(15.8.2008) Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag, mithin  ist die Pflicht zur Zahlung des Honorars grundsätzlich unabhängig davon, ob die Zahnprothese mangelfrei ist  (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 13.12.2007 - 1 U 10/07 - ).

Nach einem vorzeitigen Abbruch der zahnärztlichen Behandlung durch den Patienten entfällt die Vergütungspflicht des Zahnarztes nur unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; diese sind nicht gegeben, wenn der Patient die angeblich mangelhafte Brücke in unveränderter Gestalt mehr als drei Jahre nach ihrem Einsetzen noch immer nutzt. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler kann bei anfänglicher geringfügiger Beweglichkeit der Zahnprothese nur angenommen werden, wenn dem Zahnarzt im Rahmen der Weiterbehandlung Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturen gegeben worden ist und ihm dabei eine Korrektur vorwerfbar nicht gelingt. Kosten einer wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers bei Einfügung einer Zahnkrone notwendigen Nachbehandlung stellen nur dann bereits einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung schon hat durchführen lassen. Eine Klage auf Vorschusszahlung zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung kommt wegen des Rechtscharakters als dienstvertragliche Leistungen nicht in Betracht.

Der Beklagte hat zwar die prothetische Behandlung durch die Kläger vorzeitig und einseitig dadurch beendet, dass er trotz subjektiv empfundener Beschwerden den Klägern ab August 2004 keine Gelegenheit mehr zur Fortsetzung der Behandlung gegeben hat. Hierin ist eine vorzeitige Kündigung zu sehen, die nach § 627 Abs. 1 BGB jederzeit zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach durch eine vorzeitige Kündigung eine Vergütungspflicht ausnahmsweise entfällt, (Anmerkung: wenn die Leistung für ihn nicht mehr von Interesse ist) sind vom Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen. Denn die Prothese war für den Beklagten nicht völlig wertlos und unbrauchbar, weil er die Prothese unbestritten seit mehr als drei Jahren in unveränderter Form benutzt

Mängelbeseitigungsansprüche stünden dem Patienten nicht zu wegen des dienstvertraglichen Charakters der konkreten Leistung (Reparatur eines bestehenden Zahnersatzes und Schmerzbehandlung). Schadensersatzansprüche des Patienten schieden schon deshalb aus, weil der Patient noch gar keine Nachbesserungsarbeiten an der mangelhaften Brücke in Auftrag gegeben hat.

Beendet der Patient die Behandlung vorzeitig, so habe er das Nichterreichen des Behandlungserfolges (und damit einhergehende Schmerzen) ganz überwiegend selbst zu verantworten.

Praxisanmerkung: 

Den Patienten kann nur geraten werden, eine zahnprothetische Behandlung, bei der Probleme aufgetreten sind, nicht vorschnell zu beenden. Wechselt der Patient sogleich den Zahnarzt, ist es in der Regel schwierig, die Nachbehandlungskosten bei dem ersten Zahnarzt als Schadenersatz einzufordern. Regelmäßig erweist es sich als der beste Weg, wenn der Patient zuerst versucht, mit dem Zahnarzt eine Übereinstimmung über die weitere Behajndlung (zB Nachbesserung, Neuvornahme oder einvernehmliche Beendigung der Behandlung) zu erzielen, wobei vorwurfsvolle Behauptungen wenig zielführend sind. Dabei kann es hilfreich sein, eine zweite Meinung eines anderen Zahnarztes einzuholen, und diese dem erstbehandelnden Zahnarzt zur Bekräftigung der eigenen Argumentation vorzulegen.

Der Patient sollte sich immer vergegenwärtigen, dass die Einfügung von Zahnprothesen oder Zahnersatz aufgrund der anatomischen Unvorhersehbarkeiten des menschlichen Körpers nicht exakt steuerbar sind – sitzt ein Zahnersatz nicht, so muss dies also nicht unbedingt auf einen Fehler des Zahnarztes beruhen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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