(9.10.2016) Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung eines Pferdes (Verletzung der Kruppe) erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach muss der Pferdeeigentümer, der Schadensersatz verlangt, beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Betreibers einer Pferdepension verletzt worden ist (OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 – 3 U 31/14).

GerichtsaktenZusammenfassung:

Ist es nicht zu klären, ob sich das Pferd in der Pferdepension oder auf dem Abtransport durch den Eigentümer verletzt hat, so greift die Gefahrenbereichs-Beweislastumkehr nicht ein. Der Eigentümer muss dann (entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln) beweisen, dass sich das Pferd in der Obhut der Pferdepension verletzt hat. Hier ließ sich auch nach Anhörung diverser Zeugen und der Einschaltung eines Sachverständigen nicht klären, wo sich der Thrakener-Hengst an der Kruppe verletzt hatte. Dementsprechend hatte also die klagende Eigentümerin nicht beweisen können, dass sich das Pferd gerade in der Pferdepension verletzt hat. Es konnte sich also auch auf dem Abtransport verletzt haben. Daher wurde die Schadensersatz-Klage abgewiesen.

Pferdeeigentümer sind gut beraten, das Pferd unmittelbar bei Abholung eingehend zu untersuchen. Zeigen sich dann Beschwerden, sind diese möglichst zu dokumentieren und sogleich zu monieren. Denn im Nachhinein läßt sich kaum beweisen, dass die Verletzung schon bei Abholung bestand. 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28.03.2014 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.493,38 EUR festgesetzt.

Der Fall:

Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Verletzung eines Trakehner-​Hengstes im Rahmen eines mit dem Beklagten geschlossenen Ausbildungsvertrages in Anspruch.

Im Oktober 2012 führten die Parteien ein Vorgespräch, in dem die Klägerin dem Beklagten mitteilte, dass der Hengst "C. D." am 09.12.2012 in K. dem Verband des Deutschen Reitpferdes zu Körung vorgestellt werden sollte. Im Vorfeld dieser Veranstaltung sollte der Hengst bei dem Beklagten ausgebildet werden. Der Beklagte wurde bei diesem Gespräch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Hengst das freie Anbinden in der Stallgasse noch nicht kennen würde.

Am 19.10.2012 verbrachte Klägerin den Hengst auf den Hof des Beklagten und übergab ihn dort dessen Eltern nochmals unter Hinweis, dass das Pferd das Anbinden nicht kenne.

Das Pferd wurde unstreitig während der Zeit auf dem Hof des Beklagten angebunden.

Nach telefonischen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien holte die Klägerin den Hengst am 21.10.2012 in Begleitung der Zeugen G.-​R., R. und Sch. auf dem Hof des Beklagten ab.

Der Rücktransport des Pferdes erfolgte in einem für zwei Pferde ausgelegten Anhänger ohne Trennwand und Anbindung des Tieres.

Am Tag der Abholung wurde auf der Kruppe des Hengstes eine starke Schwellung entdeckt (Anmerkung: Die Kruppe bezeichnet die Oberseite des Hinterlaufs eines Pferdes).

Am 22.10.2012 stellte der Tierarzt Dr. B. bei dem Hengst einen verhaltenen Gang, massive Prellungen auf der Kruppe und den Rippen fest.

In einer Pferdeklinik wurde im Dezember 2012 bei dem Hengst ein Bruch des 5./6. Halswirbels rechts diagnostiziert.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Rahmen der von ihr erhobenen Klage auf Ersatz von 80% des ihr angeblich entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 20.617,73 EUR in Anspruch.

Sie behauptet, dass die Verletzungen in der Obhut des Beklagten entstanden seien. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit habe sich das Pferd beim Versuch des Anbindens losgerissen oder in den Strick gehängt und sich dabei überschlagen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien die Schwellungen auf der Kruppe nicht durch Sturz, sondern durch massive Schläge des Beklagten entstanden. Der Hengst habe durch den Vorfall einen Wertverlust in Höhe von 19.000,- EUR erlitten. Die Klägerin halte Miteigentumsanteile an dem Hengst in Höhe von 80%. Sie hätte den Hengst ohne die Verletzungen für 20.000,- EUR an Frau Dr. Z. verkaufen können. Durch die Verletzungen seien Tierarztkosten in Höhe von 1.617,73 EUR entstanden.

Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.493,38 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2013 und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 961,28 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, beantragt sie,

1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin sowie Frau C. G.-​R., …. Straße 32 in S. zur gesamten Hand 16.493,38 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;

2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 961,28 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 28.03.2014 (Bl. 90 ff. d. A.) abgewiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin zwar Miteigentümerin des Trakehnerhengstes sei, wie aus dem Equidenpass hervorgehe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der Hengst die geschilderten Verletzungen auf dem Hof des Beklagten zugezogen habe. Die Angaben der Klägerin und die Aussagen der Zeugen Sch., G.-​R. und R. seien zwar glaubhaft. Ihnen stünden jedoch die Aussagen der Zeugen C.-​S., O. und die Angaben des Beklagten gegenüber, die nicht minder glaubhaft seien. Außerdem begründeten zwei weitere Umstände Zweifel daran, dass sich das Pferd zwingend in der Obhut des Beklagten verletzt haben müsse. Zum einen sei das Pferd äußerst gefahrträchtig zurücktransportiert worden. Zum anderen sei der Hengst mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit erst ein bis zwei Stunden nach seiner Ankunft abgedeckt und die Verletzung entdeckt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, weil ein Sachverständiger nicht feststellen könne, ob die Verletzungen, wie von der Klägerin behauptet, geschehen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das landgerichtliche Urteil ist den Klägervertretern am 02.04.2014 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat die Klägerin am 29.04.2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass das Landgericht die Beweislast verkannt habe. Es handele sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Einstellungsvertrag mit Training. Bei Rückgabe des Pferdes in nicht ordnungsgemäßen Zustand trete eine Beweislastumkehr ein, d. h. dass der Beklagte beweisen müsse, dass der eingetretene Zustand nicht auf einer ihm zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung beruhe. Dieser Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Das Landgericht unterstelle zudem, ohne dies näher aufzuklären, dass die streitgegenständlichen Verletzungen entweder auf der Anhänger-​Rückfahrt oder anschließend im Stall der Zeugin G.-​R. passiert seien. Das Landgericht setze seine vermeintliche Sachkunde anstelle der Sachkunde eines Sachverständigen. Ein Pferdesachverständiger könne sehr wohl aufgrund der vorhandenen Verletzungen Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen ziehen. Es sei auch ausgeschlossen, dass der Hengst sich auf der Rückfahrt verletzt habe, wofür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten werde. Ein Pferd könne sich unmöglich unbemerkt auf einer Anhängerfahrt den Halswirbel brechen und Prellungen auf der Kruppe zuziehen, ohne dass das gesamte Gespann nicht unerheblich ins Schleudern gerate. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 28.04.2014 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den in der Schlussverhandlung der I. Instanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil

Der Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 07.07.2014 (Bl. 136 d. A.) und 04.03.2014 (Bl. 191 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Sachverständigen Dr. R.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 27.09.2014 (Bl. 152 ff. d. A.) und das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2015 (Bl. 188 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Entscheidung:

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von 16.493,38 EUR gegen den Beklagten gem. § 280 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Klägerin hat bereits nicht bewiesen, dass der zu Ausbildungszwecken bei dem Beklagten eingestellte Hengst "C. D." in der Obhut des Beklagten verletzt worden ist.

a.)
Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist insoweit nicht von einer Beweislastumkehr auszugehen, auch wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Verwahrungs- oder Dienstvertrag einzuordnen ist.

Zwar wird der sogenannte Pferdepensions- und Einstellvertrag als Dienstvertrag gem. § 611 BGB (vgl. Urteil des BGH vom 12.06.1990, Az.: IX ZR 151/89) oder Verwahrungsvertrag i. S. v. § 688 BGB (vgl. Urteil des OLG Oldenburg vom 04.01.2011, Az.: 12 U 91/10; Urteil des Brandenburgischen OLG vom 28.06.2006, Az.: 13 U 138/05) eingestuft, bei dem von einer Beweislastumkehr auszugehen ist, wenn dem Schuldner objektiv eine Pflichtwidrigkeit zur Last fällt bzw. die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des Schuldners hervorgegangen ist (vgl. Urteil des OLG Schleswig vom 23.01.2001, Az.: 3 U 170/97 m. w. N.). Diese Beweislastumkehr gilt auch dann, wenn das herauszugebende Pferd nur im beschädigten Zustand zurückgewährt werden kann (vgl. Urteil des OLG Schleswig, a. a. O.; Urteil des OLG Oldenburg, a. a. O.).

