Einem Internisten, der trotz schwarzen Stuhlgangs der Patientin nicht mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Krankenhauseinweisung hingewirkt hat, ist ein (einfacher) Behandlungsfehler vorzuwerfen. Lehnte die Patientin den Ratschlag ab, sich in ein Krankenhaus zu begeben, hätte der Internist klar und unmissverständlich auf die drohenden Folgen hinweisen müssen, etwa indem er der Patientin erklärte, dass sie ohne stationäre Behandlung und Überwachung verbluten und sterben könne (OLG Köln, Urteil vom 18.02.2015 - 5 U 128/13).

Abstract:

Ist es nach Angaben des medizinischen Sachverständigen unwahrscheinlich, dass die Folgen einer Behandlung (hier erheblicher Blutverlust) zu einem bestimmten, von der Patientin behaupteten Schaden geführt haben (hier: Beeinträchtigung der Lunge, des Herzens etc.), so braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob ein grober Berhandlungsfehler vorliegt - denn selbst wenn man einen solchen annähme, würde dies nicht zu einer Haftung des Arztes führen, weil die Kausalität zwischen Verletzung und Schaden nicht gegeben ist. Und die Beweislastverteilung des groben Behandlungsfehlers führen nicht dazu, dass der Arzt auch für unwahrscheinliche Folgen seines Fehlers haftet.

Dass der Internist die Patientin überhaupt den Ratschlag gab, ein Krankehaus aufzusuchen, ist streitig, wird aber hier durch eine entsprechende Dokumentation in der Behandlungsakte belegt ("KH Einweisung abgelehnt ...falls erneut schwarzer Durchfall 112 anrufen").

Für den Zusammenbruch in ihrer Wohnung, den Blutverlust, die damit verbundenen Ängste und die „Rettungsaktion“ durch ihren Nachbarn sieht das Gericht ein Schmerzensgeld von EUR 2.000 als angemessen an.  

Der Fall:

I. Die am 6.10.1926 geborene Klägerin bat den Beklagten, einen niedergelassenen Internisten, Ende August 2011 um einen Hausbesuch. Der Beklagte horchte die Klägerin ab und vermerkte unter dem Datum des 30.8.2011 in seinen Behandlungsunterlagen „seit 1 Woche Husten, heute: bronchitisches Atemgeräusch, H G, Inhalation“. Am 2.9.2011 suchte der Beklagte die Klägerin gegen Mittag erneut in ihrer Wohnung auf. In den Behandlungsunterunterlagen heißt es „seit gestern Abend wässriger Durchfall, 1x schwarz - Lunge frei, RR 90/60, KH Einweisung abgelehnt, 3 l heute trinken, falls erneut schwarzer Durchfall 112 anrufen“.

Am 3.9.2011 wurde die Klägerin in das M-hospital B eingeliefert. Die entnommene Blutprobe ergab für 14.13 Uhr einen Hämoglobinwert von 5,9 g/dl (Referenz: 12,3 bis 15,3 g/dl) und einen Kreatininwert von 1,31 mg/dl (Referenz: 0,50 bis 0,90 mg/dl). Die durchgeführte Notfall-Gastroskopie zeigte einen Ulcus im Corpus ventriculi im floriden Stadium mit spritzender Blutung, die endoskopisch gestillt werden konnte. Die Klägerin erhielt drei Erythrozytenkonzentrate. Am 6.9.2009 betrug der Hämoglobinwert 9,5 g/dl. Am 12.9.2011 ergab eine weitere Gastroskopie einen Ulcus im abheilenden Stadium. Am 13.9.2011 wurde die Klägerin entlassen. Der Entlassungsbericht des Luisenhospitals vom gleichen Tag beschreibt für den Zeitpunkt der Aufnahme eine Exsikkose und ein am ehesten prärenales Nierenversagen sowie für die Entlassung einen deutlich gebesserten und stabilen Allgemeinzustand.

