Ein Arzt hat vor der Durchführung einer Operation zur Entfernung von Osteosynthesematerial im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Entfernung von Schrauben aufgrund einer sog. Kaltverschweißung von Titanschrauben und -platten den Patienten auch darüber aufzuklären, dass der Eingriff ggf. nicht vollständig durchgeführt werden kann, wenn er nicht alle notwendigen medizinischen Werkzeuge zur Sicherstellung der Entfernung der Schrauben für solche Fälle vorhält (LG Heidelberg Urteil vom 22.4.2015 - 4 O 221/13).

Abstract:

Der niedergelassene Arzt muss den Patienten auch über das Risiko eines Mißerfolgs der Entfernung von Titanschrauben aufklären. Es besteht dabei das Risiko, dass die Titanschraube sich in der Titanplatte "festfrisst", so dass der niedergelassene Arzt, der in der Regel nicht über Spezialwerkzeuge zum Entfernen festgefressener Schrauben verfügt, diese Schraube nicht entfernen kann, folglich Schrauben und Platte im Körper des Patienten verbleiben und erst in einer weiteren Operation in einem entsprechend ausgerüsteten Krankenhaus entfernt werden können. Wäre der Patient richtig über das Risiko des Mißerfolgs aufgeklärt worden, so hätte er sich sogleich in eine Klinik begeben können.

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der Behandlung vom 09.05.2012 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.108,72 Euro inkl. USt. nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2014 freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23% und die Beklagten als Gesamtschuldner 77% zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 110.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen vorgeblich fehlerhaft durchgeführter Nachsorgebehandlung nach einer Operation wegen einer Radiusfraktur.

Die am 29.04.1953 geborene Klägerin war bei einem Wanderausflug gestürzt und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur des rechten Handgelenks zu. In der Folge befand sich die Klägerin vom 01.12. bis 02.12.2011 in der X-Klinik in E., wo am 02.12.2011 eine offene Reposition und osteosynthetische Versorgung mittels winkelstabiler Radiusplatte erfolgte.

Die Nachsorge sollte in der Praxis der Beklagten zu 1 erfolgen. Dort stellte sich die Klägerin erstmals am 05.12.2011 beim Beklagten zu 2 vor. Weitere Untersuchungstermine erfolgten am 27.03.2012 und am 24.04.2012. Die Entfernung des Osteosynthesematerials wurde für den 09.05.2012 vorgesehen. An diesem Tag wurden 5 der 6 eingesetzten Schrauben bei der Klägerin durch den Beklagten zu 2 operativ entfernt. Die sechste Schraube ließ sich nicht lösen, worauf der Beklagte zu 2 die Operation abbrach und die Metallplatte sowie die sechste Schraube in situ beließ (Operationsbericht, Anl. B 2). Die Klägerin unterzeichnete mit diesem Datum auch eine schriftliche Operationseinwilligung, auf der handschriftlich vermerkt ist, dass der Inhalt bereits vor 2 Wochen besprochen worden sei (Anl. B1).

Es wurde darauf ein erneuter Operationstermin für den 16.05.2012 in der GRN-Klinik in E. vereinbart, wo an diesem Tag die sechste Schraube sowie die Metallplatte in einem ambulanten Eingriff entfernt wurden (Operationsbericht, Anl. K3).

Die Klägerin behauptet,

dass zwar die Operation zur Materialentfernung durch den Beklagten zu 2 indiziert gewesen sei, dass diese Operation jedoch nicht lege artis durchgeführt worden sei. Unmittelbar postoperativ habe die Klägerin unter Nervenschmerzen und einem Taubheitsgefühl in Daumen, Zeigefinger, Mittelfinger und Ringfinger der rechten Hand gelitten. Die Schmerzen würden seither andauern und seien so stark, dass die Klägerin nachts nicht durchschlafen könne. Sie sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Die rechte Hand der Klägerin sei dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig. Es stehe derzeit nicht fest, ob die Klägerin jemals wieder beschwerdefrei sein werde. Der Beklagte zu 2 habe bei dem Versuch, die festsitzende Schraube zu entfernen, unter Verstoß gegen den fachärztlichen Standard eine Nervenschädigung bei der Klägerin verursacht. Dies dürfe bei einer distalen Radiusfraktur, bei der es sich um den häufigsten Knochenbruch überhaupt beim Menschen handele, einem Unfallchirurgen nicht passieren, da der Eingriff absolute Routine darstelle. Einem gewissenhaft vorgehenden Arzt dürfe daher ein derartiger Nervenschaden bei einem solchen Eingriff schlechterdings nicht unterlaufen.

