Leistungen einer BAG aus Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärzten sind grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen, so dass der MKG-Arzt zwar seine zahnärztlichen, nicht aber seine ärztlichen Leistungen abrechnen kann (Splittingverbot) (BSG, Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 16/15 R).

Behandlungsplan Zahnarzt KostenDer Fall:

Der Kläger ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG). Er ist zugelassen zur vertragsärztlichen Versorgung in einer Einzelpraxis. Daneben ist er Mitglied einer Gemeinschaftspraxis (BAG) mit Zahnärzten. Auch dafür besitzt er eine Zulassung.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) verweigerte dem Arzt die Begleichung vertragsärztlicher Leistungen und berichtigte Honorarbescheide aus 2009 iHv rund EUR 67.000. Der Arzt habe gegen das Splittingverbot verstoßen, indem er einheitliche Behandlungsfälle unerlaubterweise in zwei Abrechnungsfälle aufgeteilt und teilweise gegenüber der KÄV und teilweise gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) abgerechnet habe. Die Richtigstellung sei in allen Fällen erfolgt, in denen der Schwerpunkt der Leistungen im zahnärztlichen Bereich gelegen habe.

Der Arzt meinte, das Splittingverbot sei in der vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. Es fehle bereits an einem einheitlichen Behandlungsfall im Sinne des Splittingverbots, weil er die vertragsärztlichen Leistungen in seiner Einzelpraxis erbracht habe. Die vertragszahnärztlichen Leistungen anderer Mitglieder der BAG dürften ihm nicht zugerechnet werden.

Die Entscheidung:

Das BSG wies die Revision des Arztes zurück.

BAG ist eine Einheit - ihre Leistungen sind allen Mitgliedern zuzurechnen

Die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung des Klägers ist nicht zu beanstanden. Das sog. Splittingverbot findet auch in der Konstellation Anwendung, in der ein MKG-Chirurg in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Zahnärzten tätig wird, die nicht auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Für das Eingreifen des Splittingverbots spielt es keine Rolle, dass die vertragsärztlichen Leistungen des Klägers von ihm in seiner Einzelpraxis und die vertragszahnärztlichen Leistungen von den Mitgliedern der BAG erbracht und abgerechnet werden. Da die BAG nach außen als Rechtseinheit auftritt, sind die vertragszahnärztlichen Leistungen grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen.

Schutz vor Umgehung

Ansonsten könnte durch die Wahl der Organisationsform das Splittingverbot umgangen werden. Das Verbot, Leistungen in einem einheitlichen Behandlungsfall teilweise gegenüber der KÄV und teilweise gegenüber der KZÄV abzurechnen, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es dient der Sicherstellung einer effizienten Wirtschaftlichkeitskontrolle der besonderen Arztgruppe der MKG-Chirurgen, die als einzige Arztgruppe bei einem einheitlichen Versorgungsauftrag sowohl über eine ärztliche als auch eine zahnärztliche Zulassung verfügen. Die Berufsausübung dieser Gruppe wird durch das Splittingverbot nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.

Splittingverbot - was ist das?

Nach Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA-Z dürfen Vertragszahnärzte, die auch als Vertragsärzte an der Versorgung teilnehmen, die in einem einheitlichen Behandlungsfall durchgeführten Leistungen entweder nur über die KZV oder über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Eine gleichlautende Regelung enthält Abschnitt I Ziffer 6.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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