Das Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk mit dem Abschluss "Zahnarzt-Therapeut" ist nicht gleichwertig mit der deutschen Ausbildung als Zahnarzt; deshalb besteht kein Anspruch auf die zahnärztliche Approbation. Eine einjährige berufliche Tätigkeit als Zahnärztin in Deutschland kann einen erheblichen Mangel an Ausbildungsstunden nicht aufwiegen (VG Köln, Urteil v. 24.02.2015 - 7 K 2901/12).


Update:

Die Entscheidung des VG Köln wurde durch das OVG NRW am 11.7.2016 aufgehoben (13 A 897/15). Das OVG hat der Zahnärztin die Approbation erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung des OVG bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 6. 6. 2017 – 3 B 42.16). 

Der Fall:

Eine Ärztin, die von 1982 bis 1987 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk (Russland) absolvierte und das Studium am 02.07.1987 mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie abschloss, absolvierte vom 01.08.1987 bis 30.06.1988 die sog. Internatur bei der zahnärztlichen Poliklinik Nr. 1 der Stadt Brjansk im Fach allgemeine Zahnmedizin. Sie erhielt im Anschluss die Qualifikation „Zahnarzt-Therapeut“.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr eine Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

Die am 00.00.1962 in Russland geborene Klägerin lebt seit 1999 in Deutschland und wurde im September 2007 eingebürgert.

Sie besuchte bis 1979 die Mittelschule, die sie mit Hochschulreife abschloss. Sie absolvierte von 1982 bis 1987 ein Studium der Stomatologie (Zahnmedizin) am staatlichen Institut für Medizin Smolensk und schloss das Studium am 02.07.1987 mit Erhalt des Diploms als Ärztin für Stomatologie ab. Anschließend absolvierte die Klägerin vom 01.08.1987 bis 30.06.1988 die Internatur bei der zahnärztlichen Poliklinik Nr. 1 der Stadt Brjansk im Fach allgemeine Zahnmedizin. Im Anschluss erhielt sie die Qualifikation "Zahnarzt-Therapeut". Ab August 1988 arbeitete die Klägerin als angestellte Zahnärztin zunächst in der stomatologischen Gebietspoliklinik Brjansk und ab November 1992 bis April 1994 in der zahnmedizinischen Abteilung eines Unternehmens. Von April 1994 bis Juni 1997 war sie selbständig als Zahnärztin tätig. Im August 1997 kam ihr Kind zur Welt.

Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik nahm die Klägerin an mehreren Sprachkursen teil, besuchte Fortbildungsveranstaltungen und absolvierte ein einmonatiges Praktikum. Auf Grundlage der ihr am 18.02.2008 erteilten vorläufigen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG absolvierte die Klägerin eine zwölfmonatige Tätigkeit als Zahnärztin in der Anpassungszeit vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 in der zahnärztlichen Praxis bei Dr. T. . Im Anschluss war sie dort bis zum 31.03.2013 als Hospitantin tätig.

Unter dem 13.07.2009 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln die Erteilung der Approbation als Zahnärztin. Gegen die Anforderung eines Vorschusses durch den Beklagten für das zu erstellende Gleichwertigkeitsgutachten erhob die Klägerin Klage zum VG Köln (7 K 2832/10), die mit einem Vergleich zur Kostentragung beendet wurde.

Der von der Bezirksregierung Köln beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. S. , kam in seinem Gutachten vom 05.02.2012 zu dem Ergebnis, dass die Ausbildung der Klägerin nicht gleichwertig mit einer deutschen Zahnarztausbildung sei.

Mit Bescheid vom 26.03.2012 stellte die Bezirksregierung Köln fest, dass bei der Klägerin Defizite in den Fächern

Kieferorthopädie,

Werkstoffkunde,

Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

Zahnärztliche Prothetik,

Embryologie und

Röntgenologie

bestünden und die Klägerin in diesen Fächern eine "Kenntnisprüfung" (sog. Defizitprüfung) absolvieren müsse.

