(5.12.2019) Da das Pferd ein ganz besonderes Tier mit ganz besonderen Eigenschaften ist (man denke da nur an den Fluchttrieb), hat sich im Laufe der Jahre eine komplexe rechtliche Spezialmaterie entwickelt, das Pferderecht, ein recht kurioses Rechtsgebiet. Das Pferderecht weist Berührungspunkte mit dem Medizinrecht auf, dem Recht des Kaufs (insbesondere Mängelhaftung), der Pacht, Beherberbungsverträgen, der Tierhalterhaftung etc.

Pferd wird durch Tierarzt behandeltBehandlung durch den Tierarzt

Geht es dem Pferd nach der Behandlung durch den Tierarzt schlechter als vorher, so fragen sich die Besitzer, ob ihr Pferd auch richtig behandelt wurde. Die Haftung des Tierarztes ist mehr und mehr Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Gerichte gehen vermehrt dazu über, in diesen Verfahren die gleichen Grundsätze zu verwenden wie in der Humanmedizin, z.B. bezüglich Beweislastverteilung, grober Behandlungsfehler, Einholung von Sachverständigengutachten. 

Zum Thema: 
  • Zahlt der Pferdebesitzer die Behandlungsrechnung des Tierarztes nicht, darf der Tierarzt die Forderung aus der Rechnung an eine Inkassostelle abtreten, auch wenn der Tierhalter dem zuvor nicht zugestimmt hat; eine Datenschutzverletzung ist darin nicht zu sehen (Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 K 467/19.MZ).  
  • Der Tierarzt schuldet dem Besitzer eines Tieres nur eine an wirtschaftlichen, ideellen und den Anforderungen des Tierschutzes ausgerichtete Beratung und nicht eine (Risiko-)Aufklärung, wie sie bei der Behandlung von Menschen geschuldet ist; auch muss der Besitzer des Tieres beweisen, dass der Tierarzt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und daraus am Tier ein Schaden entstanden ist. Im vorliegenden Fall ist dieser Beweis der Besitzerin eines Tieres, das eine Knieoperation erhielt, nicht gelungen (OLG Dresden, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 U 1964/19).
  • Die Grundsätze, die für die Aufklärungspflichten der Humanmediziner gegenüber ihren Patienten gelten, greifen nicht ein für den Tierarzt gegenüber seinem Auftraggeber. Denn Tiere sind Sachen. Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflichten bestimmen sich vielmehr im Einzelfall nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, die er äußert. Damit führt das OLG Dresden die bisherige Rechtsprechung fort (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 15. Januar 2019 – 4 U 1028/18).
  • Der Tierarzt ist verpflichtet, den Eigentümer vor der arthroskopischen Operation des Pferdes (Osteochondrosis dissecans) auf das Risiko einer Sepsis hinzuweisen. Zwar gelten die für die Humanmedizin entwickelten §§ 630a ff. BGB nicht für den Tierarzt. Gleichwohl hat er den Eigentümer über Operationsrisiken aufzuklären. Verwendet der Tierarzt im Rahmen der Aufklärung bei einzelnen Risiken Prozentangaben, so hat er diese bezüglich aller Risiken zu verwenden, ansonsten bageatellisiert er die Risikoangaben dort, wo sich zu den Risiken keine Prozentangaben finden. Das (hinweispflichtige) Risiko einer Sepsis liegt im Bereich der tiermedizinischen Operation wegen der dort niedrigeren Hygienestandards höher als in der Humanmedizin, nämlich bei 0,9 bis 5 % (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 3 U 2405/16).
  • Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt (hier: Behandlung eines Pferds wegen einer Fleischwunde am Hinterlauf) führt ein grober Behandlungsfehler des Tierarztes, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (BGH, Urteil vom 10.5.2016 - VI ZR 247/15).
  • Betritt ein Tierarzt, der ein erkranktes Fohlen behandeln will, eine enge Pferdebox, in der auch die aufgeregte Stute angebunden mit dem Hinterteil zum Eingang der Box steht und wird er von der Stute getreten und schwer verletzt, so haftet er zu einem Viertel für den entstandenen Schaden mit, weil er die ihm dabei gebotene Sorgfalt außer Acht ließ. Es wäre sicherer gewesen, Fohlen und Stute zuerst von einander zu trennen, bevor der Tierarzt die Box des Fohlens betritt. Zu drei Vierteln haftet der Tierhalter für den Schaden und dies unabhängig von seinem Verschulden (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2016 - 6 U 104/15).  
  • Führt ein Tierarzt bei einem wertvollen Dressurpferd eine komplizierte Operation durch, so handelt er dann grob fehlerhaft, wenn die Erfolgsquote der Operation bei nur 50 % liegt und er den Eigentümer nicht auf dieses hohe Risiko hinweist. Im Falle eines groben Behandlungsfehlers tritt auch im Bereich der Tiermedizin eine Umkehr der Beweislast ein (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014 - I-26 U 3/11, 26 U 3/11).
  • Ein Tierarzt ist verpflichtet, vor Durchführung einer chiropraktischen Therapie eines Pferdes in Vollnarkose über die besonderen Risiken der Behandlung zu unterrichten, die aufgrund der Diagnose Ataxie bestehen und über alternative, weniger risikoreiche Therapiemöglichkeiten, aufzuklären (LG Bochum, Urteil vom 14.05.2014 - 6 O 432/09).
  • Die Durchführung einer "bedeckten" Kastration am liegenden Pferd in Vollnarkose im Stall ist nicht als behandlungsfehlerhaft, sondern als tiermedizinisch anerkannte Methode anzusehen (OLG Celle, Urteil vom 28.04.2014 - 20 U 41/13).
  • Kastration: Ob ein grober Fehler eines Tierarztes zu einer Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr führt, kann offen bleiben, wenn dem Behandler nach sachverständiger Einschätzung kein derartiger Fehler unterlaufen ist (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2014 - 5 U 554/14).
  • Der Pferdepensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm eingestellten Turnierpferde einmal im Jahr tierärztlich untersuchen lassen auf Kosten des Eigentümers, auch wenn der Eigentümer keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat (LG Lübeck, Urteil vom 02. Februar 2017 – 14 S 231/15). 

