Die Berechtigung des Vertragsarztes zur Abrechnung der Leistungen seiner Entlastungsassistenten setzt die formelle Grundlage einer Genehmigung nach § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV voraus. Eine handschriftliche Anzeige der Beschäftigung eines Assistenten durch den abrechnenden Arzt auf der Sammelerklärung genügt ebenso wenig wie eine mündliche Unbedenklichkeitsauskunft eines Vertreters der Kassenärztlichen Vereinigung (SG Marburg, Urteil v. 02.09.2015 - S 16 KA 531/13).

Der Fall:

Die beklagte KV berichtigte die Abrechnungen der Klägerin, einer niedergelassenen Fachärztin für Allgemeinmedizin, für die drei Quartale II und III/2003 sowie I/2005 in Höhe von rund 33.000 € netto wegen der ungenehmigten Beschäftigung einer Assistentin.

Die Klägerin trug mit ihrer Klage gegen diesen Berichtigungsbescheid vor, dass sie die Tätigkeit der Entlastungsassistentin durch Vermerke auf den Sammelerklärungen der KV mitgeteilt habe. Ihr sei auch vor Jahren durch die Beklagte mündlich gesagt worden, dass eine schriftliche Genehmigung in diesem Fall nicht zwingend von Nöten sei. Ende 2000 sei über die Frage der Beschäftigung von Assistentinnen ein Gespräch mit Herrn F., Bezirksstelle B-Stadt, geführt worden. Von diesem sei ihr gegenüber mitgeteilt worden, dass eine Entlastungsassistentin beschäftigt werden könne, sie solle es "einfach so weiterlaufen lassen". Die Aussage sei wohl daraus resultiert, dass auch vorher eine entsprechende Genehmigung für die Beschäftigung einer Entlastungsassistentin erlassen worden sei.

Die Entscheidung:

Das SG Marburg gab der beklagten KV Recht und wies die Klage der Allgemeinärztin ab.

Aus Sicht des Gerichts bedurfte es auch keiner Vernehmung des Vertreters der KV. Denn nach den Grundsätzen der Zusicherung bedarf es zur Begründung einer verbindlichen Rechtsposition (Genehmigung einer Assistenz nach § 32 II 1 Ärzte-ZV) einer in schriftlicher Form erteilten Zusage, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Verlässt sich ein betroffener Arzt auf mündliche Zusagen, ist er allenfalls auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen, um einen entstandenen Schaden im Wege des Staatshaftungsrechts zu kompensieren. Eine Vertragsärztin, die in der Vergangenheit bereits mit dem Genehmigungsverfahren betraut war, kann nicht darauf vertrauen, dass sie dauerhaft Assistenten ohne jegliche formelle Grundlage beschäftigen kann. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der potentielle Zeuge F. – unterstellt – rechtliche Änderungen angekündigt hatte und seine Aussage darauf gestützt hat, hätte die Klägerin nach Überzeugung der Kammer spätestens nach Ablauf eines Jahres zumindest weitere Erkundigungen bei der Beklagten einholen müssen, ob es nach wie vor keines Genehmigungsverfahrens oder sonstiger Formalitäten bedarf.

Es lag hier aus Sicht des Gerichts auch kein die Klägerin entlastendes bloßes versehentliches Missachten vertragsärztlicher Vorschriften vor. Vielmehr lag bei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vor. Denn als Vertragsärztin hat sie die ihrer Berufsausübung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu kennen und zu beachten (ständige Rspr., vgl. etwa BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 6 KA 17/12 R). Dies gilt im Besonderen für die Vorschriften zur Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit, hier also des § 32 Ärzte-ZV. In ihrer Beratung ist das Gericht nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Wege der freien Beweiswürdigung zu der zweifelsfreien Überzeugung gelangt, dass sie positive Kenntnis der Genehmigungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit von Assistenten hatte. Dieser Eindruck wird gestützt durch die objektive Tatsache, dass die Klägerin vor den streitgegenständlichen Quartalen, nämlich vor dem 16.04.1999 bereits ein Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte und auch nach den hier relevanten Verfahren, noch vor der Plausibilitätsprüfung, wiederum zwei weitere Genehmigungsverfahren durchgeführt hatte. Das gegenteilige Vorbringen bewertete die Kammer als nicht glaubhaft. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin hielt das Gericht nach dem persönlichen Eindruck und unter Heranziehung der Tatsache, dass sie im Verfahren falsche Angaben zu den handschriftlichen Vermerken auf den Sammelerklärungen gemacht hatte, für gering.

Praxistipp:

Telefonische Besprechungen mit KV-Mitarbeitern über genehmigungspflichtige Vorgänge sind rechtlich unerheblich. Wer einen Assistenten einstellen oder beschäftigen will, muss zuvor zwingend einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung stellen und darf den Assistenten erst tätig werden lassen, sobald der schriftliche Genehmigungsbescheid vorliegt.

Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass Behördenmitarbeiter dazu neigen, telefonische Anfragen positiv zu bestätigen, um die Anfrage schnell und ohne Arbeitsaufwand "vom Tisch zu kriegen".

Im Übrigen gilt, dass jeder Arzt gut damit beraten ist, telefonisch besprochene Vorgänge, die zwar nicht genehmigungspflichtig aber anzeigepflichtig sind, schriftlich niederzulegen. Dies geschieht am einfachsten, indem der Arzt dem Mitarbeiter, mit dem er telefoniert hat, eine email schreibt, in der er die wesentlichen Punkte des Telefonats zusammenfasst und dies mit den Worten abschließen lässt: "Sollte ich unser Gespräch nicht vollständig oder fehlerhaft wiedergegeben haben, bitte ich um kurzfristige schriftliche Rückmeldung. Ansonsten gehe ich davon aus, dass wir uns richtig verstanden haben". Daher empfiehlt es sich, den Mitarbeiter um Mitteilung seiner behördeninternen email-Adresse zu bitten. Diese email sollte mit der Bitte um Empfangsbestätigung versandt werden (was sich in den gängigen email-Programmen wie outlook oder thunderbird ohne weiteres einstellen lässt) und die email sollte in Blindkopie an ein zweites email-Postfach des Arztes versandt werden. Schließlich sollten alle emails auf dem eigenen Computer gespeichert werden. Keinesfalls sollten emails gelöscht werden oder lediglich auf dem email-Server (z.B. gmx) verbleiben.

Zum Antrag (vgl. https://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/vertretung/):

Vertretungen von über drei Monaten (bzw. im Entbindungsfall sechs Monaten) müssen durch die KV genehmigt werden. Gleiches gilt für regelmäßige Vertretungen, die über einen längeren Zeitraum als drei Monate erfolgen, – auch, wenn sie beispielsweise nur einen Tag in der Woche betreffen.

Der Antrag

  • muss spätestens drei Wochen vor Ablauf des Drei- bzw. Sechs-Monats-Zeitraumes an den Vorstand der KV Berlin gerichtet und
  • ausführlich begründet werden sowie
  • eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Vertretung enthalten.

Beizufügen sind

  • die Approbationsurkunde,
  • die Facharzturkunde und
  • ggf. entsprechende Nachweise, wie z. B. ein ärztliches Attest.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de