Legt eine Krankenkasse gegen eine Sonderbedarfszulassung Widerspruch ein, so ist die Zulassung bis zur Entscheidung des Gerichts nicht wirksam (Suspensiveffekt). Ausnahmsweise kann der Arzt die sofortige Vollziehbakrkeit der Sonderbedarfszulassung beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ohne die (sofortige) Zulassung die Versorgung der Versicherten nicht sichergestellt erscheint oder der betroffene Vertragsarzt in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. Diese Gründe müssen dabei über dasjenige hinausgehen, was zur Begründung der Sonderbedarfszulassung herangezogen wurde (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.5.2016 - L 7 KA 51/15 B ER).

Der Fall:

Der Zulassungsausschuss Berlin erteilte der antragsteilenden Ärztin eine Sonderbedarfszulassung als Fachärztin für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie. Die niedergelassene Ärztin ist bereits Inhaberin einer halben Zulassung im Fachbereich Innere Medizin. Die beigeladene Krankenkasse legte Widerspruch gegen die Erteilung der Sonderbedarfszulassung ein. Wegen des allgemeinen Suspensiveffektes kann die Ärztin nun bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht auf Grundlage der Sonderbedarfszulassung tätig sein. Daher beantragte sie die sofortige Volllziehbarkeit der Sonderbedarfszulassung. Dies lehnte das Sozialgericht Berlin ab, weshalb die Ärztin die Frage dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorlegte.

Die Entscheidung:

Das LSG wies den Antrag der Ärztin gleichfalls zurück. Das Gericht stellte klar, dass die sofortige Vollziehbarkeit bei einer Sonderbedarfszulassung ein Ausnahmefall ist und dass diese Vollziehbarkeit nur angeordnet werden kann, wenn:

ohne die (sofortige) Zulassung die Versorgung der Versicherten nicht sichergestellt erscheint (Grund 1a)
oder
der betroffene Vertragsarzt in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt (Grund 1b)

und
wenn die für eine sofortige Vollziehbakrkeit sprechenden Gründe erheblich über diejenigen hinausgehen, die die Erteilung der Sonderbedarfszulassung selbst rechtfertigen (Grund 2).

Zwar stellte das LSG fest, dass die bereits zugelassenen Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie im Zulassungsbezirk Berlin keine ausreichende Versorgung gewährleisten dürften. Allerdings sah das LSG die besonderen Gründe für eine sofortige Vollziehbakrkeit als nicht erfüllt an. Die Antragstellerin kann bereits in ihrer derzeitigen hausärztlichen Tätigkeit mit einem halben Versorgungsauftrag rheumakranke Versicherte  entweder selbst behandeln oder aber zur erforderlichen Versorgung weiterüberweisen. Insofern ist eine Gefährdung der Versorgung nicht zu erkennen. Für die Versorgung dürften im übrigen neben den auch niedergelassene orthopädische Rheumatologen auch die klinikgestützte ASV (ambulante spezialfachärztliche Versorgung) sowie ermächtigte Kliniken in Betracht kommen. Bei einer Sonderbedarfszulassung ist grundsätzlich das gesamte vorhandene Versorgungsangebot in den Blick zu nehmen.
Auch ist eine Gefährdung der beruflichen Existenz nicht zu erkennen, weil die Antragstellerin ja im Rahmen ihrer halben Zulassung ärztlich tätig sein kann.

Anmerkung:

Wer die Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrt, muss besonders umfangreich den Versorgungsbedarf ermitteln und Versorgungslücken vortragen sowie darlegen, warum auch Kliniken diese Lücken nicht schließen können. Ersatzweise kann er vortragen, dass ansonsten seine berufliche Existenz gefährdet ist - auch hierzu ist aber im Einzelnen vorzutragen, pauschales Vortragen ist nicht ausreichend. Zwar kann man diesen Vortrag noch im Gerichtsverfahren nachreichen - es empfiehlt sich aber, die Ermittlungen früh zu beginnen, so dass man bereits im Verwaltungsverfahren Argumente und Fakten vorbringen kann.

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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