Die Behauptung einer Klinik, man kläre den Patienten regelmäßig in einer bestimmten Weise auf und für diese Aufklärung sei auch einiger Beweis erbracht, so dass ihr im Zweifel zu glauben sei, ist nicht ausreichend, wenn die Klinik die Operationsmethode wechselte und statt einer epiduralen Injektion einer Facetteblockade durchgeführt hat. Der Patient ist dabei auch über das äußerst seltene Risiko der dauerhaften Nervschädigung aufzuklären (OLG Naumburg, Beschluss v. 09.03.2015 - 1 U 10/14).

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Leitsätze:

1. Will sich die Behandlerseite mit Erfolg darauf berufen, dass im Rahmen mehrerer Injektionsbehandlungen im LWS-Bereich eine hinreichende Risikoaufklärung „zumindest im Ansatz“ dokumentiert und für eine solche behauptete Aufklärung „einiges an Beweis erbracht“ sei, weshalb der Aussage des aufklärenden Arztes zu den regelmäßig kommunizierten Aufklärungsinhalten auch für den konkreten Fall „im Zweifel zu glauben“ sei, so scheitert eine Anwendung dieser „Zweifelsregel“, wenn diejenige Behandlung, auf die sich die potentiell „im Ansatz“ dokumentierte Aufklärung bezieht, eine andere ist als die später nachfolgende Behandlung, in deren Folge der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat.

2. Wurde zunächst eine epidurale Injektion von Schmerzmitteln im LWS-Bereich mit Zielrichtung auf das linke Iliosakralgelenk durchgeführt und später von der - an sich in Aussicht genommenen und mit dem Patienten vereinbarten - Wiederholung dieses Eingriffs Abstand genommen und stattdessen eine sog. Facettenblockade durchgeführt (Injektion in und an die Facettengelenke), so handelt es sich hierbei um - nach Gelenkzielrichtung und Vorgehensweise - unterschiedliche Behandlungen, die jeweils einer spezifischen Risikoaufklärung bedürfen. Eine für den einen Eingriff im Ansatz dokumentierte Risikoaufklärung macht eine notwendige Risikoaufklärung für den anderen Eingriff nicht entbehrlich.

3. Die Risikoaufklärung des Patienten im Vorfeld einer Facettenblockade ist unzureichend, wenn sie sich auf die schlagwortartige Erwähnung eines „Infektionsrisikos“, der „Möglichkeit der Verschlechterung und der Nachblutung“, eines „Allergierisikos“ sowie von „intravasalen Beeinträchtigungen“ beschränkt. Dem Patienten ist das (wenn auch äußerst seltene) Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung und damit einhergehenden dauerhaften Bewegungseinschränkun-gen/Lähmungen unmissverständlich vor Augen zu führen. Der Umstand, dass die Patientin im konkreten Fall Krankenschwester war, machte eine solche Aufklärung nicht entbehrlich.

4. Will der Behandler zur Begründung eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen der unterbliebenen bzw. unzureichenden Aufklärung und dem eingetretenen Schaden eine hypothetische Einwilligung einwenden, so hat er dies substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Daran fehlt es, wenn die Behandlerseite darauf verweist, die Patientin hätte hypothetisch eingewilligt, weil die durchgeführte Facettenblockade angesichts eines „erheblichen Leidensdrucks“ der Patientin „alternativlos“ gewesen sei, während sich aus den von der Behandlerseite zur Akte gereichten Krankenunterlagen und aus einem „Erinnerungsprotokoll“ der behandelnden Ärzte ergibt, dass im Zeitpunkt des Eingriffs kein „erheblicher Leidensdruck“ bestand und sich im Übrigen nach den Feststellungen des Sachverständigen die durchgeführte Facettenblockade zwar als für die Patientin von Vorteil darstellte, ohne aber absolut indiziert gewesen zu sein.

5. Es ist nicht zu erkennen, dass das zuerkannte Schmerzensgeld von 35.000,00 Euro übersetzt wäre. Es dient zum Ausgleich von einem belastungsunabhängigen Schmerz, einer nachhaltigen Gangunsicherheit infolge von schmerzhaften Belastungseinschränkungen beim Gehen, Stehen und Laufen und letzten Endes einer Unfähigkeit der Klägerin, ihren Mobilität voraussetzenden Beruf als Krankenschwester weiter auszuüben (mit der weiteren Folge einer krankheitsbedingten Anerkennung voller Erwerbsminderung und einer vorzeitigen Verrentung der noch lebensjungen Klägerin).

Das Urteil der Vorinstanz (Landgericht) ist rechtskräftig, nachdem die Berufung zurück genommen wurde.

Der Fall:

Die klagende Patientin, eine Krankenschwester, geboren 1973, erhielt wegen Rückenbeschwerden im beklagten Krankenhaus zunächst eine epidurale Injektion. Im Rahmen der weiteren ambulanten Behandlung erhielt sie eine zweite Injektion, wobei von der ursprünglich in Aussicht genommenen Wiederholung der epiduralen Injektion und ISG-Blockade Abstand genommen und eine sog. Facettenblockade durchgeführt wurde. Daraufhin traten bei der Klägerin Fieber (40°C), Übelkeit, Bewegungseinschränkungen im rechten Bein und im Rücken sowie Schmerzen im Hüftbereich auf. Eine nachfolgende stationäre Behandlung im Universitätsklinikum M. in der Zeit vom 11.08. bis zum 24.08.2009 zeigte, dass die Klägerin eine Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus Aureus erlitten und sich ein Psoasabszess (rechts) gebildet hatte. Inzwischen kann die Klägerin ihrem Beruf als Krankenschwester nicht mehr nachgehen. Mit Bescheid vom 29.05.2013 sprach ihr die Deutsche Rentenversicherung Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu.

Anmerkung:

Bei einem Wechsel der Behandlungsmethode ist der Patient über die spezifischen Risiken der neuen Behandlung aufzuklären. Dies stellt enorme organisatorische Anforderungen an die behandelnden Klinikärzte. Gleichwohl muss der Patient zumindest in groben Zügen wissen, worauf er sich einlässt.

Das von der Vorinstanz zugesprochene Schmerzensgeld von 35.000 Euro ist zu niedrig. Vergleicht man diesen Betrag, der als Ausgleich für lebenslange Schmerzen und Berufsunfähigkeit zu zahlen ist, mit den weit höheren Schmerzensgeldbeträgen, die für schlichte Persönlichkeitsrechtsverletzungen Prominenter durch Presseberichterstattung gezahlt werden, so wird erkennbar, dass die Schmerzensgeldbeträge für Patienten viel zu niedrig sind. Dem kann nur dadurch entgegen getreten werden, dass die rechtsschutzversicherten Patienten regelmäßig hohe Schmerzensgeldbeträge einfordern, um den Rahmen peu a peu nach oben zu setzen.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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