Hiergegen hat die Klägerin am 28.04.2012 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2012 und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Approbation begehrt. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Ausbildung sei einer deutschen Ausbildung gleichwertig. Die von dem Beklagten festgestellten Defizite bestünden tatsächlich nicht.

Die Entscheidung:

Das VG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die Ärztin keinen Anspruch auf Erteilung der deutschen Approbation als Zahnärztin besitzt. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorgenannte Ausbildung im Ergebnis nicht nach § 2 Abs. 3 ZHG als gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung anzusehen.

Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt ist § 2 Abs. 3 ZHG. Danach ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 sowie 8 entsprechend. Der Ausbildungsstand ist danach als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 liegen vor, wenn

1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt,

2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder

3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der deutschen Ausbildung gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen.

Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben.

Gemessen daran erweist sich die Ausbildung der Klägerin im Ergebnis nicht als gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung. Wesentliche Unterschiede ergeben sich zwar nicht aus der Dauer der Ausbildung. Die Regelstudiendauer für Zahnmedizin in Deutschland beträgt 10 Semester und 6 Monate (einschließlich Prüfung, vgl. § 2 S. 2 ZÄPrO). Die Ausbildung der Klägerin dauerte insgesamt fast 6 Jahre (5 Jahre Studium + 11 Monate Internatur).

Wesentliche Unterschiede ergeben sich aber aus dem inhaltlichen Vergleich des zahnmedizinischen Studiums in Smolensk und Deutschland. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung nimmt die Kammer einen Vergleich der Ausbildung der Klägerin mit der Ausbildung an einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet vor. Einer Heranziehung des Beispielstudienplans II bedarf es nicht, wenn - wie hier - der Vergleich mit einer beispielhaft ausgewählten Universität im Bundesgebiet für die Klägerin günstiger ist.

Hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29.05.2013 -13 E 1164/12 -.

Die inhaltlichen Grundlagen des zahnmedizinischen Studiums der Klägerin ergeben sich aus dem eingereichten Studienplan Nr. 1904 - Stomatologie des Ministeriums für Höhere und Mittlere Berufsbildung der UdSSR. Als beispielhaft gewählter Vergleichsmaßstab dienen der Kammer die Stundenzahlen der Zahnmedizinausbildung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, ersichtlich aus der Studienordnung für den Studiengang Zahnheilkunde mit dem Abschluss "Zahnärztliche Prüfung" an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 22.09.2006.

Dies zugrunde gelegt verbleibt beim Vergleich der Studiengänge für die Klägerin ein Ausbildungsdefizit im Bereich Zahnersatzkunde (einschließlich Werkstoffkunde), das auch nicht durch spätere Berufserfahrung der Klägerin ausgeglichen worden ist. Defizite in den Bereichen Embryologie, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und Röntgenologie bestehen hingegen nicht.

Im Hinblick auf die seitens der Bezirksregierung Köln festgestellten Defizite in den Bereichen Werkstoffkunde und zahnärztliche Prothetik (Zahnersatzkunde) ist der Klägerin zuzugeben, dass bei der Defizitfeststellung eine solche Aufspaltung in zwei Bereiche nicht sachgerecht ist. Vielmehr zählt der Bereich der Werkstoffkunde ebenso wie der Kurs der technischen Propädeutik zum Gesamtbereich Zahnersatzkunde. Hierfür spricht insbesondere, dass die im Bereich Werkstoffkunde vermittelten Kenntnisse in der Prüfung des Bereichs Zahnersatzkunde nachgewiesen werden müssen, vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO und § 50 ZÄPrO. Die gesonderte Ausweisung eines Defizits im Bereich Werkstoffkunde neben dem Defizit im Fach zahnärztliche Prothetik im Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.09.2013 erweist sich daher aus formalen Gründen als rechtswidrig und war aufzuheben. Inhaltlich verbleibt es bei einem Defizit für den Gesamtbereich zahnärztliche Prothetik. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung weist im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung eine bedeutende Abweichung hinsichtlich der Dauer auf.

