(15.5.2008) Der Honoraranspruch eines Zahnarztes ist jedenfalls dann verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als drei Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluß vom 09.01.2008 - 5 W 2508/07 -).

Unter Hinweis auf die üblicherweise quartalsweise erfolgende Abrechnung von Zahnarztrechnungen sei ein Zuwarten des Zahnarztes von fast vier Jahren schlechthin unverständlich. Damit sei das sog. Zeitmoment der Verwirkung erfüllt.

Der Patient sei auch gegen den Zahlungsanspruch zu schützen, weil er die umfangreiche und sich aus einer unübersichtlichen Vielzahl von Einzelposten zusammensetzende Rechnung mehrere Jahre nach Behandlungsende nur noch schwer auf ihre Richtigkeit prüfen könne.

Der Zeitmoment der Verwirkung sei schließlich erfüllt, weil der Zahnarzt trotz Androhung gerichtlicher Schritte durch den Patienten über Jahre hinweg nicht abrechnete.

Hinweis:

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Arzt es im Hinblick auf § 12 Absatz 1 GOÄ, § 10 Absatz 1 GOZ ansonsten allein in der Hand hätte, durch bloßes Nichtabrechnen den Fälligkeitzeitpunkt der Arztrechnung beliebig nach hinten zu verschieben und damit letztlich auch die Verjährung zu steuern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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