Der Einbau einer sog. ASR-Hüftprothese stellte im Jahr 2006 keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, da zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ASR-Prothesen in Gestalt eines erhöhten Kobalt- und Chromabriebs Gesundheitsrisiken bergen (Urteil im Volltext, OLG Saarbrücken, Urteil v. 12.11.2014 - 1 U 90/13).

Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 32/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die das Krankenhaus in P. betreibt, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für Folgeschäden in Anspruch.

Die Klägerin, die bereits 2003 linksseitig einen Hüftgelenksersatz erhalten hatte, unterzog sich am 10.02.2006 im Krankenhaus der Beklagten wegen fortschreitender Beschwerden in der rechten Hüfte einem weiteren Eingriff, bei dem eine sog. ASR-Prothese der Streithelferin der Beklagten, die seit 2003 in Deutschland als Prothesentyp zugelassen war, eingesetzt wurde. Der postoperative Verlauf war komplikationslos.
Nachdem die Streithelferin der Beklagten - nach Hinweisen auf erhöhte Revisionsquoten - das ASR-System vom Markt genommen und Blutuntersuchungen bei den jeweiligen Patienten empfohlen hatte, wurden bei der Klägerin anlässlich einer solchen Untersuchung erhöhte und ansteigende Kobalt- und Chromwerte festgestellt. Am 22.10.2011 wurde die ASR-Prothese ausgetauscht.

Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass ihr ein Implantat eingesetzt worden sei, bei dem es abriebbedingt zur Absonderung von Kobalt und Chrom in schädigender Dosis gekommen sei, obwohl dieses Problem 2006 in einschlägigen Medizinerkreisen bereits hinlänglich bekannt gewesen sei. Zudem habe keine Indikation für den Eingriff bestanden. Es liege ein grober Behandlungsfehler vor. Sie sei auch nicht auf die Gefährlichkeit der Metalle Kobalt und Chrom hingewiesen worden. Durch die fehlerhafte Behandlung habe sie sich einer zweiten Hüftoperation mit all ihren Risiken und erheblichen Belastungen unterziehen müssen.

Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf, dass die ASR-Prothese zum Operationszeitpunkt bereits seit mehreren Jahren auf dem Markt und zugelassen gewesen sei und zudem nicht bekannt gewesen sei, dass die Gefahr eines deutlich erhöhten Metallabriebs bestehe, entgegengetreten.

Durch das angefochtene Urteil vom 08.08.2013 (GA 100 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das sachverständig beratene Landgericht die Klage abgewiesen, weil weder Behandlungsfehler noch Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten festgestellt werden könnten.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge weiter.

Das Landgericht habe es verabsäumt, durch weitere Beweiserhebung zu klären, ob die Behandlerseite die medizinischen Vorgaben des Herstellers des Medizinproduktes eingehalten hat, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, dass der Facharztstandard eingehalten worden sei. Mangels Verwertung der Produktinformation durch den Sachverständigen fehle bereits die Grundlage für die Prüfung von Ansprüchen aus MPG/Produkthaftungsrecht. Das Krankenhaus sei als Betreiber des Medizinprodukts anzusehen, zumal der Chefarzt der Beklagten wirtschaftlich mit der Herstellerfirma verbunden sei.

Eine Aufklärung über die Problematik des Abriebs mit möglicherweise Einhergehen von möglichen Knochenveränderungen sowie über die Problematik des Eintritts von Metallen in den Körper sei nicht erfolgt. Hierauf hätte aber hingewiesen werden müssen, zumal der Sachverständige in 2 anderen Verfahren bestätigt habe, dass es 2005/2006 bereits warnende Stimmen in der medizinischen Fachliteratur gegeben habe, die den Einsatz von Metall-Metall-Systemen wegen des damit verbundenen Abriebs ablehnten. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich die Klägerin für ein anderes System entschieden.

Das Landgericht habe die erhobenen Beweise auch nicht ausreichend gewürdigt. Insbesondere habe es die sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der Anhörung des Sachverständigen ergebenden Widersprüche nicht aufgeklärt. Zudem habe es entgegen § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass ihr Beweisantrag bzgl. der Produktinformation und ihre Bedeutung für die Indikation nicht ausreichend substantiiert seien.