Auf den Bereich zahnärztliche Prothetik entfallen bei dem Studiengang in Bonn insgesamt 1344 Stunden (Werkstoffkunde [Vorlesung] = 56, technische Propädeutik [praktische Übung] = 280, Phantomkurs I/II der Zahnersatzkunde [praktische Übung] = 518, Zahnersatzkunde I/II [Vorlesung] = 56, Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I/II [als Praktikant]= 490). Dem stehen für das Studium der Klägerin in Smolensk 608 Stunden gegenüber (orthopädische Stomatologie und Materialkunde (inkl. technische Propädeutik) = 320, orthopädische Stomatologie u. Materialkunde = 128, ärztliches Praktikum orthopädische Stomatologie = 160).

Der daraus folgenden Feststellung, dass die Ausbildung in Smolensk in dem fraglichen Bereich weniger als die Hälfte der Stundenzahlen an einer beispielhaft ausgewählten Universität in der Bundesrepublik umfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die in Deutschland im Bereich Zahnersatzkunde vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten seien der Klägerin in anderen von ihr absolvierten Fächern vermittelt worden. Zwar ist der Kammer die Aussage von Prof. Dr. Dr. Schubert in einem vergleichbar gelagerten Fall zu dem Studium der Stomatologie in der ehemaligen UdSSR bekannt, wonach es "keine expressiv verbis ausgewiesene vorklinischpropädeutische Ausbildung im Sinne der Werkstoffkunde, des technischpropädeutischen Kurses und des Phantomkurses gibt. Die entsprechenden Lehrinhalte sind aber sehr wohl in den betroffenen Fächern Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde enthalten, (...), wenn auch zeitlich in reduziertem Maße."

Prof. Dr. Dr. Schubert, Gutachten vom 01.11.2012 im Verfahren VG Köln, 7 K 5031/11.

Zugleich betont Prof. Dr. Dr. Schubert, dass der Umfang des Anteils von Ausbildung am Phantom im Rahmen der Vorklinik in Deutschland größer ist (vgl. Bl. 301 f. GA 7 K 5031/11).

Insgesamt lässt sich aus diesen Aussagen lediglich ableiten, dass insbesondere der zahntechnische Bereich in der deutschen Zahnarztausbildung eine größere Rolle spielt, als dies in der stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion der Fall war. Belastbare und nachvollziehbare Angaben über den genauen Umfang der Inhalte des Faches Zahnersatzkunde, die im Rahmen der anderen Fächer vermittelt wurden, vermag Prof. Dr. Dr. Schubert für die zahnärztliche Ausbildung in der früheren Sowjetunion nicht anzugeben. Soweit er den Bereich Zahnersatzkunde trotz der aufgezeigten Unterschiede im Ergebnis nicht für defizitär im Vergleich zur deutschen Ausbildung hält, beruht das u.a. auf seiner Einschätzung, wonach er den hohen Anteil des Erlernens handwerklichzahntechnischer Fertigkeiten für "nicht mehr zeitgemäß" hält (Bl. 338 GA 7 K 5031/11). Diese Kritik an der inhaltlichen Gestaltung der deutschen zahnärztlichen Ausbildung ändert indes nichts daran, dass das Studium der Stomatologie in der früheren Sowjetunion im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung für den Bereich Zahnersatzkunde objektiv bedeutende Unterschiede aufweist, die rechtlich der Feststellung einer Gleichwertigkeit entgegenstehen. Die inhaltliche Ausrichtung der zahnmedizinischen Ausbildung in Deutschland mit hohen Anteilen an zahntechnischen Kenntnissen und Fertigkeiten entspricht der geltenden Rechtslage, wonach für das Fach Zahnersatzkunde im Rahmen der zahnärztlichen Vorprüfung die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Herstellung von Zahnersatz eine große Rolle spielen (vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO, sowie § 26 Abs. 4 b) ZÄPrO). In der Ausbildung findet dies seinen Niederschlag in den Studienplänen der zahnmedizinischen Fakultäten, die - wie aus der obigen Darstellung der zum Bereich Zahnersatzkunde zu zählenden Ausbildungsveranstaltungen an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn ersichtlich - entsprechende Phantomkurse und praktische Übungen in nicht unerheblichem Umfang vorsehen.

