Dies ergibt sich aus § 63 SGB V (n.F.). Darüber hinausgehend können dafür qualifizierten Angehörigen der Pflegeberufe ärztliche Tätigkeiten, die die selbstständige Ausübung von Heilkunde beinhalten, übertragen werden. Die Einzelheiten soll der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien festlegen.
Die niedergelassenen Ärzte haben sich zu dieser Regelung kritisch geäußert, da sie wesentliche ärztliche Aufgaben auf dafür nicht hinreichend qualifizierte Pflegekräfte übertrage.
Eine weitere Gesetzesänderung verpflichtet die Ärzte, bestimmte, vom Patienten selbst verursachte Gesundheitsschäden zu melden. Nach § 294 a Absatz 2 SGB V (n.F.) und § 52 Absatz 2 SGB V sind Erkrankungen, die auf einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme wie z.B. einer ästhetische Operation, einer Tätowierung oder einem Piercing beruhen, von dem Arzt anzuzeigen.