Die bei einem Pflegeheim in einem Rechtsstreit mit einer Krankenkasse bestehende Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer ärztlichen Gutachterin, die hauptamtlich für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen arbeitet, ist begründet und führt zur Ablehnung der Sachverständigen (Thüringer OLG, Beschluss vom 22.08.2016 - 6 W 66/16). 

Röntgenaufnahme eines gebrochenen OberschenkelknochensAbstract:

Es liegt auf der Hand, dass die sonst innerhalb des Systems der Sozialversicherung i. e. S. und auf Basis einer hauptamtlichen Tätigkeit stattfindenden Interaktionen zwischen der vorgesehenen Sachverständigen, dem MDK-TH und der Beschwerdegegnerin Bindungen und Prägungen schaffen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf wichtige Interessen der Beteiligten nahelegen.
Aus der Sicht des Ablehnenden liegen insoweit genügend objektive Gründe vor, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der vom Landgericht vorgesehenen Sachverständigen zu zweifeln.

Der Fall:

I.
Der Beschwerdeführer (der Betreiber eines Pflegeheimes) wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 18.12.2015, Az.: 3 O 1491/13, mit dem sein Antrag vom 14.10.2015 auf Ablehnung der Sachverständigen PD Dr. med. K. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB in Ansehung eines Unfallgeschehens, welches der bei der Beschwerdegegnerin, einer gesetzlichen Krankenversicherung, versicherten Frau ... am 11.01.2010 widerfuhr. Die am 07.05.1922 geborene und zwischenzeitlich verstorbene Frau ..., lebte seit 1996 in einem Altenpflegeheim in ..., welches vom Beschwerdeführer betrieben wird. Sie erlitt im Jahr 1995 einen apoplektischen Insult (Schlaganfall) und erfüllte seit März 1996 die Voraussetzungen für die Pflegestufe III. Die Betreuung durch die Pflegekräfte gestaltete sich schwierig, da sie zum einen adipös zum anderen in keiner Weise kooperativ war. Am 11.01.2010 wurde Frau ... durch eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Liegelifters gebadet. Nach dem Baden wollte die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Frau ... auf dem nassen Liegelifter trocknen und anziehen. Obwohl bei dieser Maßnahme eine weitere Pflegekraft des Beschwerdeführers Unterstützung leistete, rutschte Frau ... vom Liegelifter und wurde von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers zunächst auf die Fliesen gelegt bevor sie anschließend wieder hochgehoben und auf den Liegelifter gesetzt wurde. Ausweislich eines Sturzprotokolls vom 13.01.2011 gab Frau ... auf Nachfrage der Mitarbeiterin des Beschwerdeführers Schmerzen im Po an. Beim Durchbewegen der Gliedmaßen gab sie gemäß dem Sturzprotokoll keine Beschwerden (Schmerzen) an. Da Frau ... in den folgenden Tagen weiterhin über Schmerzen klagte, erfolgte am 03.02.2010 eine stationäre Einweisung. Bei einer am selben Tag im ...-​Klinikum ... durchgeführten Röntgenuntersuchung wurde eine Femurfraktur links festgestellt (Bruch des Oberschenkelknochens). Frau ... wurde daraufhin operiert und am 12.02.2010 in das Pflegeheim rückverlegt.

Die Beschwerdegegnerin macht den Beschwerdeführer für Unfallfolgekosten in Höhe von insgesamt 5.901,20 € haftbar. Die im Einzelnen dargelegten Kosten u. a. für die stationäre und ambulante Behandlung, für Krankenbeförderung sowie Arznei- und Hilfsmittel seien auf Grund des Unfalls vom 11.01.2010 entstanden.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass ein fehlerhaftes Verhalten seiner Mitarbeiter nicht festzustellen sei. Im Übrigen sei auf Grund der Röntgenuntersuchung am 03.02.2010 eine „ältere“ Femurfraktur diagnostiziert worden. Der Röntgen-​Befund weise bei Frau ... auch eine vorhandene Osteoporose aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bruch auf die Osteoporose zurückzuführen sei. Der Vorfall vom 11.01.2010 sei jedenfalls nicht ursächlich.