In diesem Zusammenhang bedurfte es nicht der von der Klägerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. Dr. Schubert zur Frage der Gleichwertigkeit. Der quantitative Vergleich der Stundenzahl in dem entsprechenden Fachbereich ist dem Gericht durch Auswertung der Studienpläne unter Einbeziehung der sachverständigen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Schubert im vergleichbaren Verfahren zur stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion möglich. Die fachlichen Ausführungen von Prof. Dr. Dr. Schubert im Verfahren 7 K 5031/11 zum Studium der Stomatologie in der früheren Sowjetunion und dessen Unterschiede zur deutschen Zahnarztausbildung lassen sich auf das vorliegende Verfahren übertragen. Ob trotz dieser Unterschiede eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes attestiert werden kann, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung durch das Gericht erfolgen muss.

Dem festgestellten Ausbildungsdefizit im Bereich Zahnersatzkunde kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegen halten, es komme nur auf die Ausbildungsinhalte dieses Bereiches an, die im klinischen Ausbildungsabschnitt vermittelt würden. Die vorklinischen Ausbildungsinhalte, die im Wesentlichen theoretische und praktisch technische Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, können bei der Gleichwertigkeitsuntersuchung nicht ausgeblendet werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Prüfungsinhalte der Abschlussprüfung (zahnärztliche Prüfung) auf dem in den früheren Studienabschnitten erlernten Wissen aufbauen und diese voraussetzen. Dies ergibt sich auch aus § 50 ZÄPrO, wonach im Rahmen der Abschlussprüfung im Fach Zahnersatzkunde der Kandidat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und einzugliedern hat. Dies setzt zwangsläufig das Vorhandensein des Wissens und der Fertigkeiten voraus, die bereits im Rahmen des vorklinischen Ausbildungsabschnitts vermittelt und in der zahnärztlichen Vorprüfung (vgl. § 28 Abs. 5 ZÄPrO) abgefragt werden.

Die Ausbildungsunterschiede im Fach Zahnersatzkunde können auch nicht mit Blick auf die 11-monatige Internatur der Klägerin verringert werden. Diese ist zwar grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Die Internatur war Teil der zahnärztlichen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion. Sie ist mit praktischen Zeiten während des Studiums vergleichbar oder sogar höher einzustufen, weil sie auf dem Kenntnisstand eines abgeschlossenen Studiums fußt.

Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 57, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 33.07, Rn. 27, juris.

Im konkreten Fall fehlt es jedoch an objektiven und nachvollziehbaren Nachweisen über die inhaltliche Ausgestaltung der Internatur. Die Urkunde Nr. 309, in der der Zeitraum der Internatur bescheinigt und der Klägerin die Qualifikation "Zahnarzt - Therapeut" verliehen wird, verhält sich nicht zu deren Inhalten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin während dieser Zeit im Bereich Zahnersatz tätig war, lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 eine Auflistung über Inhalte der Internatur überreicht, handelt es sich um nicht nachprüfbare Angaben basierend auf der Erinnerung der Klägerin. Hierzu führt sie selbst aus, dass inhaltliche Nachweise über die Internatur, welche älter als 27 Jahre sind, nicht beschafft werden können. Im Archiv seien diese Unterlagen nicht gefunden worden, was auf Umstrukturierungsmaßnahmen der Polikliniken zurückzuführen sei. Diese Nachweisschwierigkeiten können indes nicht dazu führen, wenig aussagekräftige und nicht überprüfbare Angaben der Klägerin als Nachweis genügen zu lassen. Vielmehr lastet nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ZHG das Risiko, dass die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, nicht vorgelegt werden können, und deshalb die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen und sachlichen Aufwand möglich ist, auf dem jeweiligen Antragsteller. In diesen Fällen folgt aus den Schwierigkeiten des Nachweises eines gleichwertigen Ausbildungsstandes, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der sog. Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG nachzuweisen hat.

