Weist eine Zahnprothese zahlreiche Mängel auf, die nur durch eine Neuanfertigung zu beheben sind, so muss der Patient nur dann eine Nachbesserung ermöglichen, wenn der Zahnarzt ihm eine Neuanfertigung der Prothese anbietet. Bietet er stattdessen nur eine Nachbesserung an, so verliert er seinen Honoraranspruch nach § 628 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB vollständig, wenn der Patient dann den Behandlungsvertrag fristlos kündigt (OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2014 - 26 U 21/13).

Der Fall

Im Frühjahr 2011 gliederte der klagende Zahnarzt Brücken bei dem beklagten Patienten ein. Der Kläger stellte seine Leistungen mit Rechnung vom 18.3.2011 in Rechnung. Der Beklagte rügte Mängel der Brücken. Per Email vom 31.05.2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht bereit sei. Mit Schreiben vom 14.7.2011 lehnte der Beklagte die weitere Behandlung ab. Der Zahnarzt klagte auf Zahlung der Vergütung.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm wies die Klage des Zahnarztes ab.

Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Patienten veranlasst hat. Ein vertragswidriges Verhalten ist hier gegeben weil dem Kläger ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist.
Die Brückenkonstruktion des Klägers ist mit vielen Mängeln behaftet. Es liegen laut dem Gutachter Schäden an der Keramik vor. Es gibt an mehreren Zähnen Abplatzungen, die Okklusion ist mangelhaft und die Kauflächen sind nicht regelmäßig. Die erhebliche Einschleifspuren machen die Prothesen insgesamt nutzlos. Die Arbeit entsprach nicht dem ärztlichen Standard.

Laut Gutachter war eine Neuanfertigung zwingend notwendig. Dann brauchte der Beklagte dem Kläger auch nicht die Möglichkeit der Nachbesserung seiner Arbeit einzuräumen. Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn der Zahnarzt ihm eine Neuanfertigung anbietet, was der Kläger aber nicht tat.

Wegen der Beschwerden des Beklagten, der nutzlosen Behandlung durch den Kläger, eines abgebrochenen Zahnes, der Belastungen der Neuherstellung und Essbeschwerden sprach das OLG dem widerklagenden Patienten ein Schmerzensgeld von € 2.500 zu.

Fazit

Ein Zahnarzt sollte in solchen Fällen eine Neuherstellung anbieten. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bestand nicht, weil nach § 614 Satz 1 BGB die Vergütung nach Leistung der Dienste fällig wird (Vorleistungspflicht). Da die Arbeit wegen Mängeln noch nicht abgeschlossen war, war die Vergütung noch nicht fällig.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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