Die Klägerin beantragt (GA 139/159, 365), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 08.08.2013 -16 O 32/12 -

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von mindestens 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 12.10.2011 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der Fehlbehandlung künftig entstehen werden, sofern die entsprechenden Ansprüche nicht auf Krankenversicherungs-, Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 1.827,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 12.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen (GA 126, 228/256, 365), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Ein - bei Metall-Metall-Gleitpaarungen - leicht höherer Metallabrieb sei nicht vermeidbar und führe auch nicht zu Gesundheitsschäden. Solche Metall Metall-Gleitpaarungen seien nach wie vor zugelassen und weltweit im Einsatz. Auf das hierdurch bedingte Risiko einer Lockerung des Hüftgelenk-Implantats sei die Klägerin hingewiesen worden, sie habe sich aber nicht verwirklicht. Zum Operationszeitpunkt sei ein erhöhter, über den normalen als unbedenklich anzusehenden Metallabrieb hinausgehender Metallabrieb bei der ASR-Hüfte noch nicht bekannt gewesen, weshalb deren Verwendung gerechtfertigt und eine Aufklärung hierüber nicht möglich gewesen sei. Über die unterschiedlichen Gleitpaarungen habe eine Aufklärung nicht erfolgen müssen, weil diese als gleichwertig anzusehen seien.

Die Streithelferin der Beklagten hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Insbesondere hat sie darauf verwiesen, dass der Klägerin 2003 linksseitig ebenfalls eine Metall-Metall-Gleitpaarung nach „McMinn“ implantiert worden sei, weshalb nicht feststehe, worauf die erhöhte Metallbelastung zurückzuführen sei. Der Rückruf der ASR-Prothese sei freiwillig und höchst vorsorglich wegen erhöhter Revisionszahlen in Australien, England und Wales, deren Grund unbekannt sei, erfolgt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2014 (GA 364 - 366) Bezug genommen.

B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes infolge positiver Vertragsverletzung, §§ 611 (jetzt § 630 a BGB), 280 Abs. 1, 278, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB zusteht.
Ebenso scheidet ein Anspruch auf Feststellung der künftigen Schadensersatzverpflichtung aus.
Denn den die Klägerin im Krankenhaus der Beklagten behandelnden Ärzten, für deren Sorgfaltspflichtverletzung die Beklagte gemäß § 278 BGB und - da es sich zugleich um Verrichtungsgehilfen der Beklagten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1988 - VI ZR 246/86 -, NJW 1988, 2298, 2300) - nach § 831 BGB einzustehen hätte, ist kein Behandlungsfehler vorzuwerfen (I.). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und dem Medizinproduktgesetz verneint (II.).

I. Kein Behandlungsfehler/Aufklärungsfehler

Auf der Grundlage des nach § 529 ZPO vom Senat zugrunde zu legenden Sachverhalts können Behandlungsfehler der Beklagten nicht festgestellt werden.

1. Die vertragliche Haftung des Arztes für Behandlungsfehler, die an die Verletzung von Verhaltenspflichten anknüpft, gilt in gleicher Weise und mit demselben Inhalt hinsichtlich der Pflichten, deren Verletzung zu einer deliktischen Haftung führt, so dass die vertraglichen und deiktischen Verhaltenspflichten übereinstimmen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 -, NJW 1987, 705, 706). Die die behandelnden Ärzte der Beklagten aus dem Behandlungsvertrag treffenden Sorgfaltsanforderungen und die ihnen auf Grund ihrer Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe obliegenden Sorgfaltspflichten sind dementsprechend identisch. Sie richteten sich auf eine den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Versorgung des Patienten mit dem Ziel der Wiederherstellung seiner körperlichen und gesundheitlichen Integrität (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - VI ZR 37/88 -, NJW 1989, 767, 768 176, 177).

Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1999 - VI ZR 34/98 -, NJW 1999, 1778, 1779). Ob ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, beantwortet sich somit danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86 -, NJW 1987, 2291, 2292).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, kein Behandlungsfehler festzustellen.

a. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Indikation zur Vornahme eines TEP-Ersatzes bestanden hat, nachdem die Klägerin im rechten Hüftgelenk unter stark zunehmenden Schmerzen gelitten hat, die ihr ein schmerzfreies Gehen unmöglich gemacht haben. Der Sachverständige Prof. Dr. L., dem sämtliche Krankenunterlagen der Klägerin vorlagen, hat die Indikation für den operativen Eingriff nachvollziehbar und überzeugend bestätigt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nur insoweit, als das Landgericht auf ihren Beweisantrag, „unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Produktinformationen des Herstellers ein weiteres Gutachten zur Indikationsstellung einzuholen“, nicht erkannt hat. Das Landgericht hat diesen Antrag jedoch zu Recht zurückgewiesen. Auch wenn im Arzthaftungsprozess an die Substantiierungspflicht der Partei nur maßvolle Anforderungen gestellt werden derweil vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - BGHZ 159, 245 ff., juris Rn. 22), fehlt es hier an einem substantiierten Vortrag, der auch nur die Vermutung eines fehlerhaften ärztlichen Verhaltens nahelegt. Die bloße Bezugnahme auf Herstellerinformationen ohne - zumindest ansatzweise - Darlegung, was sich daraus für die Beurteilung der Indikationsstellung ergeben soll, genügt dem nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berufungsvorbringen. Danach sollen laut ASR-Produktinformation nur solche Patienten für den ASR-Gelenkersatz vorgesehen werden, die eine ausreichend gute Knochensubstanz haben und deren Knochengeometrie für die ASR-Prothese passend ist. Zudem enthält die Produktinformation nach Darlegung der Klägerin Anweisungen zum Einbau der Prothese. Inwiefern sich diese Produktinformationen auf die Indikationsstellung auswirken sollen, erschließt sich allerdings nicht. Insbesondere lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die ausgewählte Prothese für die Klägerin nicht passend war. Denn die in der Produktinformation enthaltenen Voraussetzungen betreffen ersichtlich den ordnungsgemäßen und festen Sitz der ASR-Prothese und enthalten Anweisungen für deren korrekten Einbau. Es kann aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden, dass die Prothese nicht ordnungsgemäß eingesetzt wurde und sich deshalb im Anschluss Bewegungseinschränkungen oder sonstige Schmerzen gezeigt haben. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie bis zu den von der Beklagten veranlassten Blutuntersuchungen, die stark erhöhte Kobalt- und Chromwerte gezeigt haben, keinerlei Probleme mit der ASR-Hüftgelenksprothese gehabt hat. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich die Angaben in der Produktinformation im Streitfall auf die Indikationsstellung - auch für die Verwendung gerade der ASR-Prothese - ausgewirkt haben sollten.

b. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Verwendung der ASR-Prothese nicht behandlungsfehlerhaft war.

Grundsätzlich obliegt die Wahl der Behandlungsmethode dem Arzt. Nur wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass für den Patienten eine echte Wahlmöglichkeit besteht, muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - VI ZR 323/04 - BGHZ 168, 103 ff., juris Rn. 13 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 04.04.2012 - 5 U 99/11 -, GesR 2012, 507 ff., juris 53).

Hiervon ausgehend liegen im Streitfall in Bezug auf das Material der verwendeten Hüftgelenksprothese keine aufklärungspflichtigen Behandlungsalternativen vor. Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei dessen mündlicher Erläuterung überzeugend und einsichtig dargelegt, dass es im Rahmen der Endoprothetik verschiedene Materialkombinationen gibt, denen allen gemein ist, dass es in jedem Fall zu einem Materialabrieb kommt. Alle zu der implantierten ASR-Prothese konkurrierenden und alternativen Endoprothesensysteme sind, so der Sachverständige weiter, durch ihnen jeweils anhaftende spezifische Vor- und Nachteile gekennzeichnet. Deshalb stellte nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Professor Dr. L. die Entscheidung der behandelnden Ärzte für die Verwendung des ASR-Systems im Jahr 2006 eine erlaubte Ermessensentscheidung innerhalb des gebotenen Facharztstandards dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der Behauptung der Klägerin die verwendete ASR-Prothese zu erhöhten abriebbedingten Kobalt- und Chromeinlagerungen geführt haben soll. Denn die behandelnden Ärzte haben ein zugelassenes Medizinprodukt eines weltweit operierenden Herstellers, das bereits seit längerem auf dem Markt war, implantiert. Eine Verletzung der vertraglich wie deliktisch gebotenen Sorgfaltspflichten könnte hieraus allenfalls dann abgeleitet werden, wenn die von der Klägerin behauptete schädliche Langzeitwirkung bereits zum damaligen Zeitpunkt (2006) in medizinischen Facharztkreisen bekannt gewesen wäre.

Dies war allerdings nicht der Fall. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. L. sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anhörung ausgeführt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in Facharztkreisen bekannt war, dass die im Streitfall verwendete Gleitpaarung ebenso wie alle anderen Metall-Metall-Gleitpaarungen zu einem Metallabrieb (auch von Kobalt und Chrom) führen kann, dessen damals bekannte Konzentration allerdings keine Gesundheitsrisiken barg. Darüber hinaus hat er jedoch unmissverständlich klargestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass es bei ASR-Prothesen zu einem über das bekannte, nicht gesundheitsschädliche Maß hinausgehenden erhöhten Kobalt- und Chromabrieb kommen könne. Erste beunruhigende Nachuntersuchungsergebnisse mit einer erhöhten Revisionsrate hätten erst im Jahr 2008 vorgelegen, so dass sie bei der hier streitigen Operation im Jahr 2006 noch nicht bekannt gewesen seien. Diesen nachvollziehbaren und einsichtigen Ausführungen des dem Senat aus zahlreichen Verfahren als zuverlässig, kompetent und ausgesprochen erfahren bekannten Sachverständigen Prof. Dr. L. schließt sich der Senat an.

