Verlegt ein Arzt seinen Sitz innerhalb desselben Zulassungsbezirkes ohne vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses, so ist dies disziplinarrechtlich relevant und kann Honorarregresse zur Folge haben, es führt aber nicht für sich alleine genommen zum Erlöschen der ärztlichen Zulassung (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 7.10.2015 - L 5 KA 20/13). 

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Der Fall:

Eine in Hamburg niedergelassene Hausärztin verlegte den Sitz ihrer Praxis innerhalb des Planungsbereiches. Eine Genehmigung holte sie dafür allerdings nicht ein. Die KV ging davon aus, dass dadurch auch die Zulassung geendet habe. 

Die Entscheidung:

Das LSG verneinte eine Beendigung der Zulassung. Ein Wegzug aus dem Bezirk nach § 95 VII Satz 1 SGB V liege nicht vor, weil unter Bezirk nicht die Adresse der Praxis sondern der gesamte nPlanungsbereich zu verstehen sei.

Zwar sei es der Ärztin verboten, am neuen Standort ärztlich tätig zu sein. Allerdings berühre dies nicht ihre Zulassung an sich. Diese ende dadurch nicht kraft Gesetzes. 

Anmerkung:

Die Ärztin verlor im Ergebnis dennoch die Zulassung, weil sie strafrechtlich verurteilt worden war und persönliche und fachliche Mängel gezeigt hatte. Die fehlerhafte Sitzverlegung hatte darauf aber keinen Einfluss. Für Ärzte ist es beruhigend zu wissen, dass zumindest dieser Fehler sie nicht die Zulassung kosten kann. 

Sitzverlegungen, also das Wechseln der postalischen Adresse (sei es auch nur von Hausnummer zehn zu Hausnummer elf) sind rechtzeitig schriftlich beim Zulassungsausschuss zur Genehmigung zu beantragen. Die KVen haben auf ihren Webseiten entsprechende Formulare hinterlegt. Es ist nicht möglich, diesen Antrag rückwirkend zu stellen.   

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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