn er am Gewinn- und Verlustrisiko beteiligt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Damit sind die Einkünfte der Ärztin gewerbesteuerpflichtig.

Die Umsätze der Gemeinschaftspraxis können nach Ansicht der Finanzrichter nicht insgesamt als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden. Die Ärztin sei zwar “zivilrechtliche Gesellschafterin nicht aber steuerrechtliche Mitunternehmerin”.  Sie habe keinen Anteil am Erfolg oder Misserfolg der Praxis und sei nicht an der Entwicklung des Betriebsvermögens und der stillen Reserven beteiligt. Überdies liege auch keine Außenhaftung der Ärztin vor; zum  einen sei dieses Risiko aufgrund der hohen Gewinne der Gemeinschaftspraxis gering. Überdies war die Praxis ausreichend haftpflichtversichert. Die Ärztin hatte auch kein besonders ausgeprägtes Initiativrecht, denn die Geschäftsführung war allen Gesellschaftern gemeinschaftlich übertragen.

Praxishinweis:

Junge Ärzte sollten nur solche Beteiligungen eingehen, bei denen ihr Gewinn an ihren Umsatz gekoppelt ist und/oder sie eine Einlage tätigen. Andernfalls rutschen sie in die (empfindliche) Gewerbesteuerpflicht hinein.

Überdies ist dann ihr Status als freier Arzt und damit ihre Zulassung in Gefahr. Auch stellt sich dann das sozialversicherungsrechtliche Problem der Scheinselbständigkeit.

Der junge Arzt sollte daher alle ihm von den Senioren vorgelegten Gesellschaftsverträge selbst anwaltlich prüfen lassen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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