Den wesentlichen Ausbildungsunterschied im Fach Zahnersatzkunde vermochte die Klägerin im Ergebnis auch nicht durch ihre zahnärztliche Berufspraxis auszugleichen. Dabei können vom Grundsatz her nur solche Zeiten Berücksichtigung finden, in denen die Klägerin als Zahnärztin tätig war. Mit Blick auf eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland kommen für die Ausübung des reglementierten Berufs der Zahnärztin damit nur Zeiten in Betracht, in denen die Klägerin auf Grundlage der Approbation (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZHG) oder einer vorläufigen Berufserlaubnis (§ 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 13 ZHG) tätig war.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ZHG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG können wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die ein Antragsteller im Rahmen seiner ärztlichen Berufspraxis erworben hat. Dabei können auch Kenntnisse berücksichtigt werden, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat. Auch eine solche Tätigkeit vermittelt eine ärztliche Berufspraxis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG. Soweit der Gesetzgeber eine abweichende Vorstellung gehabt haben sollte,

vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drs. 17/1297, S. 20:

"Kenntnisse, die im Rahmen der Berufspraxis aufgrund einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis erworben wurden, können bei der Prüfung der wesentlichen Unterschiede nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, da dieser damit nicht vollumfänglich als Zahnarzt bzw. Zahnärztin tätig geworden ist.",

hat dies im Gesetzeswortlaut keine Entsprechung gefunden. Auch Gründe des Patientenschutzes rechtfertigen es nicht, diese Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit unberücksichtigt zu lassen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 -13 E 1164/12 -;ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris.

Der Gesetzgeber geht von einem durch handelnderlebende Erfahrung ("learningbydoing") gewonnenen Kenntniszuwachs aus und lässt diesen zum Defizitausgleich genügen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 60, juris.

Zum näheren Verständnis, was der Gesetzgeber unter ärztlicher Berufspraxis versteht, kann auch auf die Bestimmungen der maßgeblichen Richtlinie zurückgegriffen werden, zu deren Umsetzung die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG dient. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennungsrichtlinie) ist Berufserfahrung "die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat". Damit wird deutlich, dass von Berufserfahrung in einem reglementierten Beruf - wie hier - nur die Rede sein kann, wenn die Ausübung des Berufes auf der Grundlage der entsprechenden staatlichen Gestattung (hier: Approbation oder vorläufige Berufserlaubnis) erfolgt. Mit einer Ausweitung der ärztlichen Berufspraxis in § 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG auf Tätigkeiten, die nicht auf der Grundlage der staatlichen Gestattung erfolgten, verlöre die Norm ihre Konturen und widerspräche ihrer inneren Logik, wonach Defizite in der Ausbildung zum Zahnarzt durch eine Berufstätigkeit als Zahnarzt ausgeglichen werden können.

Gemessen daran kommt der Zeitraum, in dem die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Hospitantin bei Dr. T. tätig war, zum Defizitausgleich nicht in Betracht. Denn zur Ausübung des Zahnarztberufes war die Klägerin in diesem Zeitraum nicht berechtigt.

