Ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten kann gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben (HWG) verstoßen (BGH, Urteil vom 15.2.2015 - I ZR 213/13).

Der Fall:

Der Betreiber einer Augenklinik bot seinen Patienten einen kostenlosen Fahrdienst an. Wer zur Diagnostik oder Operation die Augenklinik aufsuchen muss, wird von einem eigenen Fahrdienst zur Behandlung in die Augenklinik und nach der Behandlung wieder nach Hause gebracht.

Dagegen wehrte sich ein niedergelassener Augenarzt, der in der Klinik eine Augenbelegarztabteilung führte. Er klagte auf Unterlassung der Werbung mit dem Fahrdienst.

Das Berufungsgericht hatte die Klage des Augenarztes abgewiesen. Der BGH gab nun dem Arzt Recht.

Die Entscheidung:

Aus Sicht des BGH unterfällt das von dem Augenarzt beanstandete Angebot dem generellen Verbot von Werbeabgaben im Bereich der Heilmittel, § 7 Absatz 1 HWG. Dieses der Klinik Angebot stelle eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar.

Der Verbraucher könne durch dieses Angebot unsachlich beeinflusst werden. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Ein Patient soll aber seine Entscheidung für eine Behandlung bei einem bestimmten Arzt oder in einer bestimmten Klinik allein mit Blick auf dessen medizinische Kompetenz treffen, ohne von anderen Kriterien beeinflusst zu werden.

Den Einwand der Klinik, der Fahrdienst stelle lediglich eine geringwertige Kleinigkeit dar, ließ der BGH nicht gelten. Das Abholen und Transportieren mit einem Fahrzeug über eine längere Wegstrecke stelle eine "nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung dar".

Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache wegen einer noch zu klärenden Tatsachenfrage an die Vorinstanz zurückverwiesen - der BGH kann nämlich selbst keine Beweise erheben - dies überlässt er den Tatsachengerichten. Die Berufungsinstanz soll durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen klären, ob der Fahrdienst eine handelsübliche Nebenleistung darstellt (und damit ausnahmsweise doch nach § 7 Absatz 1 Nr. 3 HWG erlaubt wäre). Da Augenkliniken aber in der Regel keine solchen Leistungen anbieten und da ein eigener Fahrdienst deutlich über sonstige Leistungen wie etwa das erstatten von Kosten für den öffentlichen Nahverkehr hinausgeht, ist zu erwarten, dass das Gericht den Fahrdienst nicht als eine solche handelsübliche Nebenleistung ansieht.   

Anmerkung:

Die Strenge des Heilmittelwerberechts engt die berufliche Freiheit der Kliniken und niedergelassenen Ärzte erheblich ein. Für Anbieter im Gesundheitswesen ist es schwierig, werbewirksame Alleinstellungsmerkmale zu entwickeln. Dass ein solcher Fahrdienst sinnvoll ist, um Patienten, Sprechen Sie geplante Werbemaßnahmen im Bereich der medizinischen Versorgung frühzeitig mit anwaltlichen Beratern ab.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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