Ob Beraufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft - kooperierende Ärzten sollten bestimmte Regeln beachten, um nicht gewerbesteuerpflichtig oder umsatzsteuerpflichtig zu werden. 

Gewerbesteuerrisiko einer Berufsausübungsgemeinschaft

Wie das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013 - 11 K 3969/11 F und 11 K 3969/11 G zeigt, kann auch eine BAG der Gewerbesteuer unterfallen.

Um dies zu vermeiden, sollten alle Ärzte der BAG über Mitunternehmerinitiative verfügen und auch unternehmerische Risiken tragen. Mit anderen Worten: Die BAG muss vertraglich so ausgestaltet sein, dass der Betrieb von allen als Mitunternehmer geführt wird. Praktisch bedeutet dies, dass alle Ärzte (also auch ein neu eingetretener Junior) am laufenden Unternehmenserfolg des Gesamtunternehmens BAG beteiligt sind (und nicht nur der Junior z.B. am von ihm selbst erwirtschafteten Honorar, nicht aber an Verlusten beteiligt wird). Es muss echtes Gesamthandsvermögen gebildet werden. Des weiteren müssen alle nach Beendigung der BAG entsprechend dem individuellen Gewinnanteil auch an den stillen Reserven beteiligt werden.

Da dies in dem vom FG entschiedenen Fall nicht so war (eine Junior-Ärztin hielt nur einen 2,5prozentigen Gesellschaftsanteil und wurde nur an ihren eigenen Honoraren zu 37 Prozent beteiligt und der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall des Ausscheidens keine Abfindung vor), sah das FG die BAG als Gewerbe an und bejahte eine Gewerbesteuerpflicht.

Praxistipp:

Beteiligen Sie auch den Junior ausreichend an der Praxis, ansonsten droht die Gewerbesteuer.

Umsatzsteuerrisiko einer Praxisgemeinschaft

Wer als Arzt selbst über keine Räumlichkeiten bzw. Personal verfügt, ist geneigt, eine Praxisgemeinschaft mit einer bestehenden Arztpraxis (im vorliegenden Fall war dies eine Gemeinschaftspraxis) einzugehen. Dann kann er die Infrastruktur mitbenutzen gegen Entgelt. Hier ist aber ein Fallstrick zu umgehen: die Umsatzsteuerpflicht.

Wie das Niedersächsische Finanzgericht am 11.04.2013 (5 K 159/12) entschied, sind Dienstleistungen von ärztlichen Organisationsgemeinschaften (wie einer Praxisgemeinschaft) dann umsatzsteuerbefreit, wenn die ärztlichen Leistungen der Organistaionsgemeinschaft zuzuordnen sind. Das bedeutet, dass die Ressourcen der Gemeinschaft (Räume und Personal) von der Gemeinsachaft gehalten und (gegen Entgelt) den Mitgliedern überlassen werden müssen.

Dies war vorliegend aber nicht der Fall, weil die Praxisgemeinschaft gar nicht Mieterin der Räume und Arbeitgeberin des Personals etc. war, sondern die Gemeinschaftspraxis. Damit war umsatzsteuerrechtlicher "Unternehmer" nicht die Praxisgemeinschaft, sondern ihre einzelnen Glieder (die Gemeinschaftspraxis und der einzelne Arzt). Daher waren die Leistungen nicht der Organisiationsgemeinschaft "Gemeinschaftspraxis" zuzuordnen und folglich umsatzsteuerpflichtig.

Praxistipp:

Wer eine Praxisgemeinschaft gründet, sollte diese in Mietvertrag und Arbeitsverträge einsteigen lassen. Dann besteht kein Risiko einer Umsatzsteuerpflicht.  

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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