Haftungsrecht

Für Pferde gilt die Tierhalterhaftung. Grundsätzlich ist der Tierhalter, sprich der Eigentümer des Pferdes, aber auch derjenige, der es ausreitet, für die von dem Pferd verursachten Schäden Dritter verantwortlich. Dabei kommt es auf ein Verschulden erstmal gar nicht an, weil Pferde eben eine gewisse Gefahr beinhalten. Nicht jeder Schaden, den ein Pferd verursacht, führt aber auch zu einer Haftung des Pferdehalters.

Zum Thema: 
  • Stürzt eine achtjährige Reitschülerin von einem Pony während eines Reitunterrichts und verletzt sich dabei schwer, so haftet die Reitschule auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (hier: 10.000 EUR) - dies unabhängig davon, ob der Sturz möglicherweise auf einem Reitfehler der Schülerin beruhte (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2020 - 2 U 142/20). 
  • Läßt eine Pferdebesitzerin eine korpulente Reitanfängerin mittels eines Gartenstuhles auf ein Pferd aufsteigen und stürzt die Reitanfängerin dabei und verletzt sich schwer, so haftet die Pferdebesitzerin der Reitanfängerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wobei sich die Reitanfängerin ein - die Haftung minderndes - Mitverschulden anrechnen lassen muss (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 7 U 147/15). 
  • Stürzt eine Reiterin auf einem Pferd, das ihr im Rahmen einer sog. Reitbeteiligung von der Eigentümerin gegen Entgelt tageweise überlassen wurde, so haftet die Eigentümerin des Pferdes als Tierhalterin für diesen Unfall - im vorliegenden Fall erlitt die Reiterin eine Querschnittslähmung (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.3.2017 – 4 U 1162/13).
  • Pfeift eine Hundehalterin mit einer Pfeife nach ihrem Hund und erschreckt sich dadurch ein vorbeilaufendes Pferd, so dass der Reiter stürzt und sich verletzt, so haftet die Hundehaltern nicht für diesen Schaden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2017 - 7 U 200/16).
  • Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass, wenn ein Landwirt, der selbst Pferde besitzt, seine Wiese in der Weise bewässert, dass der Wasserstrahl auch die daneben liegende fremde Pferdeweide beregnet und dadurch ein fremdes Pferd in Panik gerät und tödlich verunfallt, er gegenüber dem Pferdeeigentümer eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und damit den Wert des verstorbenen Pferdes ersetzen muss (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 14.03.2016 – 20 U 30/13).
  • Zu den Anforderungen des Entlastungsbeweises nach § 833 S. 2 BGB beim Unfall einer Reitschülerin durch Sturz vom Pferd im Rahmen eines Reitunterrichts (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.2004 - 3 U 59/03).
  • Wer zu gewerblichen Zwecken Pferde hält, kann sich nach einem durch ein entlaufenes Pferd verursachten Verkehrsunfall von der Tierhalterhaftung grundsätzlich nur dann gemäß § 833 Satz 2 BGB entlasten, wenn er für den Fall seiner Abwesenheit vom Gehöft Vorsorge gegen unbefugtes Freilassen der Pferde durch Dritte getroffen hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 06.04.2004 - 9 U 3987/03).
  • Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB kommt auch dem Reiter zugute, dem das Pferd aus Gefälligkeit überlassen wird. Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung unter dem Gesichtspunkt der "menschlichen Leitung des Tieres", wenn ein Pferd, das von einer ihm vertrauten Person am Zügel gehalten wird, bockt und den Reiter abwirft (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2012 - 14 U 82/11).
  • Wird ein Pferd durch den Lärm eines Hubschraubereinsatzes derart in Panik versetzt, dass es die mittels Stacheldrahtumzäunung bestehende und unmittelbar neben einer Autobahn sich befindende Einfriedung der Pferdekoppel durchbricht und sich dabei am rechten Hinterfuß verletzt, so besteht ein Anspruch aus Gefährdungshaftung nach dem Luftverkehrsgesetz. Dem Tierhalter ist nicht deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil die Einfriedung durch Stacheldrahtzaun und nicht durch elektrobewehrte Trassierbänder erfolgte. Der Halter des Pferdes muss sich lediglich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr mit 20% anrechnen lassen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.08.2002 - 10 U 1804/01).
  • Beim gemeinsamen Ausritt ist ein Pferd, das zum Auskeilen neigt, mit einer roten Schleife am Schweif zu kennzeichnen. Außerdem muss der Reiter am Schluss der Gruppe reiten (OLG Koblenz, Urteil vom 26.01.2006 - 5 U 319/04).

Pferdekaufvertrag

Wer ein Pferd kauft, sollte es sich zuvor gut ansehen. Hilfreich ist es auch, einen speziellen Kaufvertrag zu benutzen, um zu regeln, was z.B. gilt, wenn das Pferd erkrankt. Handschlaggeschäfte gehen schnell, bringen aber Verdruss, wenn das Pferd erkrankt oder nicht die Eigenschaften zeigt, die der Käufer sich erwartet hat. 

