Wie vermeidet der in der Klinik tätige Honorararzt einen Honorarverlust (Anmerkung zum BGH-Urteil vom 16.10.2014, Aktenzeichen III ZR 85/14)?

Der Bundesgerichtshof entschied am 16.10.2014, dass ein in einer Klinik tätiger Honorararzt seinen Honoraranspruch gegen den Patienten verliert, wenn seine ärztliche Tätigkeit nicht von einem in der Klinik angestellten oder verbeamteten Arzt angefordert wurde.

Der BGH hat damit die Vorinstanzen, die einen Honoraranspruch des Honorararztes abgewiesen haben, unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG höchstrichterlich bestätigt und damit Rechtssicherheit geschaffen.

Praxistipp:

Stellen Sie als Honorararzt sicher, dass Ihre Tätigkeit von einem in der Klinik angestellten Arzt, der selbst eine eigene Liquidationsberechtigung besitzt, angefordert wird. Dies kann mit einem an Sie unter Ihrer eigenen Adresse gerichteten Arztbrief geschehen, in dem der Klinikarzt den Patienten quasi an Sie zur weiteren Behandlung (die mit einem Stichwort benannt werden solle) überweist. Dies kann aber auch mit einer entsprechenden Anforderung in einer E-mail des Klinikarztes an Sie mit anonymiserten Patientendaten (unter Angabe der klinikinternen Patientennummer) geschehen. In jedem Fall sollten Sie einen Nachweis in Händen halten für diese Anforderung und sei es auch nur ein entsprechender Vermerk des Klinikarztes in der Krankenakte des Patienten. Des weiteren stellen Sie sicher, dass zwischen Klinik und Patient eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde, wonach die Klinik ihre Leistung durch liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses und durch Ärzte außerhalb der Klinik erbringen durfte, soweit diese Leistung von den liquidationsberechtigten Ärzten veranlasst war.

Ein anderer gangbarer Weg ist es, dass Sie als Honorararzt bereits in der zwischen Klinik und Patient geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung als Wahlarzt oder gewünschter Vertreter des (Klinik-)Wahlarztes namentlich genannt werden.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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