Zusammenfassung:
Unter
Hinweis auf die üblicherweise quartalsweise erfolgende
Abrechnung von Zahnarztrechnungen sei ein Zuwarten des Zahnarztes von
fast vier Jahren schlechthin unverständlich. Damit sei das sog.
Zeitmoment der Verwirkung erfüllt.
Der Patient sei auch gegen den Zahlungsanspruch zu schützen, weil er die umfangreiche und sich aus einer unübersichtlichen Vielzahl von Einzelposten zusammensetzende Rechnung mehrere Jahre nach Behandlungsende nur noch schwer auf ihre Richtigkeit prüfen könne.
Der Zeitmoment der Verwirkung sei schließlich erfüllt, weil der Zahnarzt trotz Androhung gerichtlicher Schritte durch den Patienten über Jahre hinweg nicht abrechnete.
Hinweis:
Die
Entscheidung ist zu begrüßen, da der Arzt es im Hinblick
auf § 12 Absatz 1 GOÄ, § 10 Absatz 1 GOZ ansonsten
allein in der Hand hätte, durch bloßes Nichtabrechnen den
Fälligkeitzeitpunkt der Arztrechnung beliebig nach hinten zu
verschieben und damit letztlich auch die Verjährung zu steuern.