Etwas anderes gilt für die Tätigkeit der Klägerin vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 (12 Monate) in der Zahnarztpraxis von Dr. T. . Während dieser Zeit war die Klägerin als Zahnärztin auf der Grundlage einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG tätig. Ausweislich des Arbeitszeugnisses der Klägerin vom 30.03.2013 war die Klägerin in diesem Zeitraum auch auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde tätig. Allerdings verhält sich das Arbeitszeugnis weder zu den jeweiligen Anteilen der dort ausgewiesenen Tätigkeitsbereiche an der Gesamtarbeitszeit noch zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass sie 576 Arbeitsstunden - und damit fast 1/3 der urlaubsbereinigten Jahresarbeitszeit von etwa 1.800 Arbeitsstunden -,

vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -, Rn. 70, juris,

auf den Bereich Zahnersatzkunde verwandt hat, genügt dies nach Auffassung der Kammer nicht, um das erhebliche Ausbildungsdefizit in diesem Bereich vollständig auszugleichen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei dem Bereich Zahnersatzkunde um eines der spezifischen Kernfächer der Zahnheilkunde handelt, der Großteil des festgestellten Ausbildungsdefizits auf dem handwerklichtechnischen Bereich der Vorklinik beruht und für die Klägerin lediglich eine zahnärztliche Tätigkeit von einem Jahr zum Defizitausgleich herangezogen werden kann. Auf einen rein rechnerischen Vergleich zwischen defizitären Unterrichtsstunden und geleisteten Arbeitsstunden kann hierbei nicht abgestellt werden. Dies verbietet sich schon mit Blick auf die qualitativen Unterschiede zwischen dem Kenntniserwerb im Rahmen von Unterrichtseinheiten einerseits und der beruflichen Praxis andererseits. Während Unterrichtseinheiten an Ausbildungseinrichtungen auf Wissensvermittlung angelegt und regelmäßig so konzipiert sind, ein möglichst breites Spektrum des jeweiligen Fachgebiets abzudecken, steht in der beruflichen Praxis nicht der Kenntniserwerb, sondern die Anwendung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten im Vordergrund. Es liegt in der Natur der Sache, dass die ärztliche Berufspraxis keinem Lehrplan folgt, sondern sich an dem Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten ausrichtet. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin innerhalb einer lediglich einjährigen zahnärztlichen Tätigkeit Kenntnisse durch handelnderlebende Erfahrung ("learningbydoing") auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde in einem Umfang gewinnen konnte, der einen vollständigen Ausgleich des erheblichen Ausbildungsdefizits ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als nach dem Arbeitszeugnis von Dr. T. vom 30.03.2013 die Klägerin nahezu das gesamte Spektrum der Zahnheilkunde während ihrer 12monatigen zahnärztlichen Tätigkeit abdeckte, so dass bereits die Möglichkeit des Ausgleichs eines Ausbildungsdefizits in einzelnen Bereichen des zahnärztlichen Tätigkeitsspektrums durch den Gesamtumfang begrenzt war.

Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 13.03.2014 zugrunde lag, auf die die Klägerin Bezug nimmt. Die dortige Klägerin wies nach ihrer stomatologischen Ausbildung in der ehemaligen Sowjetunion ebenfalls erhebliche Ausbildungsdefizite - insbesondere auch im Bereich Zahnersatzkunde - im Vergleich zur deutschen Zahnarztausbildung auf. Allerdings konnte sie diese durch eine im Entscheidungszeitpunkt fünfzehnjährige Tätigkeit als Zahnärztin im Bundesgebiet vollständig ausgleichen. Der Umfang der für die Klägerin berücksichtigungsfähigen Zeiten zahnärztlicher Tätigkeit ist damit nicht ansatzweise vergleichbar.

