1. Waren an einer stationären Krankenhausbehandlung Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen beteiligt, muss der Patient im Arzthaftungsprozess darlegen, welches konkrete Fehlverhalten er jedem einzelnen Arzt zur Last legt. Pauschale Hinweise auf vermeintliche Organisationsmängel und/oder Verstöße gegen Kontroll- und Überwachungspflichten sind unzureichend (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 21.8.2014 - 5 U 868/14 -).

2. Orthopädische Beschwerden der Lendenwirbelsäule erfordern auch bei einem stationären Krankenhausaufenthalt nicht zwingend eine medikamentöse oder mechanische Thromboseprophylaxe, falls der Patient teilmobil ist und außer einer Adipositas keine weiteren Risikofaktoren bestehen; maßgeblich ist die Befundlage des jeweiligen Einzelfalls.

Die Klägerin hat die Berufung nach dem Hinweis des OLG Koblenz zurück genommen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache ohne grundsätzliche Bedeutung ist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Gründe

I. Die Klägerin stellte sich am 27.01.2006 in der von dem Beklagten zu 5. geführten unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1. vor, nachdem sie tags zuvor bei einem Sturz Prellungen im unteren Wirbelsäulenbereich erlitten hatte. Nach neurologischen und röntgenologischen Untersuchungen gab es keinen Anhalt für eine knöcherne Verletzung. Man vereinbarte einen Kontrolltermin für den 3.02.2006.

Als die Klägerin an diesem Tag mit starken Schmerzen wieder erschien, veranlasste der Beklagte zu 5. ein MRT der Lendenwirbelsäule, das in der Radiologie des Krankenhauses gefertigt wurde. Auf dessen Grundlage ging er, anknüpfend an einen Befundbericht, der ihm im Namen des Beklagten zu 6. als des Leiters der Radiologie und des Beklagten zu 7. als des dortigen Oberarztes übermittelt wurde, von einem Bandscheibenvorfall bei LWK 4/5 aus und riet der Klägerin zu einer stationären Therapie in der neurologischen Abteilung des Hauses. Chef dieser Abteilung, in der der Beklagte zu 3. als Oberarzt und die Beklagte zu 4. als Assistenzärztin arbeiteten, war der Beklagte zu 2.

Nach ihrer Aufnahme am 6.02.2006 klagte die Klägerin wiederholt über Schmerzen im Gesäß- und Beinbereich. Ihrer Darstellung nach war das überwiegend linksseitig bezogen. Demgegenüber äußerten sich die Beschwerden nach dem Vorbringen der Beklagten primär rechts. Die Klägerin unterzog sich krankengymnastischen Übungen, wurde massiert und erhielt Medikamente. Folgt man den Beklagten, kam es darunter zu einer Linderung.

Am 17.02.2006 zeigte sich das linke Bein geschwollen und livide verfärbt. Man stellte einen kompletten Verschluss der Vena iliaca communis fest. Die Klägerin wurde umgehend in ein Universitätsklinikum verlegt, wo man eine Thrombektomie vornahm und eine arterio-venöse Fistel anlegte. Dem folgten weitere Klinikaufenthalte im Frühjahr und Winter 2006 sowie im Frühjahr 2007.

Aus der Sicht der Klägerin ist die thrombotische Entwicklung von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu verantworten. Sie habe sich bereits auf dem MRT vom 3.02.2006 abgezeichnet und sei bis zum 17.02.2006 verkannt worden. Ergänzende zielführende Untersuchungen seien pflichtwidrig unterblieben, obwohl - bedingt durch Adipositas, Bewegungseinschränkungen und das erlittene Sturztrauma - eine Risikolage bestanden habe. Außerdem habe man eine wirksame Thromboseprophylaxe vorwerfbar versäumt. Das sei ursächlich dafür geworden, dass sie nunmehr erheblich gehbehindert und deshalb erwerbsunfähig sei, unter Schmerzen und Schlaflosigkeit leide sowie Sehschwierigkeiten habe. Vor diesem Hintergrund hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines mit mindestens 20.000 € zu beziffernden Schmerzensgelds und zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.085,04 € beantragt; außerdem hat sie die Feststellung der weitergehenden Haftung begehrt.

