Das OLG Oldenburg verurteilte eine Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro, nachdem ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.05.2014 - 5 U 216/11).

Der Fall:

Im Jahr 2005 suchte die damals achteinhalbjährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der weitere Untersuchungen und eine eventuelle Therapie untersage. Die Klägerin und ihre Familie sind syrische Staatsangehörige und lebten 2005 als Asylbewerber in Deutschland. Das Krankenhaus hatte noch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es nicht verpflichtet gewesen sei, den Gesundheitszustand der Klägerin in einem größeren Umfang als geschehen abzuklären, weil diese Behandlung nicht abrechnungsfähig gewesen wäre.

Das Urteil:

Das OLG Oldenburg hat das Krankenhaus zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und es verpflichtet, künftige Schäden, die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt hat, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Pubertätsentwicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachstumsprognose treffen müssen. Dem sei das Gericht gefolgt und habe einen Behandlungsfehler festgestellt. Darüber hinaus habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Krankenhausarzt den Vater der Klägerin nicht über die gebotenen Therapiemaßnahmen aufgeklärt hatte. Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vorgelegt habe und dieser nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände notwendigen Kosten abdecke. Nachdem der behandelnde Arzt mit der Behandlung begonnen hatte, hätte er die Klägerin und ihren Vater zumindest darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung aus Kostengründen nicht erfolgen könne. Sodann hätte die Klägerin, dies stehe nach Vernehmung von Zeugen fest, die weiteren Behandlungskosten teilweise von Familienmitgliedern privat finanziert, teilweise durch eine Krankenversicherung des Vaters gezahlt bekommen.

Die Höhe des Schmerzensgeldes habe das Oberlandesgericht nach den Auswirkungen des Behandlungsfehlers für die Klägerin bemessen. Sie sei heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: juris

Anmerkung:

Das OLG wirft den Ärzten einen Diagnoseirrtum vor (sie hätten aus den vorliegenden Befunden nicht die richtigen Schlüsse gezogen: zu frühe Puberträtsentwicklung mit vorzeitiger Skelettalterung). Im folgenden sieht das OLG auch einen Verstoß gegen das Gebot der therapeutischen Sicherungsaufklärung: Die Ärzte hätten es versäumt, die Eltern der Patientin darüber aufzuklären, dass eine weitere Behandlung erforderlich ist, diese aber auf Grund des Versicherungsstatus als Asylbewerber (diese können nur die Behandlung akuter Erkrankungen verlangen) nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen kann.

Die Entscheidung ist kritisch zu sehen. Es ist fraglich, inwiefern man hier einen Diagnoseirrtum wirklich bejahen kann. Ein Diagnoseirrtum liegt nur vor, wenn die getroffene Diagnose (Patientin ist im Übrigen gesund) nicht mehr medizinisch vertretbar war.

Irrtümer bei der Diagnosestellung sind häufig nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens des Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Diagnoseirrtümer im Sinne einer Fehlinterpretation von Befunden oder dem Verkennen von Symptomen sind daher nach der st. BGH-Rspr. (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2003 - VI ZR 304/02 - Rn. 8 ff.; Urt. v. 14.07.1981 - VI ZR 35/79 - juris) und des erkennenden Senates nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten. Eine objektive Fehlerhaftigkeit der Diagnose ist nicht vorwerfbar, wenn es sich um eine in der gegebenen Situation vertretbare Diagnose handelt. Nur wenn die Deutung nicht nur objektiv fehlerhaft, sondern nicht mehr vertretbar ist, weil eindeutige Befunde oder Symptome verkannt werden, ist sie vorwerfbar (OLG Köln, Urteil v. 25.09.2013 - 5 U 7/13).

Also müssten sehr deutliche Anzeichen für eine vorzeitige Skelettalterung bzw. vorzeitige Pubertätsentwicklung vorgelegen haben. Ob dies der Fall war, kann hier nicht beurteilt werden, weil die Urteilsgründe nicht vorliegen.
 
Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Aufklärungspflichten baut auf dem Diagnoseirrtum auf. Geht man davon aus, dass eine richtige Diagnose erstellt worden wäre, so hätte der Arzt die Diagnose Minderwuchs dem Patienten mitteilen müssen und ihn (therapeutisch) darüber aufklären müssen, dass eine weitere Behandlung nötig ist, diese aber zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist sondern privat erfolgen müsste.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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