Die Klägerin habe zudem während des gesamten Eingriffs vom 09.05.2012 unter starken Schmerzen trotz lokaler Betäubung gelitten. Es liege daher der Verdacht nahe, dass bei der Betreuung ein Fehler gemacht worden sei.

Die Klägerin erhebt zudem die Rüge fehlerhafter Aufklärung.

Die Klägerin sei vor der Operation nicht über die mit dem Eingriff verbundenen typischen oder spezifischen Risiken aufgeklärt worden. Ihr sei weder über den Ablauf noch über die möglichen Risiken der Operation etwas erklärt worden. Der Klägerin sei lediglich erklärt worden, dass sie 2 Wochen postoperativ nicht in den Urlaub fahren dürfe, da zu dieser Zeit Wundkontrollen und die Entfernung des Nahtmaterials vorgenommen werden müssten. Auch am Operationstag selbst sei keine Aufklärung erfolgt. Der Klägerin sei lediglich auf dem Weg zum Operationssaal ein Dokument vorgelegt worden, welches sie ausgefüllt und unterschrieben habe. An den Inhalt könne sie sich nicht erinnern. Die Klägerin hätte aber vor der Operation über das Risiko einer festsitzenden Schraube aufgeklärt werden müssen. Zudem hätte die Klägerin durch die Ärzte der Beklagten darauf hingewiesen werden müssen, dass es diesen nicht möglich sei, das Material ambulant zu entfernen. Die Klägerin hätte dann unmittelbar auf eine Behandlung im Krankenhaus bestanden, da sie nicht freiwillig ein doppeltes Operationsrisiko eingegangen wäre.

Die Klägerin macht für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000,00 EUR geltend. Außerdem verlangt sie die Feststellung der weiteren Haftung der Beklagten auch für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 1. HS BGB.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin gegenüber die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.037,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen.

Die Beklagten beantragen

Klagabweisung.

Die Beklagten behaupten,

die Klägerin sei am 24.04.2012 durch den Beklagten zu 2 eingehend aufgeklärt worden und ihr seien sowohl die technische Vorgehensweise der Materialentfernung in Lokalanästhesie und Blutsperre als auch die damit verbundenen Risiken und Komplikationsmöglichkeiten erläutert worden. Dabei sei auch explizit die Gefahr einer operationsbedingten Nervenschädigung mit daraus resultierenden, möglicherweise sogar bleibenden Gefühlsstörungen mit angesprochen worden. Die Klägerin habe diese Hinweise verstanden und habe sich mit der Durchführung des Eingriffes grundsätzlich einverstanden erklärt. Die schriftliche Operationseinwilligung sei dann erst unter Bezugnahme auf das am 24.04.2012 geführte ausführliche Aufklärungsgespräch auf Bitten des Beklagten zu 2 unterzeichnet worden. Es bestehe keine Verpflichtung, über die Möglichkeit aufzuklären, dass sich eine Schraube nicht lösen lasse und der Eingriff gegebenenfalls nicht beendet werden könne, da es sich hierbei nicht um typischerweise dem Eingriff anhaftende Risiken handele.

Es seien zudem durch die Klägerin keine Umstände dargetan, aus denen sich darauf schließen ließe, dass sie die Zustimmung zu der streitgegenständlichen Metallentfernung bei einer irgendwie anders gearteten Aufklärung tatsächlich verweigert hätte.

Der Eingriff vom 09.05.2012 sei vollständig lege artis in Lokalanästhesie unter Blutsperre durchgeführt worden. Dass die sechste, proximalste von sechs Schrauben sich trotz Verwendung eines neuen und passenden Schraubendrehers nicht habe lösen lassen, da dieser ständig gerutscht sei, könne dem Beklagten zu 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser sei technisch korrekt vorgegangen. Es sei fachgerecht gewesen, in dieser Situation nicht weiter zu versuchen, die letzte Schraube doch noch zu entfernen.

Es treffe zu, dass die Klägerin während der Durchführung des Eingriffs über eine zunehmende Schmerzhaftigkeit unter der Blutsperre berichtet habe, weshalb es ebenfalls sinnvoll gewesen sei, den Eingriff abzubrechen. Unzutreffend sei jedoch, dass die Klägerin während des gesamten Eingriffs unter außergewöhnlich starken Schmerzen gelitten habe.

Die von der Klägerin geklagten Beschwerden an der rechten Hand würden bestritten. Von einer Gebrauchsunfähigkeit sei keine Rede gewesen. Die von der Klägerin behaupteten Beschwerden stünden im evidenten Widerspruch zu den späteren neurologischen Befunden aus dem Konsiliarbericht des X-Klinikums E. (Anl. B3). Demnach seien nur Sensibilitätsausfälle, nicht aber motorische Ausfälle festzustellen gewesen.

