(11.10.2016) Wegen des Vorrangs der Einzelermächtigung für einen Arzt kann einer Klinik eine sog. Institutsermächtigung nur ausnahmsweise erteilt werden (SG Düsseldorf, Urteil vom 28.9.2016 - S 2 KA 409/15). 

KlinikbehandlungDer Fall:

Die klagende Ärztin wendet sich gegen eine Institutsermächtigung, sprich eine Ermächtigung einer Klinik zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, hier in der Kinder- und Jugendmedizin.

Mit Beschluss aus 2012 erteilte der beklagte Zulassungsausschuss einem Klinikträger für deren Klinik für Kinder- und Jugendmedizin für die Zeit eine Institutsermächtigung zur Erbringung zahlreicher Leistungen. 

Im Jahr 2015 beantragte der Klinikträger, die Erweiterung dieser Ermächtigung der Pädiatrischen Institutsambulanz um die bisher erteilten persönlichen Ermächtigungen für D N1 (Fachärztin für Urologie), PD N2 X (Facharzt für Neurochirurgie), S1 Q (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) sowie L1 S2-I1 (Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde). Für den Fall der antragsgemäßen Erweiterung der Institutsermächtigung sowie der einzelnen Überweisungsbefugnisse würden die Ärzte auf ihre persönlichen Ermächtigungen verzichten.

Diesem Antrag entsprach der Beklagte am 25.11.2015. 

Dem widersprach die klagende Ärztin unter Verweis auf den Vorrang der persönlichen Ermächtigung vor einer Institutsermächtigung. Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, die Institutsermächtigung für die Ärzte aus überlappenden medizinischen Bereichen verbessere die Versorgung der Patienten und wies den Widerspruch zurück. 

Dagegen klagte die Ärztin.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht gab der Ärztin Recht und hob den Ermächtigungsbeschluss vom 25.11.2015 auf.

Das Gericht betonte den Vorrang der Einzelermächtigung vor der Institutsermächtigung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Einzelermächtigung ist auch vorzugswürdig, weil sie eine bessere Zuordnung der Verantwortungsbereiche ermöglicht als die Institutsermächtigung. Denn der Arzt trägt in jedem einzelnen Behandlungsfall die Verantwortung für die Verordnung der Heilbehandlung und deren sachgerechte Durchführung. Dies kann bei persönlichen Ermächtigungen eher sichergestellt werden als bei Institutsermächtigungen. Auch die von der Klinik vorgebrachte Befürwortung der Institutsermächtigung durch überweisungswillige Ärzte ändert an dieser Ablehnung nichts. 

Der Beklagte muss erneut über den Antrag auf Erteilung einer Institutsermächtigung entscheiden. Der Beklagte wird erneut zu bewerten und bei seiner erneuten Entscheidung besonders zu begründen haben, ob und inwiefern hier ein "Ausnahmefall" vorliegt, der tatbestandliche Voraussetzung für eine Institutsermächtigung ist.

Anmerkungen: 

Ermächtigungen (§ 31 Ärzte-ZV) werden nur ausnahmsweise erteilt. Vorrangig sind Zulassungen für einzelne Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Ermächtigung für ein Institut, sprich eine Klinik, ist ein weiterer Ausnahmefall, sozusagen eine doppelte Ausnahme. Dementsprechend ist sie nur als absolute Ausnahme denkbar.   

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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