Das Landgericht hat Zeugen zur Befindlichkeit der Klägerin während des stationären Aufenthalts bei der Beklagten zu 1. gehört und drei Sachverständigengutachten eingeholt. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Dabei hat es eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2. und zu 6. von vornherein verneint, weil nicht zu ersehen sei, dass diese die Verhältnisse in irgendeiner Weise beeinflusst hätten. Den Vorwurf der Klägerin, bei der Auswertung des MRT vom 3.02.2006 sei ein thrombotisches Geschehen verkannt worden, hat es für unbegründet gehalten, da in der Kontrastmitteldarstellung Hindernisse für den venösen Blutfluss nicht zu erkennen gewesen seien. Nach ihrer stationären Aufnahme am 6.02.2006 habe man die Klägerin adäquat betreut. Weder die allgemeine Risikosituation noch die von der Klägerin geklagten Beschwerden hätten Anlass dazu gegeben, eine Thrombose zu befürchten; deshalb habe es insoweit keiner besonderen Prophylaxe bedurft.

Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres erstinstanzlichen Begehrens mit der Berufung an. Sie wendet sich gegen die Sachverhaltswürdigung, die das Landgericht vorgenommen hat.

II. Das Rechtsmittel dringt nicht durch. Das angefochtene Urteil hat Bestand.

1. Ihm ist bereits darin zu folgen, dass sich eine Haftung der Beklagten zu 2. und zu 6. schon im Ansatz nicht erschließt. Das jetzige Vorbringen der Klägerin, beide seien zeitnah über den Geschehenshergang informiert worden und hätten an "entsprechenden Behandlungsentscheidungen"mitgewirkt, ist ohne hinlängliche Substanz. Nichts anderes gilt für den nicht näher konkretisierten Vorwurf, sie müssten für "Organisationsfehler in ihrer Abteilung" einstehen.

Ebenso wenig ergiebig ist die Behauptung, der Beklagte zu 2. habe das MRT vom 3.02.2006 mitbefundet; denn die Verantwortung für dessen Auswertung lag in der Radiologie, und dort erfolgte auch die maßgebliche Diagnosestellung. Geht man - weil in erster Instanz die Mitwirkung des Beklagten zu 6. an der Befunderhebung im Streit war und die Klägerin nunmehr auf dessen dortiges Vorbringen Bezug nimmt ("entgegen seinen anders lautenden Behauptungen") - davon aus, dass ein Versehen in der Parteibezeichnung vorliegt und dass die Klägerin statt des Beklagten zu 2. den Beklagten zu 6 meint, fehlen die dieserhalb erforderlichen Beweisangebote. Die behauptete Mitwirkung des Beklagten zu 6. erschließt sich nämlich nicht ohne Weiteres, da der schriftliche Befund der Radiologie allein die Unterschrift des Beklagten zu 5. trägt.

Das kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn es ist im Krankenhaus der Beklagten zu 1. nicht zu diagnostischen oder therapeutischen Pflichtverstößen gekommen.

2. Das MRT vom 3.02.2006 wurde nicht schuldhaft falsch ausgewertet, indem dort ein (sich anbahnender) Verschluss der Vena iliaca communis übersehen wurde. Eine entsprechende Symptomatik zeigte sich nicht, weil in der Kontrastmitteldarstellung kein Hindernis für den Blutfluss zu ersehen war. Das haben die beiden radiologischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. K. und Dr. A. deutlich gemacht. Demgegenüber fehlen in den Schlichtungsgutachten Prof. Dr. R. Erwägungen dieser Art. Im Übrigen interpretiert die Klägerin die Aussagen Prof. Dr. R. unscharf, wenn sie sie als konträr zu den gerichtlichen Gutachten einordnet. So ist in der zweiten, abschließenden Stellungnahme Prof. Dr. R. lediglich von einem Thromboseverdacht und - noch stärker relativiert - vom "Vortäuschen" einer Thrombose die Rede.

3. Auf der Basis des radiologischen Befundes hatte man während der nachfolgenden stationären Versorgung der Klägerin in der neurologischen Abteilung die tragfähige Arbeitshypothese eines Bandscheibenvorfalls. Damit stand die von der Klägerin geklagte Schmerzsymptomatik in Einklang.