Sollte es im sachlichen Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 2 am 09.05.2012 durchgeführten Operation tatsächlich zu neurologischen Beeinträchtigungen bei der Klägerin gekommen sein, würde es sich dabei um ein schicksalhaftes Geschehens handeln, für dessen Eintritt der Beklagte zu 2 nicht verantwortlich gemacht werden könne. Eine Verletzung von Nerven sei bei einem solchen Eingriff nicht völlig auch auszuschließen, auch wenn sorgfältig vorgegangen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. F. legte sein schriftliches Gutachten mit Datum vom 03.11.2014 vor (As. 137).

Der Sachverständige wurde ergänzend mündlich angehört. Zudem wurden die Klägerin und der Beklagte zu 2 informatorisch persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2015 (As. 243) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen wegen unzureichender Aufklärung vor dem Eingriff durch den Beklagten zu 2 vom 09.05.2012 Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld zu. Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation zur Entfernung der Schrauben und der Metallplatte konnte die Klägerin indes nicht nachweisen (1.). Der Beklagte hat jedoch eine ausreichende Risikoaufklärung der Klägerin vor diesem Eingriff nicht bewiesen (2.).

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 bei der Durchführung des Eingriffs vom 09.05.2012 nicht nachgewiesen.

Ein Behandlungsfehler ist zu bejahen, wenn im Rahmen der ärztlichen Behandlung gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst und damit gegen die beruflichen Verkehrspflichten verstoßen wird. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Beeinträchtigungen der absolut geschützten Rechtsgüter des Patienten, stellt der Behandlungsfehler eine Pflichtverletzung respektive eine Rechtsgutsverletzung dar.

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B 200 m.w.N.; BGH VersR 1999, 716). Auch den Beweis für die ursächliche Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und dem behaupteten Schaden hat gemäß § 286 ZPO der Patient zu führen. Hier trifft diese Darlegungs- und Beweislast mithin die Klägerin.

Der Sachverständige Prof. Dr. F. vermochte in seinem Sachverständigengutachten Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 nicht zu erkennen.

Der Sachverständige ist als Oberarzt der orthopädischen Universitäts- und Poliklinik des Universitätsklinikums S. fachlich zur Gutachtenerstattung hervorragend qualifiziert. Bei der Erstattung des Gutachtens ist der Sachverständige von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Nach Überprüfung des Gutachtens auf Widerspruchsfreiheit und Plausibilität macht sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen ausdrücklich zu Eigen.

Der Sachverständige hat nach umfangreicher Würdigung der gesamten Umstände ausgeführt, dass keine Hinweise vorhanden seien, dass bei dem Eingriff vom 09.05.2012 fehlerhaft gearbeitet worden sei. Es liege nahe, dass das bekannte Phänomen einer Kaltverschweißung zwischen der eingebrachten Platte und der letzten Schraube aufgetreten sei (As. 185). Der Sachverständige hat dieses Phänomen ausführlich, anschaulich und nachvollziehbar beschrieben (vgl. As. 183/ 261). Kurz gefasst geht es darum, dass die Oberflächen der mit Titanoxid hauchdünn beschichteten Außen- und Innengewinde von Schraube und Platte aufgrund von kleinen Defekten der Struktur sich so inniglich verbinden, das sie nur schwer und mit erhöhtem Aufwand gelöst werden können.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen spricht dagegen auch nicht, dass am 16.05.2012 im Krankenhaus in E. die festsitzende Schraube ohne weitere Mühe entfernt werden konnte, da sich die nicht mehr gänzlich fixierte Platte durch nunmehr mögliche Bewegungen die Schraube in dem verstrichenen Zeitraum gelockert haben könne (As. 185). Verläufe wie der vorliegende seien in der Praxis durchaus zu beobachten (As. 187).

Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass, wenn es nicht gelinge, die Schraube herauszudrehen, spezielle Zangen, mit denen die Schraube am Schraubenkopf rausgedreht werden könne oder auch ein Linksgewinde, das beim Eindrehen dafür sorge, dass die Schraube herauskomme sowie spezielle maschinelle Werkzeuge mit entsprechenden Aufsätze zur Verwendung kommen könnten. Solche speziellen Werkzeuge wie insbesondere ein Hochtourenschrauber seien jedoch nur in Zentren oder in Krankenhäusern vorhanden, da diese in der Anschaffung sehr teuer seien. Selbst die besonderen Werkzeuge mit Linksgewinde seien nicht in jedem Krankenhaus vorhanden (As. 263). Dem Beklagten zu 2 kann daher auch daraus, dass er entsprechendes Werkzeug für den Fall, eine Schraube ließe sich nicht lösen, nicht vorgehalten hat, kein Behandlungsfehlervorwurf gemacht werden.