Die Klägerin hat behauptet, der erste Hausbesuch, bei dem sie dem Beklagten starke Schmerzen in der Brust- und Magengegend und schwarz gefärbten Durchfall geschildert habe, habe erst am 31.8.2011 stattgefunden. Der Beklagte habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Symptomatik auf einem Verzehr von Obst beruhe. Am 2.9.2011 habe sie dem Beklagten erklärt, dass der Durchfall immer noch schwarz gefärbt sei, sie sich körperlich unwohl fühle und äußerst geschwächt sei. Außer dem Rat, das von ihr eingenommene Kreislaufmittel in höherer Dosis zu verwenden, habe der Beklagte keine therapeutischen Empfehlungen ausgesprochen. Tatsächlich seien angesichts der Symptomatik eine Einweisung ins Krankenhaus oder zumindest diagnostische Untersuchungen erforderlich gewesen. Nach dem Hausbesuch des Beklagten hätten am 2.9.2011 die Schmerzen und der Durchfall zugenommen. Sie sei zu Boden gefallen und nach einigen Stunden durch einen Nachbarn aufgefunden worden. Nach der Entlassung aus dem M-hospital habe sie sich nur langsam erholt. Bis heute sei sie in ihrem alltäglichen Leben erheblich eingeschränkt. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 €.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,

3. den Beklagten zu verurteilen, sie von den nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten bei ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.258,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers entgegen getreten. Am 2.9.2011 habe die Klägerin die von ihm angeratene, ohnehin nicht zwingende Krankenhauseinweisung abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt habe die weitere Entwicklung abgewartet werden dürfen.

Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten in Gegenwart des Sachverständigen Dr. K persönlich angehört und anschließend ein mündliches Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K eingeholt (Bl. 169 ff. d. A.).

Daraufhin hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 € nebst Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten von 261,21 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Für den 30./31.8.2011 sei ein Fehlverhalten des Beklagten nicht festzustellen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt von schwarzen Durchfällen berichtet habe. Bei dem Hausbesuch am 2.9.2011 habe der Beklagte dagegen dem fachärztlichen Standard nicht entsprochen. Bereits das - für diesen Tag unstreitige - einmalige Auftreten eines schwarzen Durchfalls sei ein gefährliches Warnzeichen, welches auf Blut im Darm hindeute. Der Beklagte habe es daher nicht bei den von ihm dargelegten Ratschlägen belassen dürfen, sondern hätte eindringlich auf eine Einweisung der Klägerin ins Krankenhaus hinwirken müssen. Grob sei der Fehler indessen nicht. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 2.000 €. Im Fall einer Krankenhauseinweisung am 2.9.2011 wären der Klägerin der Zusammenbruch in ihrer Wohnung, der Blutverlust, die damit verbundenen Ängste und die „Rettungsaktion“ durch ihren Nachbarn erspart geblieben. Im Übrigen wären der weitere Verlauf und die weitere Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin im Wesentlichen unverändert gewesen. Dies gelte für die Magenspiegelung, die medikamentöse Therapie und die Dauer des stationären Aufenthalts. Als einzigen mutmaßlichen Unterschied habe der Sachverständige einen geringeren Bedarf an Erythrozytenkonzentraten ausmachen können. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, welche künftigen Schäden die Klägerin aufgrund der unterbliebenen Einweisung ins Krankenhaus am 2.9.2011 zu befürchten habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Bei einer Einweisung ins Krankenhaus am 2.9.2011 wäre der erhebliche Blutverlust mit der Folge des Nierenversagens deutlich geringer ausgefallen. Ein hoher Blutverlust könne zu negativen Langzeitfolgen, beispielsweise einer Schädigung von Organen wie Herz und Lunge, führen und wirke sich negativ auf den Heilungsverlauf und die Genesungszeit aus. Vorerkrankungen habe sie nicht gehabt. Infolge der Fehlbehandlung, insbesondere des hohen Blutverlusts, sei sie seit September 2011 für die Hausarbeit, die körperliche Pflege und andere alltägliche Belange auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie sei in ihrer Beweglichkeit und Mobilität beeinträchtigt. Sie könne sich nicht mehr ohne Gehhilfen fortbewegen. Die Muskeln seien durch den hohen Blutverlust verhärtet, was sich bis heute nicht geändert habe. Zudem erschwere die Lunge seit dieser Zeit das Atmen. Die vielen Hilfeleistungen gingen für sie mit Kosten einher. Außerdem müsse sie Zuzahlungen für Medikamente und Therapien leisten. Der Sachverständige und das Landgericht hätten sich nicht mit den möglichen Langzeitfolgen des hohen Blutverlusts auseinander gesetzt und die erforderliche körperliche Untersuchung nicht vorgenommen oder veranlasst.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat ein allgemeinmedizinisch-internistisches Gutachten von Prof. Dr. B2 eingeholt (Bl. 375 ff. d. A.) und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2015 angehört (Bl. 430 ff. d. A.).