Mit Beweisbeschluss des Landgerichts Gera vom 26.05.2015 wurde zu den vom Gericht festgelegten Beweisthemen u. a. die Einholung eines Pflegegutachtens beschlossen.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 08.09.2015 wurde insoweit zunächst Dr. med. B. .., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Thüringen e.V. (MDK-​TH), ... zur Sachverständigen bestimmt.

Mit Schreiben der Frau Dr. B ... vom 28.09.2015 wurde das Landgericht Gera darauf hingewiesen, dass entsprechende medizinisch-​juristische Fragestellungen beim MDK-​TH durch Frau PD Dr. med. K. bearbeitet würden. Es wurde vorgeschlagen den Gutachtenauftrag an jene zu übergeben.
Auf Grund einer Verfügung des Landgerichts Gera vom 06.10.2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige Frau PD Dr. med. K. .. als Sachverständige zu bestellen.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, welcher am selben Tag beim Landgericht einging, hat der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen die vorgesehene Sachverständige Frau PD Dr. med. K. angebracht.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2015, dem Landgericht zugegangen am 05.11.2015, hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass keine Gründe gegeben seien, die eine Besorgnis der Befangenheit begründeten.

Die vom Gericht in Aussicht genommene Sachverständige Frau PD Dr. med. K. hat mit Schriftsatz vom 07.12.2015, dem Landgericht am selben Tag zugegangen, zum Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers Stellung genommen.

Daraufhin haben mit Schriftsatz vom 14.12.2015, dem Landgericht zugegangen am 15.12.2015, der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin und mit Schriftsatz vom 18.12.2015, dem Landgericht am selben Tag zugegangen, der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers nochmals Stellung genommen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Ablehnungsgesuch stützt sich maßgeblich darauf, dass die Sachverständige Frau PD Dr. med. K. Mitglied des MDK-​TH sei. Soweit das Landgericht die den Parteien mitgeteilte Absicht umsetze und die Sachverständige mit der Erstellung eines Pflegegutachtens beauftrage, werde ein Mitglied einer Organisation zum Gutachter bestellt, welche im Auftrag der Beschwerdegegnerin tätig werde. Der MDK-​TH werde mithin als Gutachter zu einer Frage fungieren, welche zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und dem Beschwerdeführer streitig sei. Insoweit läge ein eindeutiger Interessenkonflikt auf der Hand, der die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der vorgesehenen Sachverständigen begründe.

Das Landgericht Gera hat das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 18.12.2015 zurückgewiesen. Der Umstand allein, dass die vorgesehene Sachverständige auch für den MDK-​TH medizinische Gutachten erstatte, rechtfertige vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus und im Hinblick auf die Beantwortung der Beweisfrage nach möglichen pflegerischen Versäumnissen beim Beschwerdeführer keine Besorgnis der Befangenheit.

Ein persönliches Kennen nur aufgrund der berufsüblichen Kontakte könne für sich allein genommen die Annahme fehlender Unvoreingenommenheit nicht rechtfertigenAuch eine geschäftliche Verbundenheit mit einer Partei, welche bei entsprechender quantitativer oder qualitativer Erheblichkeit den Vorwurf der Parteilichkeit begründen könne, liege nicht vor.

Die Sachverständige sei zwar hauptamtlich beim MDK-​TH tätig und dieser werde auch von gesetzlichen Krankenkassen wie der Beschwerdegegnerin beauftragt, sie sei jedoch weder wirtschaftlich von diesen abhängig noch weisungsgebunden. Auch sei eine konkrete Vorbefassung der vorgesehenen Sachverständigen mit dem streitgegenständlichen Sturzsachverhalt, etwa im Rahmen der beratenden Aktivitäten des MDK-​TH bei Pflegeeinrichtungen, nicht gegeben.