Freilich galt das nach der Natur des diagnostizierten Prolaps nur dann, wenn die Schmerzen überwiegend im rechten Bein auftraten. Schmerzen vor allem im linken Bein wären geeignet gewesen, die Arbeitshypothese zu erschüttern, und hätten die Frage nach einem thrombotischen Geschehen aufwerfen müssen. Insoweit war die Sachverhaltsdarstellung der Parteien kontrovers. Der Streit ist vom Landgericht auf der Grundlage der Krankenhausdokumentation dahin entschieden worden, dass die Probleme hauptsächlich auf der rechten Seite zu verorten waren. Den gegenläufigen Zeugenaussagen der Angehörigen der Klägerin ist das Landgericht - namentlich im Hinblick auf mögliche Erinnerungsschwächen und die menschliche Tendenz, zurückliegende Ereignisse im Licht späterer Erkenntnisse zu sehen - nicht gefolgt. Diese Würdigung veranlasst keine rechtserheblichen Zweifel und bindet damit für die Berufungsinstanz (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

4. Mithin gab die vorhandene Symptomatik keine hinreichende Veranlassung dazu, die Klägerin als Risikopatientin einzustufen und von daher eine besondere Thrombose-Prophylaxe zu betreiben.
Spezifische präventive Maßnahmen in dieser Richtung waren auch ansonsten nicht angezeigt. Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat herausgestellt, dass als relevantes Gefahrenmoment allein die Adipositas der Klägerin zu werten war. Das Trauma des Sturzes, das in die Überlegungen einbezogen werden musste, lag schon zu weit zurück, als dass es noch von Gewicht hätte sein können. Darüber hinaus war die Klägerin auch nicht immobilisiert. Sie stand, obschon mit Hilfe, aus dem Bett auf (Zeugenaussage Lisa M.), ging zur Toilette oder bis zur Zimmertür (Zeugenaussage Marga M.) und im Zimmer hin und her (Zeugenaussage Holger M.). Außerdem war es ihr möglich, das Krankenhaus zu einer Familienfeier zu verlassen. Dass sie dazu auf einen Rollstuhl oder gar auf eine Trage angewiesen gewesen wäre, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.

Im Hinblick auf die grundsätzlich vorhandene Mobilität der Klägerin waren die Gabe medikamentöser Thrombosehemmer oder die Applikation von Kompressionsstrümpfen verzichtbar. Allerdings bedurfte es nach Prof. Dr. G. physikalischer Maßnahmen. Hier ist indessen unstreitig, dass Krankengymnastik betrieben wurde und Massagen erfolgten.

III. Nach alledem lässt sich weder auf der Befunderhebungsebene noch in der Pflege und Betreuung ein haftungsbegründendes, schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten feststellen. Die Klägerin sollte daher erwägen, ihr Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen.

Bis zum 23.09.2014 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

Anmerkung:

Wirft der Patient, der von mehreren Ärzten einer Klinik behandelt wurde, diesen einen Behandlungsfehler vor, muss er zumindest in groben Zügen darlegen, wer welche (fehlerhaften) Maßnahme vorgenommen hat. Macht er Organisationsfehler zwischen den Ärzten geltend, so muss er zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für diese Fehler nennen - etwa dass eine übertragene Aufgabe von dem anderen Arzt nicht oder verspätet ausgeführt wurde.

Die klagende Patientin hat zum Beleg dafür, dass sie am linken Bein Schmerzen hatte (was gegen die Arbeitshypothese Bandscheibenvorfall sprach), Zeugen benannt. Diese hatte das Landgericht aber nicht ausreichen lassen, um die anderslautende Behandlungsdokumentation zu erschüttern. Einmal mehr wird erkennbar, welch hohen beweismäßigen Wert die Behandlungsdokumentation besitzt.

Das Gericht sah keinen Fehler darin, dass die Klägerin keine Thrombose-Prophylaxe betrieb. Dies ist nachvollziehbar, da die Patientin teilmobil war und als Risikofaktor lediglich eine Fettleibigkeit vorlag.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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