Hinsichtlich der Verletzung des Nervus medianus hat der Sachverständige Prof. F. ausgeführt, dass im Operationsbericht beschrieben sei, der Operateur habe den Nerven identifiziert, dargestellt und unter Schutz eines Muskels bzw. einer Sehne beiseite gehalten. Insofern sei der Operateur sehr sorgfältig und mit entsprechender Dokumentation mit dem Nerven umgegangen. Es sei bei dem vorliegenden Verfahren der volaren Plattenosteosynthese unmöglich, den Nervus medianus nicht in irgendeiner Art und Weise auf die Seite zu halten, was jedoch nur selten zu Komplikationen führe. Es könne auch festgehalten werden, dass eine Verletzung des Nervens mit Teil- oder vollständiger Durchtrennung nicht stattgefunden habe, da sich der Nerv sonst nicht erholt hätte und auch die motorischen Qualitäten beeinträchtigt gewesen wären, während bei der Klägerin lediglich Störungen der Sensibilität in den Fingern aufgetreten seien. Es sei daher davon auszugehen, dass im Rahmen der Operation schicksalhaft eine geringe Kompromittierung des Nervens aufgetreten sei, was im Hinblick auf die beschriebenen Schwierigkeiten der Metallentfernung letztlich auch als nicht vermeidbar angesehen werden müsse (As. 187).

Die Kammer hält diese Ausführungen für wohl begründet und gut nachvollziehbar. Das Risiko einer Nervverletzung gehört häufig zu den möglichen Komplikationen einer Operation. Dies ist auch bei dem vorliegenden Eingriff der Fall, weshalb das Risiko auch in dem Aufklärungsbogen der Beklagten genannt ist. Dass der Beklagte zu 2 bei dem Eingriff fehlerhaft vorging und dadurch den Nerv verletzte, ist nicht belegbar, zumal er in dem Operationsbericht beschrieben hat, dass er besonders sorgfältig auf den Schutz des Nerven achtete, der aber bei dem Eingriff zwingend beiseite gehalten werden muss.

2. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung der Patientin ist indes anzunehmen. Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend gelungen und es kann auch von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin nicht ausgegangen werden.

Der Arzt trägt dabei die Beweislast dafür, dass er die Aufklärungspflicht erfüllt, der Patient daher wirksam eingewilligt hat und sein Eingriff infolgedessen gerechtfertigt ist (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C 131).

Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.

a) Jeder ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs nur aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (st. Rspr. BGH NJW 1981, 633; OLG Naumburg GesR 2011, 560).

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen an den von dem Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Danach hat das erkennende Gericht die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Sofern einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht ist, sollte daher dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern (BGH NJW 1985, 1399; OLG Köln VersR 1995, 967, 968). Schriftliche Aufzeichnungen im Krankenblatt über die Durchführung des Aufklärungsgesprächs und seinen wesentlichen Inhalt sind hierbei ein wichtiges Indiz, wobei ihr Fehlen andererseits nicht dazu führen darf, dass der Arzt regelmäßig beweisfällig für die behauptete Aufklärung bleibt. Es ist eine verständnisvolle und sorgfältige Abwägung der tatsächlichen Umstände erforderlich, für die der Tatrichter einen erheblichen Freiraum hat (BGH NJW 1985, 1399).

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass eine ausreichende Aufklärung über die Risiken der Entfernung der Schrauben und der Metallplatte stattgefunden hat.

Der Sachverständige Prof. F. hat zu der Aufklärung über die Risiken des Eingriffs ausgeführt, dass in der schriftlichen Einwilligungserklärung zur Operation neben dem Risiko einer Wundheilungsstörung und Vereiterung insbesondere auf das Risiko einer Nervenverletzung und Gefäßverletzung aufgeklärt werde, was aus medizinischer Sicht ausreichend sei (As. 191).

Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass das Belassen der Metallplatte keine ernsthafte Behandlungsalternative darstelle. Eine Osteosynthesevorrichtung, wie die hier verwendete winkelstabile Platte, störe die Krafteinleitung auf den Knochen und verändere diesen dadurch, was als sogenanntes Stress Shielding bezeichnet werde. Bei der dadurch erzeugten Abnahme der Belastung des Knochens schwäche sich dieser ab. Im Laufe der Zeit könne es dann zu einer Ermüdung des Materials der Platte kommen, woraus Ermüdungsbrüche herrühren würden. Wenn dadurch die Stabilisierung des Knochens verloren gehe und dieser durch die Auswirkungen der Platte ermüdet sei, träten sofort erneut Knochenbrüche auf. Osteosynthesematerial könne daher nur dauerhaft im Körper verbleiben, wenn dieses sozusagen spannungsfrei einliege, wie z.B. bei erfolgter Spondylodese an der Wirbelsäule. Unter diesen Gesichtspunkten dürfe daher das Material nicht im Körper verbleiben und sei die Indikation zur Entfernung des Metalls nicht zu beanstanden (As. 189).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist daher bei Erwähnung der in dem Bogen zur Einwilligungserklärung genannten Risiken von einer ausreichenden Risikoaufklärung vor der Metallentfernung auszugehen. Aufgrund der vorliegenden Behandlungsunterlagen, insbesondere dem unterzeichneten Einwilligungsbogen und der Behandlungsdokumentation des Beklagten zu 2 hält die Kammer im Lichte der Äußerungen der Parteien ein Aufklärungsgespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 am 24.04.2012 mit hinreichenden Erläuterungen zu den genannten Risiken für bewiesen.

Zwar wurde der Einwilligungsbogen unstreitig erst am Operationstag von der Klägerin unterzeichnet, doch wurde vom Beklagten zu 2 schon auf dem Bogen vermerkt, dass die in dem Bogen genannten Dinge bereits 2 Wochen vorher besprochen worden waren. Dies wiederum korrespondiert mit der elektronischen Behandlungsdokumentation des Beklagten zu 2, wonach die Klägerin am 27.03.2012 und am 24.04.2012 in der Praxis der Beklagten gewesen ist. Dort wurde auch vermerkt, dass die Operationsaufklärung erst am Operationstag im gegenseitigen Einverständnis unterzeichnet werde. Der Operationstermin habe telefonisch noch vergeben werden sollen, sei aber voraussichtlich der 9. Mai 2012.

Zwar hat die Klägerin durchgehend bestritten, dass sie am 24.04.2012 in der Praxis der Beklagten gewesen sei und dafür ins Feld geführt, dass sie die Überweisung ihres Hausarztes Dr. S. für das 2. Quartal des Jahres 2012 erst am 07.05.2012 erhalten habe. Auch wenn dies in der elektronischen Behandlungskartei des Dr. S. unter dem 07.05.2012 ausgewiesen ist, hält die Kammer es dennoch nicht für zwingend, dass die Klägerin deshalb am 24.04.2012 nicht in der Praxis der Beklagten gewesen sein kann. Der Beklagte zu 2 hat informatorisch angegeben, dass Patienten auch ohne Überweisung erschienen wären und diese nachgereicht oder eben die Praxisgebühr, die damals noch zu entrichten gewesen wäre, gezahlt hätten. Entsprechend sind hier verschiedene Umstände denkbar, warum die Überweisung erst nach dem Untersuchungstermin vom 24.04.2012 der Klägerin übergeben wurde. Für die Richtigkeit des Inhalts der Dokumentation der Beklagten spricht jedenfalls, dass das Osteosynthesematerial zunächst erst im Juni 2012 entfernt werden sollte, wie es mit der Klägerin am 27.03.2012 besprochen war. Auch die Klinik in E. hatte in ihrem Entlassbrief vom 02.12.2011 empfohlen, das Osteosynthesematerial frühestens nach 6 Monaten zu entfernen. Der Operationstermin am 09.05.2012 war daher früher als mit den Beklagten zunächst besprochen und der frühest mögliche Termin nach der Empfehlung der Operateure im Klinikum in E. Dass dies seine Ursache in einem weiteren Untersuchungstermin am 24.04.2012, bei dem der Operationstag und das Vorgehen besprochen wurden, hatte, erscheint plausibel. Der Beklagte zu 2 hat dazu informatorisch angegeben, dass die Klägerin bereits am 24.04.2012 sich wieder vorgestellt habe, da sie die Platte doch früher habe heraus haben wollen. Dies korrespondiert jedenfalls damit, dass die Klägerin nach dem Eingriff, bei dem eine Schraube mit der Platte verblieben war, ebenfalls nicht die vom Beklagten zu 2 empfohlene Zeitspanne von ca. 5 Wochen abwarten wollte und eine baldige Entfernung der Platte und der letzten Schraube bevorzugte. Die Kammer ist daher im Ergebnis letztlich überzeugt, dass ein entsprechendes Aufklärungsgespräch mit den in dem Einwilligungsbogen genannten und markierten Risiken geführt wurde und zudem vom Beklagten zu 2 anhand der handschriftlichen Zeichnung bezüglich der Platte erläutert wurde, wie bei der Entfernung der Schrauben bzw. der Metallplatte vorgegangen würde.