Der das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zurückweisende Beschluss des Landgerichts Gera wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23.12.2015 zugestellt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 04.01.2016 ging am selben Tag beim Landgericht Gera ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers trägt vor, dass mit Blick auf die vorgesehene Sachverständige die Besorgnis der Befangenheit begründet sei. Das Landgericht Gera verkenne die Rolle des MDK-​TH grundlegend. Bereits aus § 278 Abs. 1 SGB V ergebe sich, dass der MDK-​TH als Arbeitsgemeinschaft organisiert sei, deren Mitglied die Beschwerdegegnerin sei. Gemäß § 281 Abs. 1 SGB V finanzierten die Träger den MDK-​TH. Sie bestimmten gemäß § 281 Abs. 1 SGB V auch die Zusammensetzung des Verwaltungsrates beim MDK-​TH. Die Mitglieder des Verwaltungsrates des MDK-​TH seien überwiegend hauptamtlich Beschäftigte der Krankenkassen. Dem Verwaltungsrat fehle zwar gegenüber Gutachtern die Befugnis zu Einzelweisungen, er könne jedoch gemäß § 280 Abs. 1 Ziff. 4. SGB V Richtlinien, also allgemein wertende und nicht eine einzelne Begutachtung präjudizierende Regelungen aufstellen. Dabei habe er die Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen. Grundsätzlich sei auch zu beachten, dass die Medizinischen Dienste der Krankenkassen [MDK] sich in ihrer Tätigkeit an den institutionellen Interessen der Krankenkassen ausrichteten. Dies komme auch in den Leitbildern der MDK zum Ausdruck.

Das Landgericht Gera hat der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die Gründe des das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückweisenden Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend führt das Landgericht aus, eine wirtschaftliche Abhängigkeit der in Aussicht genommenen Sachverständigen von der Beschwerdeführerin sei nicht dadurch gegeben, dass sie als hauptamtliche Mitarbeiterin des MDK-​TH mittelbar von jener finanziert werde. Diese Finanzierung erfolge nämlich über eine gesetzlich vorgeschriebene Umlage. Im Übrigen sei auch eine inhaltliche Einflussnahme der Krankenkassen auf die Wahrnehmung der medizinischen Aufgaben durch die Ärzte des MDK gesetzlich ausgeschlossen. Die Tätigkeit der für den MDK tätigen Ärzte sei somit weisungsfrei und unterliege keiner Aufsicht.

Aufgrund der Verfügung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.02.2016 erhielten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2016, dem Thüringer Oberlandesgericht zugegangen am 18.02.2016, tritt die Beschwerdegegnerin der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Die Besorgnis der Befangenheit der vorgesehenen Sachverständigen sei nicht begründet, da weder Mitglieder des MDK-​TH noch dessen Verwaltungsrat die Befugnis habe, Einzelanordnungen zu treffen.

Eine Besorgnis der Befangenheit folge auch nicht aus den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten, zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung sowie über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung gemäß § 282 Abs. 2 S. 3 SGB V.

Im Übrigen seien die Ärzte des MDK-​TH gemäß § 275 Abs. 5 SGB V bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen, sie seien damit unabhängig sowohl gegenüber dem MDK-​TH als auch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen selbst.
Die Tätigkeit für den MDK-​TH begründe für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit. Andernfalls würde einerseits dem MDK-​TH und dessen Mitgliedern ein Interesse an negativen Gutachten und andererseits den für den MDK-​TH tätigen Sachverständigen unterstellt, sie würden ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Begutachtung entgegen § 275 Abs. 5 SGB V nicht nachkommen. Da diese Unterstellung nicht zuträfe, führe selbst eine vorherige Begutachtung in einem gesetzlich geregelten Sozialverwaltungsverfahren nicht zur Befangenheit.

Mit Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 29.02.2016, dem Thüringer Oberlandesgericht am selben Tag zugegangen, trägt der Beschwerdegegner ergänzend vor, dass es nicht zielführend sei, auf die Rolle des Gutachters im sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren abzustellen, in welchem die Sozialleistungsträger den Auftrag hätten, die Durchsetzung der Rechte der Bürger in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren ggf. auch unter Rückgriff auf externe Sachverständige zu gewährleisten. Die Rolle eines etwaigen Gutachters im vorliegenden kontradiktorischen Verfahren sei damit nicht vergleichbar.

Die Entscheidung:

II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Gera ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist begründet. Der Beschluss des Landgerichts Gera ist insoweit abzuändern.