Unabhängig davon, ob bei einem Ausbildungsvertrag, wie er im vorliegenden Fall geschlossen worden ist, der vertragliche Schwerpunkt auf der Verwahrung des Pferdes oder dessen Ausbildung und damit der Erbringung einer Dienstleistung liegt, greift diese Beweislastumkehr jedoch hier nicht ein, weil dies zunächst voraussetzt, dass die Verletzung des Pferdes in dem Gefahrenbereich des Beklagten erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ist bereits zwischen den Parteien streitig, ob der Hengst die Verletzungen schon bei Abholung auf dem Hof des Beklagten aufwies oder sich diese erst beim Rücktransport bzw. in seinem Heimatstall zugezogen hat. Von einer Beweislastumkehr ist im Hinblick auf diese Beweisfrage nicht auszugehen, weil die oben angeführte Beweislastumkehr sich daraus rechtfertigt, dass der Anspruchsteller nicht den Beweis für Dinge führen kann, die "seinem Gefahrenkreis und in der Regel auch seiner Sachkenntnis entzogen sind" (vgl. Urteil des BGH vom 13.02.1969, Az.: VII ZR 14/67). Für die Frage, in welchem Gefahrenkreis die Beschädigung erfolgt ist, ist auf die allgemeinen Beweislastregeln zurückzugreifen. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden und der Anspruchsgegner für die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatbestandsmerkmale (vgl. Urteil des BGH vom 14.01.1991, Az.: II ZR 190/89). Die Klägerin hat daher zu beweisen, dass der Hengst in der Obhut des Beklagten verletzt worden ist.

b.) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Hengst in der Obhut des Beklagten verletzt worden ist.

Die von der Klägerin benannten Zeugen Sch., G.-​R. und R. haben zwar bekundet, dass es auf der Rückfahrt vom Hof des Beklagten keine besonderen Vorkommnisse gegeben habe und sie daher davon ausgehen würden, dass der Hengst sich nicht auf dieser Fahrt verletzt habe. Auch ist von den Zeugen kein Sturz des Pferdes o. ä. auf dem Heimathof beschrieben worden.

Diesen Aussagen stehen jedoch die Aussagen der Zeugen C.-​S. und O. gegenüber, die keine Verletzungen des Tieres während seines Aufenthalts auf dem Hof des Beklagten festgestellt haben. Insbesondere die Zeugin O., die als Pferdeosteopathin tätig ist, hat bekundet, dass sie keine Verletzungen an dem Pferd wahrgenommen habe, obwohl sie es jeden Tag gesehen und geputzt habe.

Die Aussagen sowohl der von der Klägerin benannten Zeugen als auch der Zeugen der Beklagtenseite sind vom Landgericht Braunschweig als glaubhaft erachtet worden. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich intensiv mit den Aussagen der einzelnen Zeugen auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, warum es die Aussage der Zeugin O. für glaubhaft erachtet hat. Aufgrund der Zeugenaussagen kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Pferd auf dem Hof des Beklagten verletzt hat.

Auch die Feststellungen der Sachverständigen Dr. R. lassen nicht den Schluss zu, dass das Pferd sich in der Obhut des Beklagten verletzt hat.

Hinsichtlich der Wirbelfraktur hat die Sachverständige bei ihrer Anhörung vor dem Senat am 04.03.2015 anschaulich dargelegt, dass im fachtierärztlichen Bericht vom 21.01.2013 zwar ein Frakturspalt, aber keine Kallusbildung beschrieben worden sei, obwohl sich eine solche Kallusbildung in jedem Fall 6-​8 Wochen nach Frakturentstehung zeige und in einem fachtierärztlichen Bericht erwähnt werden würde. Am 30.11.2012 sei auch erstmalig tierärztlich die typische Symptomatik für eine solche Fraktur beschrieben worden, so dass unwahrscheinlich sei, dass sie bereits 6-​8 Wochen zuvor bestanden habe.

Die Ausführungen der Sachverständigen, die den normalen Heilungsverlauf bei einer solchen Fraktur genau erläutert hat, sind auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen für das Gericht nachvollziehbar und in sich schlüssig. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sich aus dem tierärztlichen Gutachten vom 04.02.2013 keinerlei Symptomatik entnehmen lasse, die auf eine Fraktur am 09.11.2012 hindeute. In dem physiotherapeutischen Bericht vom 24.01.2013 sei nur eine Bewegungseinschränkung im unteren HWS-​Bereich beschrieben worden, die aber nicht dazu geführt habe, dass die Physiotherapeutin die Einschaltung eines Tierarztes für erforderlich gehalten habe.