Schließlich sind auch die Zeiten der zahnärztlichen Tätigkeit in Brjansk nicht geeignet, das Ausbildungsdefizit der Klägerin im Fach Zahnersatzkunde auszugleichen. Die mehrjährige Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin in Brjansk ist zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz ZHG als im Ausland erworbene Berufspraxis ebenso bei der Gleichwertigkeitsprüfung zu berücksichtigen wie eine im Inland absolvierte zahnärztliche Tätigkeit. Allerdings vermochte die Klägerin keinen Nachweis darüber zu erbringen, welche konkreten zahnärztlichen Tätigkeiten sie ausgeübt hat. Die in diesem Zusammenhang eingereichte Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk über die Berufstätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis stellt keinen geeigneten Nachweis dar. Dabei braucht den sich aus dem Erscheinungsbild der undatierten und nicht nummerierten Bescheinigung ergebenden Zweifeln an Echtheit der Urkunde nicht weiter nachgegangen werden. Derartige Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Briefkopf der nunmehr eingereichten Urkunde exakt übereinstimmt mit dem Briefkopf einer Bescheinigung desselben Ausstellers, die die Klägerin bereits vor über 14 Jahren mit dem Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis einreichte (Bl. 46, BA 1). Zu Zweifeln Anlass gibt nicht nur, dass die damalige Urkunde - obwohl es sich offensichtlich um eine Kopie handelte - durchgängig ein scharfes und sauberes Schriftbild aufweist, während bei der nunmehr - im Original - vorgelegten Bescheinigung der identische Briefkopf unscharf und verschwommen dargestellt ist, bei ansonsten klarem Schriftbild der nicht ausgefüllten Leerfelder für Urkundennummer und Urkundendatum und des eigentlichen Textfeldes. Auffällig ist auch, dass der unter dem Briefkopf befindliche Trennstrich auf beiden Bescheinigungen in identischer Weise einen offensichtlichen Fehldruck aufweist. Bedenken folgen schließlich auch daraus, dass sich die Unterschrift des Unterzeichners seit über 14 Jahren in keiner Weise verändert hat.

Dies mag hier dahinstehen, da die Bescheinigung auch inhaltlich keinen geeigneten Nachweis darstellt. So wird die Aussagekraft der Bescheinigung bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass aus ihr nicht hervorgeht, auf welcher Erkenntnisgrundlage ihr Unterzeichner in der Lage ist, den Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin in ihrer Privatpraxis zu bescheinigen. Soweit die Klägerin auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hierzu erklärt, der Unterzeichner der Bescheinigung sei für die Lizenzausgabe und die Aufsichtsfunktion für die Ausübung aller zahnärztlichen Leistungen zuständig gewesen, fehlt es an entsprechenden Nachweisen. So legt die Klägerin weder die ihr erteilte Lizenz noch das von ihr zur Dokumentation geführte Tagebuch über die ausgeübten zahnärztlichen Tätigkeiten vor. Auch der Hinweis der Klägerin, dass der Unterzeichner der Bescheinigung als Chefarzt der stomatologischen Poliklinik Einblick in die zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin gehabt habe, weil sie mit ihm einen Werkvertrag über die Erbringung zahntechnischer Leistungen durch die Poliklinik abgeschlossen habe, kann nicht überzeugen. Der angesprochene Werkvertrag wird ebenso wenig vorgelegt wie Abrechnungen mit der Poliklinik oder irgendwelche Aufzeichnungen der Klägerin über ihre zahnärztliche Tätigkeit. Nachprüfbare Unterlagen, die einen Anhaltspunkt für den konkreten Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin liefern können, fehlen. Der Kammer erschließt sich auch nicht, aus welchem Grund die Klägerin zwar eine Bescheinigung eines Dritten über ihre Tätigkeit als Zahnärztin mit Privatpraxis vorzulegen vermag, ein aussagekräftiges Dokument über ihre zahnärztliche Tätigkeit von August 1988 bis Oktober 1992 bei ebenjener Poliklinik, deren Chefarzt die nachgereichte Bescheinigung ausgestellt hat, jedoch nicht vorhanden ist. Hier hätte es nahe gelegen, dass ihr früherer Arbeitgeber auch Angaben zu dem Inhalt der zahnärztlichen Tätigkeit seiner ehemaligen Angestellten macht.Die Aussagekraft der vorgelegten Bescheinigung wird schließlich auch dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die dort bescheinigten Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Zahnärztin mit einer Privatpraxis nicht mit den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin und ihren eigenen Angaben im Lebenslauf übereinstimmen. Laut der Bescheinigung war die Klägerin "von 1992 bis 1998" - für eine behördliche Bescheinigung ungewöhnlich ist insoweit auch die ungenaue Angabe des Zeitraumes nur mit Jahreszahlen - als Zahnärztin mit einer Privatpraxis tätig. Ausweislich ihres Arbeitsbuches stand die Klägerin indes vom 01.11.1992 bis zum 31.12.1993 im Arbeitsverhältnis mit dem Kleinunternehmen "Q. " als Zahnärztin. Vom 01.01.1994 bis 30.03.1994 war sie als Zahnärztin für die offene Handelsgesellschaft "B. -C. " tätig. Dem entspricht im Wesentlichen die Angabe in ihrem Lebenslauf, wonach sie von November 1992 bis März 1994 als Zahnärztin in der zahnmedizinischen Abteilung des o.g. Unternehmens "Q. " tätig war. Selbständig als Zahnärztin tätig war die Klägerin laut ihres Lebenslaufes von April 1994 bis Juni 1997. Der dort angegebene Endzeitpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit ist vor dem Hintergrund der Geburt des Kindes der Klägerin im August 1997 plausibel. Soweit bereits die grundlegenden Daten der Tätigkeit als Zahnärztin mit Privatpraxis abweichend bescheinigt werden, kommt den übrigen inhaltlichen Angaben der Bescheinigung keine Aussagekraft zu. Ungeachtet des Umstandes, dass auch für die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Zahnärztin im Unternehmen "Q. " kein Arbeitszeugnis oder sonstiges Dokument betreffend den Inhalt ihrer dortigen Tätigkeit vorliegt, fehlt es der vorgelegten Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk aufgrund der aufgezeigten inhaltlichen Mängel an der Eignung, einen belastbaren Nachweis über die Inhalte der zahnärztlichen Tätigkeit der Klägerin vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik zu erbringen. Nur am Rande sei deshalb angemerkt, dass sich der Bescheinigung auch keine Aussagen über den Anteil der einzelnen dort ausgewiesen zahnärztlichen Tätigkeitsbereiche an der gesamten Tätigkeit der Klägerin entnehmen lassen.