Die Voraussetzungen für eine Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen im Sinne von §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO liegen vor. Es liegen - unter Berücksichtigung einer gebotenen „vernünftigen Betrachtungsweise" (vgl. Zöller / Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 42 ZPO Rn. 9) - Gründe vor, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen rechtfertigen können.

Gemäß § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen als befangen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit ist möglich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung zu den Beteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens. Eine Besorgnis der Befangenheit ist daher anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Sachverständigen aufkommen lassen. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiische Tätigkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Es kommt für die Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist, allein der Anschein der Befangenheit ist ausreichend (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 2 WF 239/14 -, juris mit weiteren Nachweisen).

Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit besteht bei einem Sachverständigen dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Verstrickung mit Beteiligten, hier der Beschwerdegegnerin, bestehen bzw. die Befürchtung gerechtfertigt sein könnte, dass er sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen ihnen ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht. Ein solches kann in aller Regel zwischen den an ihm Beteiligten Bindungen schaffen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf wichtige Interessen des Dienstherrn nahelegen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.1988 - III B 104/87 -; Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, Beschluss vom 11.02.1983 - 1 W 4/83 -). So kann es infolgedessen gerade bei der gutachterlichen Bewertung ärztlichen Verhaltens auf Nuancen ankommen, bei denen eine ungerechtfertigte Zurückhaltung oder verdeckte Rücksichtnahme durch die Prozessbeteiligten nur sehr schwer zu erkennen ist (OLG München, Beschluss vom 21.06.2001 - 1 W 1161/01 -).

Entsprechendes gilt wenn der Sachverständige zu einem dieser Beteiligten in rechtlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Beziehung steht, so dass Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenkonflikt bestehen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Gera liegt eine derartige Fallkonstellation, in der besonnene Beteiligte grundsätzlich gerechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit geltend machen können, hier vor.

Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die in Aussicht genommene Sachverständige Frau PD Dr. med. K. weder bei der Beschwerdegegnerin direkt beschäftigt noch von dieser direkt oder indirekt wirtschaftlich abhängig ist. Diese ist hauptamtlich beim MDK-​TH und nicht bei der Beschwerdegegnerin tätig. Der MDK-​TH ist als eingetragener Verein rechtlich selbständig; zwischen ihm und Frau PD Dr. med. K. besteht ein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. Die Beschwerdegegnerin erteilt dieser unmittelbar auch keine Gutachtenaufträge. Diese ergehen lediglich an den MDK-​TH. Der MDK-​TH ist wirtschaftlich von der Beschwerdegegnerin nicht abhängig. Als Mitglied der Träger-​Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 278 Abs. 1 S. 1 SGB V) finanziert diese zwar den MDK-​TH anteilig, allerdings erfolgt dies über eine gesetzlich vorgeschriebene Umlage (vgl. § 281 Abs. 1 SGB V). Der MDK-​TH ist im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Fachaufgaben weisungsunabhängig und wird bei Erledigung von Aufträgen eines Trägermitglieds im eigenen Pflichtenkreis tätig. Die Fachaufgaben werden von Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe wahrgenommen (§ 279 Abs. 5 HS. 1 SGB V), welche bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind (§ 275 Abs. 5 S. 1 SGB V). Letzteres ist auch von den (rechts-​)aufsichtsführenden Behörden zu beachten (§ 281 Abs. 3 S. 3 SGB V).

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass bei Würdigung der Einlassungen aller Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall eine konkrete Vorbefassung der in Aussicht genommenen Sachverständigen mit dem streitgegenständlichen Vorfall am 11.01.2010 nicht im Raume steht.

Das Landgericht verkennt allerdings, dass die von ihm in Aussicht genommene Sachverständige angesichts der Eigenart der hier vorliegenden Fallkonstellation zu der Beschwerdegegnerin in einer sonstigen Beziehung steht, auf Grund derer Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenkonflikt gegeben sind. Aus der Sicht des Ablehnenden liegen insoweit genügend objektive Gründe vor, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der vom Landgericht vorgesehenen Sachverständigen zu zweifeln.

