Eine Teilberufsgemeinschaft zwischen zuweisungsberechtigten Ärzten und Radiologen kann zulässig sein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – I ZR 137/12).

Mit Urteil vom 15.05.2014 hat der Bundesgerichtshof der Klage einer Teilberufsgemeinschaft, die unter anderem aus 4 Radiologen bestand, stattgegeben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.

Anlass des Streits war die Frage, ob zuweisungsberechtigte Ärzte mit Radiologen eine Teilberufsgemeinschaft unter Beachtung des § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg betreiben können. Diese Regelung hat zum Inhalt, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt vorliegt, wenn sich der Beitrag eines Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung weiterer Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft beschränkt. Nachdem das LG Mosbach die Vorschrift in 1. Instanz als verfassungswidrig angesehen hatte, konnte das OLG Karlsruhe keinen Verfassungsverstoß erkennen.

Quelle: Newsletter der AG Medizinrecht

Anmerkung:

Die berufliche Kooperation zwischen Ärzten ist für diese wirtschaftlich relevant und grundsätzlich aus Gründen der Berufsfreiheit zu bejahen. Allerdings sind die Grenzen der Zuweisung gegen Entgelt zu beachten. Dem ist durch entsprechende vertragliche Gestaltungen Rechnung zu tragen.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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