Über ein mittel- oder langfristiges Belassen der Metallplatte in situ musste der Beklagte zu 2 nicht aufklären, da dies keine ernsthafte Behandlungsalternative darstellte. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre dadurch eine erhebliche Schwächung des Knochens verursacht worden, die nach einiger Zeit zu einem erneuten Bruch bei Ermüdung der Metallplatte geführt hätte, so dass diese Vorgehensweise keine echte Alternative zur Wiederherstellung der knöchernen Durchbauung gewesen wäre.

c) Die Risikoaufklärung durch den Beklagten zu 2 ist jedoch im Hinblick auf das bei der Entfernung der Metallplatte bestehende Misserfolgsrisiko unvollständig gewesen.

Der Sachverständige Prof. F. hat insoweit ausgeführt, dass üblicherweise von Medizinern das Problem, könnten die Schrauben nicht herausgehen, bei der Aufklärung nicht erwähnt würde. Diese Schwierigkeit beim Herausdrehen sei auch nicht als medizinische Komplikation zu bezeichnen. Letztlich werde das Metall im Ergebnis entfernt. Selbst wenn dabei ein Stück der Schraube im Knochen verbleibe, sei das keine Komplikation. Auch hier sei letztlich die Metallplatte entfernt worden und nicht im Arm verblieben. Es könne aber, wie im vorliegenden Fall, erforderlich sein, eine weitere Operation durchzuführen, wenn das spezielle Instrumentarium nicht vorgehalten werde. Allerdings seien die Fälle eher selten. Nach der persönlichen Erfahrung des Sachverständigen bestehe eine Wahrscheinlichkeit von 1:3000-1:4000, dass eine Schraube nicht ohne weiteres gelöst werden könne. In seiner eigenen beruflichen Laufbahn habe er in 2-3 Fällen das besondere Instrumentarium anwenden müssen, um festsitzende Schrauben herauszudrehen. Letztlich sei es richtig gewesen, dass der Beklagte zu 2 nach dem Einsatz dosierter Gewalt die Operation abgebrochen habe (As. 263-267).

Die Risikoaufklärung muss nach herrschender Meinung dem Patienten einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Damit sind dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs gemeint, die sich auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht mit Gewissheit ausschließen lassen. Ohne entsprechende Nachfragen muss der Arzt gegenüber dem Patienten die statistische Häufigkeit von Komplikationen bzw. genaue Prozentzahlen über die Möglichkeit der Verwirklichung des Behandlungsrisikos grundsätzlich nicht angeben. Allerdings hat der Arzt den Patienten auch über seltene Risiken aufzuklären, wenn sie bei ihrer Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würden und das entsprechende Risiko trotz der Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend ist (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. A 554 ff.). Nach diesen Grundsätzen hat der Arzt daher auch über ein Misserfolgsrisiko des geplanten Eingriffs im Sinne einer eingriffsspezifischen Risikoerhöhung aufzuklären (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. A 1060ff.). Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Eingriff nicht primär der Heilung des Knochenbruchs diente, sondern der Entfernung des Osteosynthesematerials, welches aber entfernt werden muss, um den Heilungserfolg langfristig sicherzustellen. Als konkret angestrebtes Ziel des Eingriffs ist daher die vollständige Entfernung der Metallplatte sowie der Schrauben anzusehen. Wenn dieses in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl der Fälle aufgrund des verwendeten Titanmaterials und der vom Sachverständigen beschriebenen Kaltverschweißung auftreten kann, ist der Patient hierüber als typisches Risiko des Eingriffs aufzuklären, zumal auch die Folgen für den Patienten nicht vollkommen unerheblich sind. Wie im vorliegenden Fall ersichtlich muss der Eingriff dann, wenn er nicht in einem entsprechend ausgerüsteten Zentrum stattfindet, abgebrochen und ein weiterer Eingriff mit entsprechenden Risiken durchgeführt werden.

Es ist mithin davon auszugehen, dass die Klägerin insoweit unzureichend aufgeklärt wurde und der Eingriff vom 09.05.2012 ohne wirksame Einwilligung der Klägerin erfolgte und daher rechtswidrig war.