Die vorliegend in Rede stehende Sachlage wird maßgeblich von zwei Aspekten bestimmt, welche in ihrer spezifischen Verknüpfung und Außenwirkung im zu beurteilenden Fall die Besorgnis der Befangenheit begründen, ohne dass in der Person von Frau PD Dr. med. K. eine solche objektiv gegeben sein muss.

Von entscheidender Bedeutung ist zum einen die bestehende Beziehung zwischen Frau PD Dr. med. K. und der Beschwerdegegnerin. Sie ist einerseits maßgeblich geprägt durch die Verfasstheit und systematische Stellung des MDK wie sie durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere: §§ 275 – 283 SGB V) ausgestaltet ist. Andererseits ist wesentlich, dass die vom Landgericht in Aussicht genommene Sachverständige ihre gewöhnlichen, gutachterlichen und sonstigen Tätigkeiten für den MDK-​TH hauptamtlich und erstere auch nicht als externe Gutachterin (vgl. § 279 Abs. 5 HS. 2 SGB V) erbringt.

Zum anderen ist maßgebend, dass Frau PD Dr. med. K. dem vom Landgericht Gera vorgesehenen Gutachtenauftrag im Wege einer Nebentätigkeit nachkommen würde, welche sie im Übrigen nur vereinzelt ausüben darf (vgl. Stellungnahme Frau PD Dr. med. K. vom 07.12.2015, S. 131 GA).

Die Aufgabe des MDK im System der gesetzlichen Krankenversicherung besteht darin, den Krankenkassen in medizinischen Fragen als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, damit diese den Anspruch des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse auf wirtschaftlich notwendige und erforderliche Versorgung erfüllen können und gegenüber den Vertragspartnern, den Leistungserbringern, eine gleichwertige Verhandlungsposition in medizinischen Fragen erhalten (Cramer, Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, C.H.Beck 1998, S. 7). Daher ergeben sich die Fachaufgaben des MDK aus den Aufgaben der Begutachtung und Beratung in medizinischen Fragen, wie sie in § 275 SGB V beschrieben sind. Sie leiten sich aus den Aufgaben der Krankenkassen (§ 11 SGB V) bzw. der dem MDK durch Gesetz übertragenen sozialmedizinischen Aufgaben ab (Cramer, a.a.O.).

Der MDK ist daher als medizinischer Begutachtungs- und Beratungsdienst in der Verantwortung der Krankenkassen konzipiert (BT-​Drs. 11/2237, S. 230).

Auch das Selbstbild des MDK-​TH ist weitestgehend von diesem Dienstleister-​Gedanken geprägt. Ausweislich seiner Internetpräsentation wird im Kurzporträt wie folgt ausgeführt: „Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V. (MDK) ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung im Freistaat Thüringen. Wir stehen den Kranken- und Pflegekassen als Ansprechpartner in sozialmedizinischen Fragen zur Verfügung. Der Medizinische Dienst berät im Einzelfall und in Grundsatzfragen zur medizinischen und pflegerischen Versorgung. Wir beraten Krankenkassen und Versicherte, …“

Der grundsätzlichen Zuordnungssystematik der gesetzlichen Regelungen trägt auch die formelle und materielle Ausgestaltung des MDK und seiner Obliegenheiten Rechnung.

Der MDK wird grundsätzlich nicht von sich aus, sondern nach fallweiser Beauftragung durch eine Kasse tätig (Hebeler in LPK-​SGB V, 5. Aufl., 2016, § 275 Rn. 1). Bei der Erledigung eines Auftrags der Krankenkasse nach § 275 SGB V wird der MDK im eigenen Pflichtenkreis tätig (Sichert in Becker/Kingreen, SGB V 3. Aufl., 2012, Rn. 2). Die Beteiligung des MDK ist ein nicht selbständig angreifbares Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung. Die Entscheidung über den Leistungsanspruch liegt bei der Krankenkasse (Sichert a.a.O., Rn. 4). Der Pflicht bzw. Kompetenz der Krankenkasse zur Inanspruchnahme des MDK steht kein subjektives Recht des Versicherten z. B. auf Einholung eines Gutachtens gegenüber. § 275 SGB V ist (nur) ein Teil der objektiven Rechtsordnung zur Wahrung des Gemeinwohls, nicht zur Verfolgung individueller Interessen. Das schließt nicht aus, dass der Versicherte im Wege des Rechtsreflexes vom Tätigwerden des MDK profitiert.