Die Entscheidung:

II. Die Berufung ist unbegründet.

Ein höheres als das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 2.000 € kann die Klägerin gemäß §§ BGB § 280 Abs. BGB § 280 Absatz 1, BGB § 823 Abs. BGB § 823 Absatz 1, BGB § 823 Absatz 253 Abs. BGB § 823 Absatz 2 BGB vom Beklagten nicht verlangen. Der dem Beklagten anzulastende Behandlungsfehler hat die von der Klägerin behaupteten dauerhaften gesundheitlichen Folgen nicht verursacht. Die unmittelbar nach dem 2.9.2011 eingetretenen Beeinträchtigungen sind durch den Betrag von 2.000 € angemessen ausgeglichen. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet.

1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, gegen die sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht wendet, fällt diesem ein (einfacher) Behandlungsfehler zur Last, weil er am 2.9.2011 bei bestehendem Verdacht auf eine gastrointestinale Blutung nicht mit hinreichender Dringlichkeit auf die gebotene Krankenhauseinweisung hingewirkt hat. Lehnte die Klägerin, wie vom Beklagten dokumentiert, den Ratschlag ab, sich in ein Krankenhaus zu begeben, hätte der Beklagte klar und unmissverständlich auf die drohenden Folgen hinweisen müssen, etwa indem er der Klägerin erklärte, dass sie ohne stationäre Behandlung und Überwachung verbluten und sterben könne. Ein derart deutlicher Hinweis ergibt sich weder aus seiner Dokumentation, noch aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch aus seinem sonstigen Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit.

Ob der Behandlungsfehler sogar grob war, was der Beurteilung von Prof. Dr. B2 in seinem schriftlichen Gutachten entspricht, kann dahinstehen. Die von der Klägerin behaupteten dauerhaften Folgen des Behandlungsfehlers, die im Berufungsverfahren im Streit sind, stellen sich nicht als Primärschaden der Verzögerung der Krankenhauseinweisung um einen Tag dar, welcher in der Zunahme des Blutverlusts und in dem eingetretenen Kreislaufzusammenbruch liegt, sondern als Sekundärschaden, der auch nicht typisch ist. Eine aus einem groben Behandlungsfehler folgende Beweislastumkehr würde sich daher nicht auf die von der Klägerin behaupteten dauerhaften Folgen erstrecken. Vielmehr gilt insoweit das Beweismaß des § ZPO § 287 Abs. ZPO § 287 Absatz 1 ZPO, das heißt die Klägerin muss beweisen, dass die behaupteten dauerhaften Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Verzögerung der Krankenhauseinweisung um einen Tag, dem (vermehrten) Blutverlust oder dem Kreislaufzusammenbruch beruhen.

Ob die am 2.9.2011 bei dem Hausbesuch durchgeführte klinische Untersuchung unzureichend war und ob der Beklagte entsprechend den Ausführungen von Prof. Dr. B2 noch eine rektale Untersuchung, eine Betrachtung der Innenseite der Augenlider und - über die Blutdruckbestimmung hinaus - eine Messung des Pulses hätte vornehmen müssen, kann gleichfalls offenbleiben. Die Untersuchungen hätten nur den Verdacht einer gastrointestinalen Blutung weiter erhärten und somit Anlass zu einer stationären Behandlung und Überwachung geben können, zu der der Beklagte aber nach seiner Dokumentation, deren Inhalt die Klägerin nicht zu widerlegen vermag, ohnehin geraten hat.

Für den 30. bzw. 31.8.2011 ist ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht feststellbar. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ihren in den Stellungnahmen zum Gutachten von Prof. Dr. B2 wieder aufgegriffenen Vortrag, sie habe bereits beim ersten Hausbesuch des Beklagten von schwarzen Durchfällen berichtet, nicht beweisen kann. Allein bei dieser Sachlage käme indessen für den 30. bzw. 31.8.2011 ein Behandlungsfehler in Betracht. Der für einen Behandlungsfehler beweispflichtigen Klägerin stehen keine Beweismittel für ihren Vortrag, der in Widerspruch zur Dokumentation des Beklagten steht, zur Verfügung.