Demnach ergeben sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine zureichenden Anhaltspunkte, dass sich bereits kurze Zeit nach Abholung des Pferdes vom Hof des Beklagten die typischen Symptome für eine Fraktur gezeigt haben.

Da somit typische Veränderungen der Frakturlinie, die sich bei einem Auftreten der Wirbelfraktur des Pferdes auf dem Hof des Beklagten im Oktober 2012 bei der Untersuchung durch die Tierklinik im Dezember 2012 hätten zeigen müssen, nicht feststellbar sind, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Pferd sich die Fraktur auf dem Hof des Beklagten zugezogen hat.

Dies gilt selbst dann, wenn man die Behauptung der Klägerin als wahr unterstellt, dass bei dem Pferd bereits am 09.11.2012 eine Ataxie dergestalt festgestellt worden sei, dass das Tier den Kopf nicht habe heben können. Die Sachverständige Dr. R. hat zwar ausgeführt, dass es wahrscheinlich sei, dass, wenn das Tier den Kopf nicht habe heben können, bereits eine Fraktur vorgelegen habe. Sie hat aber auch ausgeführt, dass eine Ataxie keine Diagnose, sondern eine Störung der Bewegungskoordination sei und verschiedene Ursachen haben könne. Auch liegt ein derartiger Zeitraum zwischen dem Aufenthalt des Pferdes auf dem Hof und dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin erstmalig eine Ataxie festgestellt haben will, dass nicht zur Überzeugung des Senates davon ausgegangen werden kann, dass das Pferd sich diese Verletzung nur auf dem Hof des Beklagten zugezogen haben kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. R. die Verletzung an der Kruppe, die bei dem Pferd kurze Zeit nach dem Aufenthalt bei dem Beklagten festgestellt worden ist, unabhängig von der Fraktur aufgetreten sein kann. Es ist daher nicht sicher feststellbar, dass das Pferd bereits auf dem Hof des Beklagten die Wirbelfraktur erlitten hat.

Auch hinsichtlich der Prellungen an der Kruppe und den Rippen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Ursache für diese Verletzungen auf dem Hof des Beklagten gesetzt worden ist.

Die Sachverständige Dr. R. hat insoweit ausgeführt, dass sie nicht ausschließen könne, dass die Verletzung erst in S. eingetreten sei, auch wenn es für sie kaum vorstellbar sei, dass sich das Pferd die Verletzungen zugefügt habe, wenn es sich so, wie von der Klägerin beschrieben, in S. verhalten habe. Sie könne lediglich sagen, dass die Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf dem Anhänger entstanden seien. Die Ausführungen der Sachverständigen sind auch insoweit für den Senat nachvollziehbar und in sich schlüssig.

Es ist somit nicht auszuschließen, dass sich das Tier in dem Zeitraum von 2 bis 3 Stunden, wie ihn die Klägerin angegeben hat, in S. verletzt hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Sachverständige angegeben hat, dass eine solche Schwellung, wie an der Kruppe festgestellt, erst nach 1 bis 2 Stunden nach der Verletzung eintreten könne, und somit auch in der Zeit eingetreten sein kann, in der sich das Pferd bereits in S. aufgehalten hat. Auch hat das Tier keine Auffälligkeiten bei seiner Abholung gezeigt. Solche Auffälligkeiten müssen zwar nach Darstellung der Sachverständigen bei einer solchen Verletzung nicht zwangsläufig auftreten. Deren Fehlen spricht aber auch nicht für eine Verletzung des Pferdes auf dem Hof des Beklagten.

Soweit die Klägerin darüber hinaus beschrieben hat, dass das Pferd in der Box angefangen habe zu fressen, ist zunächst festzustellen, dass dieses Verhalten von den vor dem Landgericht gehörten Zeugen nicht beschrieben worden ist. Aber selbst wenn das Pferd sich so verhalten haben sollte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wie das Pferd sich verhalten hat, nachdem sich alle Zeugen und die Klägerin entfernt hatten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass junge Hengste nach den Ausführungen der Sachverständigen abrupter auf Störungen u. ä. reagieren als z. B. Stuten und Wallache. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass das Pferd sich in S. verletzt hat. Die Klägerin hat daher den Beweis nicht geführt, dass es zu den Verletzungen in der Obhut des Beklagten gekommen ist. Sie hat deshalb auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 16.493,38 EUR gegenüber dem Beklagten.

2.

Mangels Hauptforderung kann die Klägerin auch nicht den Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und von Verzugszinsen verlangen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert war entsprechend der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung auf 16.493,38 EUR gem. §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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