Der MDK ist in Form einer von den (Landes-​)Verbänden getragenen Arbeitsgemeinschaft organisiert (§ 281 Abs. 1 S. 1 SGB V) und wird – wie bereits ausgeführt - über eine gesetzlich vorgeschriebene Umlage finanziert (vgl. § 281 Abs. 1 SGB V). Als Selbstverwaltungsorgan wird ein Verwaltungsrat gebildet, Verwaltungsorgan ist der Geschäftsführer (§ 279 Abs. 1 SGB V). Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Führung der – von den Fachaufgaben abgegrenzten - Verwaltungsgeschäfte des MDK.

Neben den finanziellen, organisatorischen und verwaltungstechnischen Verantwortlichkeiten, welche ihm ein erhebliches Maß an gestalterischen Einwirkungsmöglichkeiten sichern (Beschluss über Satzung, Feststellung Haushalt, Betriebs- und Rechnungsprüfung, Errichtung und Auflösung von Nebenstellen, Wahl und Entlastung der Geschäftsführung), trägt der Verwaltungsrat auch Verantwortung für die Umsetzung der Aufgaben des MDK. Ihm kommt dabei eine Kompetenz zur Aufstellung von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 SGB V zu (§ 280 Abs. 1. Ziff. 4. SGB V). Zu berücksichtigen sind danach insbesondere auch Richtlinien zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung.

Für die Ausübung der Tätigkeiten des Verwaltungsrates gelten eine Reihe der für die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger geltenden Regelungen des SGB IV entsprechend (§ 279 Abs. 6 SGB V). Hierdurch wird die enge Verknüpfung der Medizinischen Dienste mit dem Sozialversicherungsträger „Krankenkasse“ erneut deutlich. Er ist ein – eigenständiger – Bestandteil des Sozialversicherungssystems (Cramer, a.a.O., S. 117).

Gemäß der geltenden Fassung von § 279 Abs. 2 S. 1 SGB V wird der Verwaltungsrat von den Verwaltungsräten oder der Vertreterversammlung der Mitglieder gewählt. Die bis 31.12.2015 gültige Fassung des § 279 Abs. 2 S. 1 SGB V lautete: Der Verwaltungsrat wird von den Vertreterversammlungen der Mitglieder gewählt.

Aufgrund § 279 Abs. 2 S. 2 SGB V sind Beschäftigte des Medizinischen Dienstes nicht wählbar.

Laut § 6 der Satzung des MDK-​TH i. d. F. v. 07.03.2013 setzt sich der Verwaltungsrat aus 16 stimmberechtigten Vertretern der Mitglieder des Medizinischen Dienstes zusammen. Auf die Beschwerdegegnerin entfallen davon 6 Vertreter. Die Vorstände der Mitglieds-​Krankenkassen und -Landesverbände nehmen - soweit sie nicht dem Verwaltungsrat als Vertreter der Mitglieder angehören - an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil.

Die tatsächlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der Mitglieder des MDK-​TH - mithin auch der Beschwerdegegnerin - sind demnach erheblich. Dies wird vor dem Hintergrund der bis Ende letzten Jahres geltenden Regelungen noch dadurch verstärkt, das ein nicht geringer Teil der Verwaltungsräte hauptamtliche Mitarbeiter der Mitgliedskrankenkassen waren bzw. noch sind. Laut Angaben des Senders ARD (vgl. Presseinformation vom 04.02.2014) hatte das Politikmagazin „Report Mainz“ „alle MDKs bundesweit gefragt, wie viele aktuelle oder ehemalige hauptamtliche Kassenmitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen derzeit in den Verwaltungsräten sitzen“. Die Umfrageergebnisse, wurden unter dem Titel „Im Zweifel gegen den Patienten?“ in einer „Report Mainz“-​Sendung der ARD am 04.02.2014 veröffentlicht (vgl. http://www.swr.de/report/medizinischer-​dienst/-​/id=233454/did=12774410/nid=233454/udswcf/index.html). Danach saßen zum damaligen Zeitpunkt in allen Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste der Bundesländer hauptamtliche Mitarbeiter der Mitgliedskrankenkassen. In Thüringen betrug der Anteil damals 25%.