Zwar haben die Beklagten eine hypothetische Einwilligung der Klägerin bei einer weitergehenden Aufklärung eingewandt, doch hat die Klägerin plausibel dargelegt, dass sie sich jedenfalls in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, indem sie sich jedenfalls eher für eine Klinik mit entsprechender Ausrüstung auch für Probleme bei der Entfernung der Schrauben entschieden hätte und den Eingriff dort hätte durchführen lassen (As. 251). Die Kammer hält dies für plausibel und nachvollziehbar. Auch wenn Probleme bei der Entfernung dieser Schrauben eher selten auftreten, so kommen sie doch nach den Ausführungen des Sachverständigen immer wieder vor, so dass dann zur Vermeidung einer zweiten Operation entsprechend spezialisiertes Operationswerkzeug vorhanden sein muss. Dass ein Patient in Kenntnis dieser Umstände sich dafür entscheidet, den Eingriff dann in einer Einrichtung durchführen zu lassen, die auch für diese Eventualitäten gerüstet ist, um einen zweiten Eingriff oder weitere Komplikationen aufgrund der Schwierigkeiten bei der Entfernung von Schrauben zu vermeiden, erscheint ohne weiteres einleuchtend.

Die Beklagten können auch nicht einwenden, das bei Durchführung der Operation in einer Klinik dieselbe Problematik aufgetreten wäre. Auch wenn der Beklagte zu 2 den Eingriff ohne Behandlungsfehler ausgeführt haben sollte, trägt das Argument nicht. Selbst bei ordnungsgemäß durchgeführter Operation können die Auswirkungen des Eingriffs auf den Patienten aufgrund unterschiedlicher Übung und Fähigkeiten der Ärzte sowie unterschiedlicher sachlicher Ausstattung der Klinik unterschiedlich ausfallen. Solange nicht bei gleicher Vorgehensweise stets dasselbe Ergebnis zu erwarten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eingriff, den der Beklagte zu 2 bei der Klägerin durchgeführt hat, auch einem anderen Arzt in gleicher Weise misslungen wäre (vgl. BGH NJW 1996, 3074). Dass derselbe Schaden auch bei Durchführung des Eingriffs in einem entsprechend ausgerüsteten Krankenhaus aufgetreten wäre, müsste die Beklagtenseite beweisen (Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C 152 f.). Dies wird von Beklagtenseite jedoch nicht behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Eine solche Annahme wäre auch im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Problematik in einem entsprechend technisch ausgerüsteten Krankenhaus vermeidbar wäre, nicht möglich.

3. Da der Eingriff vom 09.05.2012 mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig war, stellt dieser selbst schon einen Schaden der Klägerin dar (Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C 147).

Zum Schaden gehören aber auch die Verschlechterungen, die durch den Eingriff verursacht wurden.

Prof. F. hat als Sachverständiger ausgeführt, dass bei dem Eingriff vom 09.05.2012 ein sensibles Karpaltunnelsyndrom, das bedeute eine Irritation des Nervus medianus mit einer fast vollständigen Erholung der Nervenfunktion und nur extrem geringen - nach Aussage der Kläger Klägerin mittlerweile nicht mehr störenden - verbliebenen Sensibilitätsstörungen aufgetreten sei. Dieses Karpaltunnelsyndrom bzw. die sensible Medianusschädigung sei schicksalhaft eingetreten und nicht auf ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten durch des Beklagten zu 2 zurückzuführen (As. 193). Die Klägerin hatte bei der Erhebung der Anamnese gegenüber dem Sachverständigen erklärt, dass man ihr mitgeteilt habe, der Nerv würde sich wieder erholen, was letztendlich auch so eingetreten sei. Zum Untersuchungszeitpunkt beim Sachverständigen am 24.10.2014 sei die betroffene Hand vollkommen beschwerdefrei gewesen, wobei das Gefühl, dass die Sensibilität rechts in den Fingerspitzen etwas anders sei als links, noch verblieben sei. Dies störe jedoch nicht. Die Klägerin hat weiter angegeben, dass sie sonst keine Probleme mit der Hand habe und kraftvoll zugreifen könne und auch die Feinmotorik nicht eingeschränkt sein. Das fehlende oder reduzierte Gefühl in der Hand, welches insbesondere auch beim Bedienen der Computermaus gestört habe, habe etwa 5 Monate lang angehalten (As. 171). Auch bei ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin bestätigt, dass das Problem mit dem Taubheitsgefühl erst nach Monaten langsam besser geworden sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sie kaum noch etwas gespürt. In den Fingerspitzen seien Unterschiede feststellbar, was die Klägerin aber im Alltag nicht behindere (As. 249).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der Operation etwa 5 Monate deutliche Taubheitsgefühle in den Fingern der rechten Hand hatte, die danach innerhalb weiterer weniger Wochen weitgehend abgeklungen sind und einen nicht im Alltag störenden Residualzustand erreicht haben.

