Zahnaufhellungen (Bleachings), die ein Zahnarzt vornimmt, um bei einer Wurzelbehandlung verdunkelte Zähne wieder aufzuhellen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig gemäß § 4 Nr. 14 UStG (BFH, Urteil vom 19.3.2015 - V R 60/14).
Der Fall
Eine Zahnarztpraxis führte bei Patienten Wurzelkanalbehandlungen durch, wodurch sich die Zähne verdunkelten. Diese Zähne wurden anschließend aufgehellt (gebleacht). Das Finanzamt sah dies als umsatzsteuerpflichtig an. Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Zahnarztpraxis Recht.
Die Entscheidung
Der BFH stellte klar, dass als (umsatzsteuerfreie) Heilbehandlungen auch solche (an sich rein ästhetischen und damit umsatzsteuerpflichtigen) Behandlungen gelten, die erst als Folge einer medizinisch indizierten Behandlung erforderlich werden (als Leistungen zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit). Da die medizinisch indizierten Wurzelkanalbehandlungen jeweils eine Verdunklung des Zahnes zur Folge hatten, waren die Bleachings, die die Verdunkelungen wieder beseitigen sollten, also (gleichfalls) medizinisch indiziert. Die Bleachings erfolgten nicht zu rein kosmetischen Zwecken.
Anmerkung:
Denkt man dies konsequent weiter, könnten auch sog. Veneers umsatzsteuerfrei sein. Auch Lasik-Operationen wurden als umsatzsteuerfrei angesehen, soweit die Laserbehandlung der Beseitigung einer Fehlsichtigkeit dient, denn die Fehlsichtigkeit ist eine Krankheit. Die Problematik der Umsatzsteuerpflicht stellt sich z.B. auch bei kosmetischen Operationen. Manche ästhetische Chirurgen versuchen, der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen, indem sie bei der kosmetischen Operation (vor allem Einfügen von Implantaten) z.B. gutartige oder fragwürdige Knoten mitentfernen. Da bei diesen Behandlungen aber das Schwergewicht der Operation auf der kosmetischen Komponente liegt, ist zweifelhaft, ob dies von den Finanzämtern akzeptiert wird.
Zum Thema:
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