2. Es lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin behaupteten dauerhaften Folgen, das heißt eine Beeinträchtigung des Herzens, der Lunge, der Muskulatur und der Mobilität oder eine anhaltende allgemeine Schwäche und Hilfsbedürftigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der Verzögerung der Krankenhauseinweisung um einen Tag, dem (vermehrten) Blutverlust oder dem Kreislaufzusammenbruch beruhen. Vielmehr ist ein Kausalzusammenhang nach der zusammenfassenden Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. B2 auszuschließen, weil das schädigende Ereignis nicht geeignet war, entsprechende Beeinträchtigungen und Beschwerden hervorzurufen.

Im Einzelnen hat Prof. Dr. B2 ausgeführt, dass ein starker Blutverlust, was das Herz angehe, zwar einen Angina pectoris-Anfall oder sogar einen Herzinfarkt auslösen könne. Dies sei im Fall der Klägerin jedoch nicht geschehen. Eine länger anhaltende allgemeine Herzschwäche, die hinsichtlich der Klägerin im Jahr 2012 ohnehin echokardiografisch ausgeschlossen worden sei (vgl. den Bericht von Dr. L vom 23.4.2012, Bl. 322 d. A.), sei durch einen starken Blutverlust ebenso wenig zu erklären, wie die geringgradigen Herzklappenfehler, die bei der Klägerin diagnostiziert worden seien. Die bei der Klägerin bestehende COPD (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung) sei eine chronische Erkrankung, die über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren entstehe und nichts mit einem starken Blutverlust zu tun habe. Die durch einen starken Blutverlust bedingte Luftnot werde allerdings bei einem Patienten, dessen Lunge vorgeschädigt sei, verstärkt. Diese vorübergehende Erscheinung sei nicht mehr festzustellen, sobald sich die Blutwerte wieder erholt hätten, was hier nach wenigen Tagen der Fall gewesen sei. Eine bleibende Muskelschwäche resultiere nie aus einem Blutverlust. Der Blutverlust und der hierdurch bedingte Eisenverlust führten zu einer allgemeinen Schwäche und zu Müdigkeit, die anhielten, bis der abgesunkene Eisenwert sich wieder erholt habe. Dabei gehe es höchstens um einige Wochen. Bei der Klägerin, die primär gute Eisenwerte gehabt habe, sei eher von einer raschen Konsolidierung auszugehen. Das im Fall der Klägerin diskutierte prärenale Nierenversagen beruhe darauf, dass die Nieren aus außerhalb der Nieren liegenden Gründen, etwa einer Störung des Kreislaufes, schlecht durchblutet würden. Daraus folge, dass es mit der Wiederherstellung der Kreislauffunktionen wieder verschwinde.

Gegenüber dieser überzeugenden Beurteilung hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Es ist nachvollziehbar und entspricht der Erfahrung des Senats aus anderen Verfahren, dass die Folgen eines starken Blutverlusts grundsätzlich vorübergehender Natur sind. Die rasche Erholung des Eisenwerts wird im Streitfall zudem durch den am 6.9.2011 bestimmten Hämoglobinwert von 9,5 g/dl belegt.

3. Die unmittelbar nach dem 2.9.2011 eingetretenen, durch die verzögerte Krankenhauseinweisung bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind durch den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 2.000 € angemessen ausgeglichen.

Dies gilt für den weiteren Blutverlust vom 2.9.2011 an, den Zusammenbruch der Klägerin in ihrer Wohnung, die damit verbundenen Ängste und die „Rettungsaktion“ durch ihren Nachbarn sowie eine gewisse Verlängerung der allgemeinen Schwäche und der Müdigkeit, die vorübergehend mit dem Blutverlust verbunden war. Dass bereits die unmittelbaren Folgen des Behandlungsfehlers ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigen, wird von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.

4. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Nach den Ausführungen unter II 2 hat der dem Beklagte anzulastende Behandlungsfehler keine andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht, die materielle Schäden wie Kosten für Hilfeleistungen oder Zuzahlungen für Medikamente verursacht hat oder künftig verursachen wird. Ein auf der vorübergehenden gesundheitlichen Schädigung von einigen Tagen oder Wochen beruhender materieller Schaden ist weder dargetan noch erkennbar. Ein nicht vorhersehbarer immaterieller Zukunftsschaden ist nach den Darlegungen von Prof. Dr. B2 ausgeschlossen.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ ZPO § 97 Abs. ZPO § 97 Absatz 1, ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 10, ZPO § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ ZPO § 543 Abs. ZPO § 543 Absatz 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 28.951,20 €.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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