Nicht zuletzt unter dem Eindruck der öffentlichen Diskussion trug der Gesetzgeber dieser Sachlage Rechnung und steuerte mit der seit 02.01.2016 geltenden Regelung des § 279 Abs. 4 SGB V gegen. Danach dürfen Beschäftigte der Krankenkassen oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen zusammen mit höchstens einem Viertel der Mitglieder im Verwaltungsrat vertreten sein.

Die nunmehr geltende Regelung ist im vorliegenden Fall allerdings nur insoweit relevant, als die ihr zugrundeliegende Rechtsänderung aufzeigt, dass auch der Gesetzgeber unter Geltung der Rechtslage bis zum 31.12.2015 das Erfordernis sah, einer faktisch möglicherweise drohenden oder bereits konkret eingetretenen Gefährdung der Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste entgegenzuwirken.

Aufgrund des auch für den MDK-​TH relevanten, rechtlichen und tatsächlichen, über die Medien auch in breiten Bevölkerungsschichten und bei den politisch Verantwortlichen bekanntgewordenen und kontrovers diskutierten Befundes, liegen aus der Sicht des Ablehnenden im vorliegenden Fall jedenfalls dann genügend objektive Gründe vor, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der vom Landgericht vorgesehenen Sachverständigen zu zweifeln, wenn der Umstand mit berücksichtigt wird, dass diese ihre gutachterlichen und sonstigen Tätigkeiten für den MDK-​TH hauptamtlich und erstere nicht als externe Gutachterin (vgl. § 279 Abs. 5 HS. 2 SGB V) erbringt im vorliegenden streitigen Verfahren aber gleichwohl vom Gericht als Gutachterin außerhalb des Systems der Sozialversicherung i. e. S. vorgesehen ist und dies trotz der Tatsache, dass eine der Prozessparteien Trägermitglied des MDK-​TH ist.

Die vom Landgericht vorgesehene gutachterliche Tätigkeit der in Aussicht genommenen Sachverständigen würde nicht im Rahmen einer Aufgabenstellung i. S. des § 275 SGB V erbracht. Auf die spezifischen Vorkehrungen, welche die objektive Rechtsordnung zur Gewährleistung einer unabhängigen medizinischen Begutachtung und Beratung als Grundlage einer kassenartenübergreifenden kompetenten Unterstützung der Krankenkassen in medizinischen Fragen trifft, kann daher für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht ohne weiteres rekurriert werden. Alle einschlägigen Regelungen dienen der Absicherung des Medizinischen Dienstes und seiner Gutachter als - eigenständiger – Bestandteil des Sozialversicherungssystems im Interesse des Gemeinwohls. Dies gilt insbesondere auch für die Regelung des § 275 Abs. 5 S. 1 SGB V, wonach die Ärzte des Medizinischen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind.

Selbstverständlich wäre die vom Landgericht in Aussicht genommene Sachverständige bei der Wahrnehmung einer, dann außerhalb des Systems der Sozialversicherung i. e. S. erfolgenden, gutachterlichen Tätigkeit gleichwohl nur ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet. Dies folgt u.a. aus dem ärztlichen Berufsrecht und dem für gutachtende Sachverständige geltenden Recht. Für die Frage ob im vorliegenden Fall Gründe gegeben sind, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, erlangen jedoch - unter den vorstehend dargelegten faktisch und strukturell gegebenen Verflechtungen und Einflussszenarien zwischen dem MDK-​TH und der Beschwerdegegnerin – nunmehr die sonstigen Beziehungen der vorgesehenen Sachverständigen zur Beschwerdegegnerin entscheidende Bedeutung, welche Kraft ihrer hauptamtlichen Tätigkeit beim MDK-​TH bestehen.