Zum Thema: 
  • Kann man ein Pferd zurückgeben, weil es einen alten Rippenbruch hat und deshalb nicht richtig geritten werden kann? Nein, so der Bundesgerichtshof, denn der Käufer eines lebenden Tieres kann nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind (BGH, Urteil vom 30.10.2019 - VIII ZR 69/18). 
  • Ein zweieinhalbjähriger nicht eingerittener Hengst ist als „gebraucht“ anzusehen, so dass der Verkäufer die Verjährungsfrist für Sachmängeli in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf weniger als ein Jahr beschränken kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – VIII ZR 240/18). Der Käufer des Pferdes kann also den Kaufvertrag nicht rückabwickeln.
  • Haben Käufer und Verkäufer eines Pferdes dessen Verwendung als ein zur Teilnahme an Turnieren geeignetes Springpferd vorausgesetzt, so kann der Käufer das Pferd zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen, wenn sich nach dem Kauf zeigt, dass das Pferd aufgrund einer fortgeschrittenen Arthrose der Halswirbel nicht als Springpferd eingesetzt werden kann. Daran ändert auch nichts, dass der Käufer vor dem Kauf eine Ankaufsuntersuchung durchführte, die keine Mängel oder Erkrankungen zeigte, da der Käufer mangels entsprechender Anhaltspunkte als medizinischer Laie keine Röntgenuntersuchungen im Bereich der Halswirbelsäule anordnen musste (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 7 O 385/15).
  • Hat eine Reitanfängerin, die ein umgänglichen Lehrpferd gesucht hat, ein Pferd gekauft, das nicht einfach zu handhaben war, kann sie vom Kaufvertrag zurücktreten (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 1.2.2018 - 1 U 51/16).
  • Wird entgegen der Regelung im Pferdekaufvertrag eine Ankaufuntersuchung nicht durchgeführt, so kann eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Untersuchung mit der Diagnose eines Hodenkrebses nicht nachträglich als Ankaufsuntersuchung beurteilt werden. Der Käufer muss sich jedoch gemäß § 162 BGB und nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt worden (OLG Koblenz, Beschluß vom 08.01.2013 - 2 U 1066/12).
  • Das LG Coburg hat klargestellt, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd wegen eines behaupteten Charaktermangels die speziellen Gegebenheiten von Lebewesen als Kaufgegenstand beachtet werden müssen (LG Coburg, Urteil vom 26.01.2016 - 23 O 500/14).
  • Zur Auslegung einer Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages für ein Pferd, wonach die bei der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand eines Pferdes dessen (vereinbarte) Beschaffenheit darstellen sollen (OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2014 - I-19 U 169/13, 19 U 169/13). 

Pferdepensionsvertrag/Einstallungsvertrag/Mietvertrag

Dass bei der Beherbung oder Bereitung eines Pferdes vieles schiefgehen kann, zeigen zahlreiche Urteile zum Themenbereich Pferdepensionsvertrag:

Zum Thema: 
  • Verfüttert ein Pferdepensionswirt Silage (gegärtes Futtermittel aus Heu) an das eingestellte Pferd und ist diese Silage verdorben, so dass das Pferd zu Schaden kommt, so haftet der Pferdepensionswirt dem Eigentümer des Pferdes auf Schadensersatz und Ersatz tierärztlicher Behandlungskosten nach den Grundsätzen der Produkthaftung (OLG Hamm, Beschluss vom 02. November 2016 – I-21 U 14/16). 
  • Der Pferdepensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm eingestellten Turnierpferde einmal im Jahr tierärztlich untersuchen lassen auf Kosten des Eigentümers, auch wenn der Eigentümer keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat (LG Lübeck, Urteil vom 02. Februar 2017 – 14 S 231/15). 
  • Wer als selbständiger Bereiter "Problempferde" bereitet und hierbei einen Unfall erleidet, kann den Pferdehalter grundsätzlich auch dann aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) in Anspruch nehmen, wenn bei besonders problematischem Verhalten des Pferdes der Tierhalter ihm konkret das weitere Bereiten anheimgestellt hat. Denn allein hierdurch wird der Bereiter nicht aus dem Vertragsverhältnis zum Pferdehalter entlassen und handelt daher auch nicht "auf eigene Gefahr" (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.06.2015 - 17 U 103/14).
  • Eine Reithalle mit einer Bande von 68 cm Höhe und einer Stangenumschließung von ca. 1,25 m Höhe bedeutet keine Verletzungsgefahr für Reiter oder Pferde; der Betreiber genügt damit seiner Verkehrssicherungspflicht. Die Pferde müssen zunächst ein paar Minuten geführt werden; sie dürfen nicht sofort in hoher Gangart losgeschickt (Kaltstart), nicht herumgejagt und nicht aus schneller Bewegung heraus plötzlich zu einem Handwechsel aufgefordert werden (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2015 – I-12 U 62/14).
  • Der Veranstalter einer Pferdeleistungsschau muss nicht dafür Sorge tragen, dass auf einem benachbarten Gelände jegliche Nutzung unterlassen wird (und so ein Erschrecken der Rennpferde vermieden wird). Dies ist nicht Teil seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (OLG Celle, Urteil vom 05. Februar 2009 – 8 U 120/08)
  • Kein Schadensersatzanspruch des Eigentümers eines Rennpferdes für Schaden, den das Tier erleidet, weil es sich bei Reiten auf dem Trainingsgelände (Sandbahnoval) erschreckt und verletzt. Die Gefahr, dass sich ein Pferd erschreckt und dann durchgeht ist dem Reitsport inhärent. Darin verwirklicht sich kein besonderes Risiko, dass die beklagte Pächterin hätte erkennen oder vorhersehen müssen (LG Köln, Urteil vom 04.12.2008 - 29 O 174/08).
  • Der Reitstallinhaber und Vermieter von Stallboxen mit Ausführpflicht hat dafür zu sorgen, dass die Pferde nicht mehrere Stunden unbeaufsichtigt sind und die Box verlassen können. Gewährleistet er dies nicht, haftet er für Verkehrsunfälle mit den Pferden (OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006 - 9 U 7/05).

Deckgeschäfte

Wer ein gutes Pferd besitzt, der ist begehrt - jedenfalls sein Pferd. Aber auch beim Decken kann es zu Schäden kommen. Schon bevor es los geht, sollte daher der rechtliche Rahmen geklärt sein. 

Zum Thema: 
  • Durch einen Deckakt ohne Wissen und Wollen der Halter von Hengst und Stute verwirklicht sich eine Tiergefahr i.S.d. § 833 S. 1 BGB. Der Halter des Hengstes ist dem Halter der Stute für die Folgen des Deckens zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht umfasst nicht die üblichen Unterhaltskosten, die während der Trächtigkeit anfallen, da diese Kosten ohnehin angefallen wären und nicht durch den Deckakt verursacht wurden (AG Walsrode, Urteil vom 30.01.2006 - 7 C 821/05).
  • Wurde ein Hengst während eines gezielt initiierten Paarungsaktes von der Stute getreten und musste er infolge der dabei erlittenen Verletzung eingeschläfert werden, so tritt die Tierhalterhaftung des Eigentümers der Stute ausnahmsweise vollständig hinter die Tiergefahr des Hengstes zurück, soweit der Eigentümer des Hengstes selbst keine Vorbereitung zum Schutz vor derartigem, beim Paarungsakt von Pferden zu erwartenden Verhalten der Stute, getroffen hat (OLG Koblenz, Urteil vom 6.05.2013 - 3 U 1486/12).
  • Tritt beim Paarungsakt die Stute den Hengst derartig, dass er wegen der Verletzung eingeschläfert werden muss, so ist der Tatbestand des § 833 Abs. 1 BGB erfüllt. Das Mitverschulden des Hengsteigentümers wird jedoch zu 100% angenommen, weil er seinen Hengst selbst in die ihm bekannte Gefahrenlage gebracht und keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (hier: Fesselung der Stute oder Ermöglichen eines freien Paarungsverhaltens auf der Koppel) (OLG Koblenz, Urteil vom 10.6.2013 - 3 U 1486/12).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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