Niedergelassene Ärzte sehen sich in letzter Zeit häufiger mit anwaltlichen Abmahnungen konfrontiert, in denen ihnen der Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorgeworfen wird.

(4. Juni 2008) In Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht den Ärzten eingeräumten grundsätzlichen Recht zur Werbung für ihre Dienste sind diese Abmahnungen im Einzelfall kritisch zu prüfen. Keinesfalls sollte die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung ohne nähere Prüfung unterzeichnet werden, weil damit weitere Kosten für den Arzt verbunden sind. Andererseits sollte der Arzt aber auch nicht einfach die Abmahnung ignorieren, weil er sonst riskiert, mit einem gerichtlichen Eilverfahren auf Unterlassung konfrontiert zu werden.

In der Regel wird den Ärzten in den Anwaltsschreiben vorgeworfen, gegen das Verbot unlauterer Werbung (§§ 3 ff. UWG) oder das Heilmittelwerbegesetz (insbesondere §§ 10 ff. HWG) verstoßen zu haben. So lautet ein gängiger Vorwurf, der Arzt habe in unerlaubter Weise für verschreibungspflichtige Medikamente geworben. 

Hier ist eine kritische Prüfung der Abmahnung angezeigt, weil das Bundesverfassungsgericht dem Recht der Ärzte auf Werbung einen hohen Stellenwert einräumt.

Auch ist zu beachten, dass in der Vergangenheit gegen Rechtsanwälte immer wieder der Vorwurf erhoben wurde, diese Abmahnungsmandate künstlich zu erzeugen, letztlich nur zu dem Zweck, die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltsgebühren zu erlangen. Tatsächlich konzentrieren sich einzelne Anwälte stark auf dieses Rechtsgebiet. Bereits aus diesem Grunde ist eine gewisse Skepsis angebracht. 

Zu beachten ist auch, dass eine Abmahnung immer das Bestehen eines tatsächlichen Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt zwischen dem vermeintlich das Recht verletzenden Arzt und dem anderen, den Verstoß anprangernden Arzt. Hier ist zum einen die räumliche Nähe zwischen den Ärzten und zum anderen das Bestehen einer Fachgebietsnähe erforderlich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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