Bei Gesamtbetrachtung aller vorstehend dargelegten Umstände ist diese sonstige Beziehung so geartet, dass Anhaltspunkte für einen möglichen Interessenkonflikt bestehen. Es liegt auf der Hand, dass die sonst innerhalb des Systems der Sozialversicherung i. e. S. und auf Basis einer hauptamtlichen Tätigkeit stattfindenden Interaktionen zwischen der vorgesehenen Sachverständigen, dem MDK-​TH und der Beschwerdegegnerin Bindungen und Prägungen schaffen, die eine Bereitschaft zu besonderer Rücksichtnahme auf wichtige Interessen der Beteiligten nahelegen.
Aus der Sicht des Ablehnenden liegen insoweit genügend objektive Gründe vor, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit der vom Landgericht vorgesehenen Sachverständigen zu zweifeln.

Demgegenüber war der Senat im vorliegende Fall nicht veranlasst, darüber zu befinden, ob ein Interessenkonflikt in gleicher Weise gegeben wäre, wenn die vom Landgericht in Aussicht genommene Sachverständige für den MDK-​TH lediglich als externe Gutachterin gemäß § 279 Abs. 5 HS. 2 SGB V und nicht in hauptamtlicher Funktion tätig wäre. Dafür, dass bei einem solchen externen Gutachter in einem gleichgelagerten Fall gegebenenfalls ein anderer Maßstab anzulegen wäre (vgl. hierzu etwa die Entscheidungen: BSG, Beschluss vom 10. August 1993 – 9/9a BV 185/92 –, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Oktober 2012 – L 15 VJ 2/08 –, juris), könnte sprechen, dass der Gesetzgeber in § 276 Abs. 2a SGB V eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der beauftragte (externe) Gutachter nicht dem Organisationsbereich eines MDK zuzurechnen ist (vgl. Cramer, a.a.O., S. 11).

Ebenso wenig musste der Senat der Frage nachgehen, ob ein entsprechender Interessenkonflikt gegeben wäre, wenn das Landgericht beabsichtigt hätte, einen Gutachtenauftrag an einen Sachverständigen zu erteilen, der hauptamtlich für einen MDK tätig ist bei dem die Beschwerdegegnerin nicht Trägermitglied ist (vgl. für entsprechende Sachverhalte: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 28. November 2012 – L 11 KR 335/12 B –, juris; Landessozialgericht Baden-​Württemberg, Beschluss vom 07. September 2009 – L 10 R 3976/09 B –, juris).

Vorliegend geht es auch nicht um eine Fallgestaltung, bei der im Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Gutachtensbeauftragung eine frühere hauptamtliche Tätigkeit des Sachverständigen für einen MDK schon längere Zeit beendet war. Ein solcher Sachverhalt war Gegenstand der vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin u. a. in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 19. November, 2013 – L 2 SF 121/12 B –, juris). Dort war der Sachverständige im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags seit mehr als 1 Jahr nicht mehr hauptamtlich beim MDK tätig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren (1.967,07 EUR) war gemäß § 3 ZPO auf 1 / 3 des Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2003, Az.: II ZB 32/03).

Anmerkung:

Die ausführlich begründete Entscheidung beleuchtet anschaulich die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen den Medizinischen Diensten der Krankenkassen und den Krankenversicherungen. Die Entscheidung ist inhaltlich nachvollziehbar und folgerichtig.

Praktische Auswirkungen wird die Entscheidung auf die künftige Auswahl von Sachverständigen durch die Gerichte nehmen: Die Gerichte werden es künftig vermeiden, beim MDK hauptamtlich tätige Ärzte als Sachverständige zu bestellen.

Oftmals stützen Patienten ihre Klagen auf Arzthaftung gerade auf Gutachten des MDK nach § 66 SGB V, d.h. auf Gutachten, die der MDK im Auftrag der Krankenversicherung des MDK erstellt hat und die einen Behandlungsfehler bejahen. Sind diese von dieser Entscheidung betroffen? Das ist nicht der Fall. Diese (vorprozessualen) Gutachten stützen die Klage, sind aber nicht mit dem (innerprozessualen) Gutachten zu verwechseln, das das Gericht von einem gerichtlich bestellten Gutachter erstellen lässt. Allerdings hat der gerichtliche Gutachter sich (auch) mit dem MDK-Gutachten auseinander zu setzen. Daran ändert auch diese Entscheidung des Thüringischen OLG nichts.     

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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