3. Das Landgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die von der Klägerin behauptete unvollständige Risikoaufklärung, die darin liegen soll, dass sie über die abriebbedingten Gefahren und Langzeitwirkungen von Kobalt und Chrom nicht aufgeklärt worden sei, nicht gegeben ist.

Grundsätzlich muss sich die Aufklärung auf typische Risiken einer Operation erstrecken, mögen sie auch selten auftreten, insbesondere soweit die Risiken, wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung schwer belasten und der medizinische Laie mit ihnen nach der Natur des Eingriffs nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2006 - VI ZR 74/05 - NJW 2007, 21  ff., juris Rn. 12; OLG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 1995 - 4 U 243/86 -, NJW-RR 1996, S. 348, 349 mwN). Das gilt allerdings nur, soweit nach dem medizinischen Erfahrungsstand im Behandlungszeitpunkt ein solches Risiko bekannt und mit seinem Eintritt zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 12.12.1989 - VI ZR 83/89 - NJW 1990, 1528 f., juris Rn. 10).

Hiervon ausgehend musste die Klägerin nicht über das gesundheitliche Risiko, das aus einem erhöhten Abrieb von Kobalt und Chrom folgt, aufgeklärt werden. Zwar war, so der Sachverständige, auch 2006 das generelle Risiko von Metallabrieb, auch Kobalt und Chrom, bei Metall-Metall- Gleitpaarungen bekannt. Eine Aufklärung hierüber musste aber nicht erfolgen, weil eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Metalleinlagerungen in der damals bekannten Konzentration nicht zu befürchten stand. Über das Risiko einer - hier nach Darlegung der Klägerin aufgetretenen - erhöhten Kobalt- und Chromeinlagerung konnte damals aber schon deshalb nicht aufgeklärt werden, weil dieses zum Zeitpunkt der Operation noch nicht bekannt war. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass erste Warnhinweise erst im Jahre 2008 bekannt wurden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L. in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken - 16 O 277/12 - (GA 172 ff.). Zwar hat der Sachverständige dort eingeräumt, dass Metallionen, auch Chrom- und Kobaltionen im Körper grundsätzlich giftig sind. Insoweit handelt es sich aber um eine allgemeine Aussage, die noch nicht belegt, dass dadurch auch Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden. Vielmehr ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen in dem dortigen Rechtsstreit, dass es bis heute an gesicherten Erkenntnissen fehlt, ob hierdurch überhaupt Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Bei dieser Sachlage musste vor der Operation 2006 nicht über das Risiko eines möglichen Metallabriebs aufgeklärt werden.

II. Kein Verstoß gegen MPG oder ProdHG

Schließlich bestehen auch keine Ansprüche aus dem Medizinproduktegesetz oder dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, die die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nicht erheblich angegriffen hat.

1. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz scheitern schon daran, dass die Beklagte nicht Herstellerin/Quasiherstellerin der verwendeten ASR-Prothese ist, so dass eine verschuldensunabhängige Haftung für etwaige Konstruktions- sowie Planungsfehler und etwaige Versäumnisse bei der Produktbeobachtung nicht in Betracht kommt.

2. Ansprüche aus §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 14 MPG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB scheitern unabhängig davon, ob der operierende Arzt der Beklagten wegen seiner bestrittenen und von der Klägerin beweislos behaupteten wirtschaftlichen Verflechtung mit der Herstellerfirma als Betreiber des Medizinproduktes anzusehen ist, bereits daran, dass die Klägerin nicht hat nachweisen können, dass die Ärzte der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bereits den Verdacht einer nicht vertretbaren Gesundheitsgefährdung hatten.
Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, ohne dass es auf die Ausführungen der Streithelferin der Beklagten im Schriftsatz vom 14.07.2014 (GA 255 ff.) noch ankommt. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die bei ihr festgestellte erhöhte Chrom- und Kobaltkonzentration auf die ASR-Prothese zurückzuführen ist, stehen ihr - wie dargelegt - die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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