Das Gericht war nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die festgestellten Defizite durch Kenntnisse ausgeglichen wurden, die die Klägerin im Rahmen ihrer postgradualen Berufspraxis erworben hat. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin war abzulehnen, da das Gericht mit Blick auf die lediglich einjährige zahnärztliche Tätigkeit der Klägerin bei Dr. T. sowie die jedenfalls inhaltlich nicht aussagekräftige Bescheinigung der Gesundheitsbehörde der Gebietsverwaltung von Brjansk selbst in der Lage ist, die Möglichkeit des vollständigen Defizitausgleichs zu beurteilen.

Praxishinweis:

Wer im Ausland ärztlich ausgebildet wurde und in Deutschland die Approbation als Arzt begehrt, muss seine Ausbildungszeiten im Einzelnen mit Urkunden nachweisen können. Diese müssen hinreichend klar und ausführlich sein, d.h. die Zeiten der Ausbildung (Stunden) und die einzelnen Fächer angeben. Je genauer, desto besser. Nur langjährige praktische Erfahrungen als Zahnarzt können Ausbildungsdefizite von rund 600 Stunden aufwiegen - Hospitationen sind da unerheblich. Wer vor seinem Antrag auf Approbation alle Ausbildungs- und Tätigkeitsbelege anfordert und entsprechend zusammenstellt, hat dagegen gute Chancen auf eine Approbation.

Wer dagegen Urkunden zweifelhafter Art vorlegt, verschlechtert seine Chancen auf eine Approbation massiv. Das Gericht war im vorliegenden Fall nicht mehr bereit, den Wissensstand der Klägerin gutachterlich zu prüfen, nachdem diese dem Gericht offenbar gefälschte Zeugnisse vorgelegt hatte. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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