Die Kammer hält im Hinblick auf diese Umstände und das geringe Verschulden des Beklagten zu 2, der einen behandlungsfehlerfreien Eingriff durchführte, einen Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 5.000,00 Euro für angemessen und ausreichend.

Die Klägerin kann zudem im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Schadensverlauf der materiellen Schäden sowie mögliche, aber noch nicht medizinisch absehbare immaterielle Schäden die Feststellung der Haftung der Beklagten verlangen.

Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 128 HGB analog.

II.

Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Vertretung folgt aus §§ 280, 288 Abs. 4 BGB. Die Klägerin kann jedoch lediglich Befreiung von einer Gebühr i.H.v. 1,3 und nicht i.H.v. 2,0 verlangen, da nur insoweit eine Gebühr angefallen ist. Die Beklagten haben die Angemessenheit der Gebühr von 2,0 bestritten. Die Klägerin hat keine Ausführungen dazu gemacht, warum hier eine erhöhte Gebühr gerechtfertigt sein soll. Auf dieser Grundlage ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG nicht einzuholen. Dieses wäre im Übrigen ohnehin nur zwingend im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant bei der Rechtsanwaltskammer einzuholen (Mayer/Kroiß-Winkler, RVG, 6. Auflage, § 14 Rn. 67 ff., m.w.N.). Die Gebühr ist auch nur aus dem Gegenstandswert entsprechend dem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit zu rechnen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Anmerkung:

Der Wunderwerkstoff Titan ist zwar biologisch neutral und wird von dem Körper des Patienten regelmäßig nicht abgestoßen. Titan hat aber den Nachteil, dass es an der Oberfläche sogleich oxidiert so dass sich eine hauchdünne und sehr feste Titanoxidschicht bildet; befindet sich in diesem Moment ein weiteres Werkstück aus Titan in der Nähe, so verbinden sich die beiden Titanteile durch Oxidation (Kaltverformung). In der industriellen Verwendung von Titan/Titan-Verbindungen kann das Problem zum einen durch Zufügung z.B. kupferhaltiger Schmierstoffe gelöst werden (dies ist aber in der medizinischen Anwendung nicht möglich). Zum anderen kann die Oberfläche z.B mit Titannitrit (erkennbar an der goldenen Farbe) beschichtet werden, was eine sehr harte Oberfläche ergibt. Üblicherweise sind medizinische Titankomponenten zwar beschichtet. Trotzdem kann, wie der Sachverständige hier ausführt, ein Schaden an der Beschichtung dazu führen, dass die Teile dennoch festfressen.

beschichtete Titanschrauben und Titanplatten

Medizinische Titanschrauben sind in der Form und Gewindeprägung mit Holzschrauben vergleichbar; sie sind also vorne spitzer und ihr Gewinde dient dazu, sich in den Knochen "hineinzubohren". Dabei gibt es Schrauben, die ohne ein Vorbohren eingebohrt werden können; diese Schrauben sind hohl und haben einen Bohrkopf, so dass das ausgebohrte Knochenmaterial sich in dem Kanal der Schraube sammeln kann. Andere Schrauben sehen fast aus wie klassische Holzbohrschrauben. In jedem Fall sind diese Schrauben nicht mit Metallschrauben der Art "Schraube-Mutter" zu verstehen, bei denen sich das Gewinde der Schraube in das der Mutter eindreht. Vielmehr frisst sich die Titanschraube durch den Knochen und dann - so gut es geht - durch die Öffnung der Titanplatte. Sitzt die Platte bereits fest und trifft die Schrauben das Loch der Platte nicht ideal, so bohrt sie sich teilweise in die Platte. Die dabei entstehenden hohen Kräfte zerstören die Beschichtung von Platte und Schraube.

Marknagel aus Titan mit Knochenresten sowie Titanschrauben mit Abnutzungsspuren

Es kommt zu einer nackten Titan-Titan-Verbindung und zu einem Festfressen. Insofern sind festgefressene Schrauben immer ein Zeichen dafür, dass die Bohrung der Schraube nicht ideal war. Dies ist aber noch nicht per se ein ärztlicher Fehler. Anders als auf einer Werkbank ist der Arzt beim Einbohren teilweise blind - er sieht allein die Einbohrstelle und hat im übrigen nur eine eindimensionale Röntgenbildkontrolle.   

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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